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Quellen:
Bericht
eines Bürgermeisters zur Kinderarbeit auf die Anfrage eines Landrats,
1822
´[Die Kinder] arbeiten 12 Stunden, die nicht in den
Fabriken arbei-tenden betteln. . . Die meist gehend und stehend
verrichtete Arbeit in luftigen Gebäuden erhält die Kinder gesund, die
nicht darin arbeiten-den sind krank und betteln... [Der
Gesundheitszustand] ist nicht schlechter, sondern besser [als bei den
anderen Kindern dieser Bevölkerungsschicht]. Die in der Spinnerei in der
Kindheit gearbeitet habenden, sind erwachsen meist gesunde, starke
Handwerker ... Welche Gesetze über Benutzung der Kinder zu Fabrikarbeiten
erscheinen ... zweckmäßig? — Keine! Wieviele Kinder arbeiten tags? —
150. Nachts? — Keine. Arbeitsstunden? —Zwölf.‘
(Staatsarchiv Düsseldorf, Akten Brügelmann, Nr. 46.
Nach W. Köllmann, Die ,,Industrielle Revolution". Stuttgart o. J. S.
29 f.)
„Bleiche Gesichter,
matte und entzündete Augen, geschwollene Leiber, aufgedunsene Backen,
geschwollene Lippen und Nasenflügel, Drüsenanschwellungen am Halse,
böse Hautausschläge und asthmatische Zustände unterscheiden sie in
gesundheitlicher Beziehung von anderen Kindern derselben Volksklasse,
welche nicht in Fabriken arbeiten.“
(Amtlicher Bericht der preußischen Regierung, 1824)
Kinderarbeit 1858 Aschaffenburg in einer Textilfabrik
Man
nahm die Kinder aus den Armenhäusern, von denen sie scharenweise als „Lehrlinge“
bei den Fabrikanten auf längere Jahre vermietet wurden. Sie wurden
gemeinschaftlich logiert und bekleidet und waren natürlich die
vollständigen Sklaven ihrer Brotherren, von denen sie mit der größten
Rücksichtslosigkeit und Barbarei behandelt wurden...Der Bericht der
Zentralkommission erzählt, daß die Fabrikanten Kinder selten mit 5,
häufig mit 6, sehr oft mit 7, meist mit 8 bis 9 Jahren zu beschäftigen
anfingen, daß die Arbeitszeit oft 14 bis 16 Stunden (außer Freistunden
zu Mahlzeiten) täglich dauere, daß die Fabrikanten es zuließen, daß
die Aufseher die Kinder schlugen und mißhandelten, ja oft selbst tätige
Hand anlegten.
In
den Kohlen- und Eisenbergwerken arbeiten Kinder von 4,5,7 Jahren; die
meisten sind indes über 8 Jahre alt. Sie werden gebraucht, um das
losgebrochene Material von der ‚Bruchstelle nach dem Pferdeweg oder dem
Hauptschacht zu transportieren, und um die Zugtüren, welche die
verschiedenen Abteilungen des Bergwerks trennen, bei der Passage von
Arbeitern und Material zu öffnen und wieder zu schließen. Zur
Beaufsichtigung dieser Türen werden meist die kleinsten Kinder gebraucht,
die auf diese Weise 12 Stunden täglich im Dunkeln einsam in einem engen,
meist feuchten Gange sitzen müssen, ohne auch nur so viel Arbeit zu
haben, als nötig wäre, sie vor der verdummenden, vertierenden Langeweile
des Nichts-tuns zu schützen. Der Transport der Kohlen und des
Eisengesteins dagegen ist eine sehr harte Arbeit, da dies Material in
ziemlich großen Kufen ohne Räder über den holprigen Boden der Stollen
fortgeschleift werden muß, oft über feuchten Lehm oder durch
Wasser, oft steile Abhänge hinauf, und durch Gänge, die zuweilen so eng
sind, daß die Arbeiter auf Händen und Füßen kriechen müssen. Zu
dieser anstrengenden Arbeit werden daher ältere Kinder und heranwachsende
Mädchen genommen. Je nach den Umständen kommt entweder ein Arbeiter auf
die Kufe oder zwei jüngere, von denen einer zieht und der andere schiebt.
Das Loshauen, daß von erwachsenen Männern oder starken jungen Burschen
von 16 Jahren und darüber geschieht, ist ebenfalls eine sehr ermüdende
Arbeit. – Die gewöhnliche Arbeitszeit ist 11-12 Stunden, oft länger,
in Schottland bis zu 14 Stunden, und sehr häufig wird doppelte Zeit
gearbeitet, so daß sämtliche Arbeiter 24, ja nicht selten 36 Stunden
hintereinander unter der Erde und in Tätigkeit sind. Feste Stunden für
Mahlzeiten sind meist unbekannt, so daß die Leute essen, wenn sie Hunger
und Zeit haben. Die Kinder und jungen Leute, welche mit dem Schleppen der
Kohlen und des Eisensteins beschäftigt sind, klagen allgemein über
große Müdigkeit. Selbst in den am rücksichtslosesten betriebenen
industriellen Etablissements finden wir eine so allgemeine und so sehr
aufs Äußerste getriebene Abspannung nicht...Es kommt jeden Augenblick
vor, daß die Kinder, so wie sie nach Hause kommen, sich auf den
steinernen Fußboden vor dem Herde werfen und sogleich einschlafen, daß
sie keinen Bissen Nahrung mehr zu sich nehmen können und im Schlaf von
den Eltern gewaschen und zu Bette gebracht werden müssen, ja daß sie
unterwegs sich vor Müdigkeit hinwerfen und tief in der Nacht von ihren
Eltern dort aufgesucht und schlafend gefunden werden. Allgemein scheint es
zu sein, daß diese Kinder den größten Teil des Sonntags im Bette
zubringen, um sich einigermaßen von der Anstrengung der Woche zu erholen;
Kirche und Schule werden nur von wenigen besucht, und bei diesen klagen
die Lehrer über große Schläfrigkeit und Abstumpfung bei aller
Lernbegierde. Bei den älteren Mädchen und Frauen findet dasselbe statt.
Sie werden auf brutalste Weise überarbeitet.
aus: Friedrich
Engels, die Lage der arbeitenden Klasse, 1845
Todesursache |
unter 13 Jahre |
13-18 Jahre |
über 18 Jahre |
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Absturz im Schacht |
13 |
16 |
31 |
Absturz im Schacht durch Reißen des Seils |
1 |
- |
2 |
Absturz beim Aufstieg |
- |
- |
3 |
Über den Flaschenzug gezogen |
3 |
- |
3 |
Erschlagen durch herabfallende Steine im
Schacht |
1 |
- |
3 |
Ertrunken durch Wassereinbruch in den Stollen |
3 |
4 |
15 |
Erschlagen durch herabfallende Steine, Kohle
u.a. in den Stollen |
14 |
14 |
69 |
Tödliche Verletzungen in Kohlegruben durch
unterschiedlichste Ursachen |
6 |
3 |
32 |
Zerquetscht durch einstürzende Kohlegruben |
- |
1 |
1 |
Getötet durch Gasexplosion |
13 |
18 |
49 |
Erstickt durch Grubengas |
- |
2 |
6 |
Getötet durch Explosion von Sprengstoff |
- |
1 |
3 |
Getötet durch Förderwagen |
4 |
5 |
12 |
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insgesamt |
58 |
64 |
229 |
Günther-Arndt, Hilke/ Kocka Jürgen (Hrsg.): Geschichtsbuch ..., a.a.O.,
S. 80
„1. Da es notwendig ist, die Arbeitszeit der
Kinder und Jugendlichen, die in Spinnereien und Fabriken beschäftigt
sind, zu regeln, weil zahlreiche Kinder in solchen Betrieben beschäftigt
sind und ihre Arbeitszeit länger als wünschenswert ist, wenn angemessene
Rücksicht auf ihre Gesundheit und ihre Erziehung genommen werden soll,
wir deshalb kraft des Königs höchster Majestät und kraft und mit Rat
und Zustimmung der geistlichen und weltlichen Lords und der Vertreter des
Volkes [Oberhaus und Unterhaus des Parlaments], die im gegenwärtigen
Parlament versammelt sind, und kraft ihrer Autorität [folgendes] Gesetz
erlassen: Vom 1.Januar 1834 an sei es keiner Person unter 18 Jahren
erlaubt, in der Nacht zwischen 8.30 abends und 5.30 morgens ... in oder
bei all jenen Baumwoll-, Woll-, Kammgarn-, Hanf-, Flachs-, Werg-, Leinen-
oder Seidenspinnerein oder -fabriken zu arbeiten, in denen Dampf, Wasser
oder irgendeine andere mechanische Kraft genutzt wird oder werden soll, um
die Maschinen ... anzutreiben oder zu steuern, sei es zum Schlagen,
Kardieren, Vorspinnen, Spinnen, Anstücken, Flechten, Wickeln, Moulinieren
[Seide zwirnen], Klöppeln, Appretieren oder Weben ... [Hier folgt im
Original noch einmal eine Aufzählung]; [und dies] in jedem Teil des
Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland. Von allen
Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen bleiben sowohl der Betrieb aller
Dampf- oder anderen Maschinen, von Wasserrädern oder anderen mechanischen
Kräften in allen Spinnereien, Fabrikgebäuden oder Maschinenhallen dann,
wenn sie in dem Teil des Produktionsprozesses oder der Arbeit gebraucht
werden, den man gemeinhin Walken, Aufrauhen oder Kochen von Wollwaren
nennt, als auch alle Lehrlinge oder andere dort beschäftigte Personen,
als auch die Arbeit Jugendlicher über 13 Jahre, die Waren in irgendeinem
Lagerhaus oder einem Platz, der zu irgendeiner Spinnerei gehört, aber in
dem keine Produktion stattfindet, packen. Es ist außerdem vorgesehen,
daß nichts in diesem Gesetz auf irgendeine Spinnerei oder Fabrik
ausgedehnt und angewendet wird, die ausschließlich der Erzeugung von
Spitzen dient ...[Die Arbeitszeit für 9-12jährige wird auf maximal neun
Stunden, für 13- bis 18jährige auf maximal 12 Stunden festgesetzt.]
6. ... Ferner wird bestimmt, daß allen Personen, deren Arbeitszeit
sich, wie oben vorgesehen, auf 12 Stunden täglich erstreckt, im Verlauf
des Tages nicht weniger als anderthalb Stunden Essenszeit gewährt wird.
7. Außerdem wird festgelegt, daß vom 1. Januar 1834 an es für jeden
ungesetzlich ist, in irgendeiner der vorgenannten Fabriken oder
Spinnereien, außer in Seidenspinnereien, ein Kind, das sein neuntes
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu beschäftigen. ...
20. Weiterhin wird bestimmt, daß mit Ablauf von sechs Monaten nach dem
Erlaß dieses Gesetzes jedes Kind, das in diesem Gesetz auf eine
48stündige Arbeitswoche beschränkt ist, solange es in dem Alter ist,
für welches diese Beschränkung gilt, eine Schule besuchen muß, die
durch die Eltern oder den Vormund des Kindes ausgewählt wird, oder eine
Schule, die durch einen Fabrikinspektor bestimmt wird, wenn die Eltern
oder der Vormund es versäumen, eine festzulegen, oder das Kind weder
Eltern noch Vormund hat; in diesem Falle ist es rechtens, daß der
Inspektor dem Arbeitgeber eines solchen Kindes zur Auflage macht, einen
Abzug vom Wochenlohn des Kindes für sein Schulgeld zu machen, der aber
den Betrag von einem Penny je Shilling nicht übersteigen darf; und der
Arbeitgeber wird hierdurch aufgefordert, diesen abgezogenen Betrag nach
Anordnung und Weisung des Inspektors auszuzahlen. ..."
„... Die Stände-Versammlung, in welcher das
Interesse der Industrie vollständig vertreten war, hat daher erkannt,
daß es notwendig sei, die ohne Zweifel schon stattgehabten Bestrebungen
der Regierung dadurch zu unterstützen, daß von des Königs Majestät die
Erlassung eines Gesetzes erbeten wurde:
1. daß kein Kind vor dem vollendeten neunten Jahre zur Arbeit in den
Fabriken bestimmt werden solle;
2. daß die Kinder vor ihrem Eintritt in die Fabrik einen dreijährigen
Schulbesuch nachweisen sollen, insofern nicht örtliche Verhältnisse,
welche von der Ortsobrigkeit untersucht und festgestellt werden sollen,
eine Abweichung hiervon nötig machen;
3. daß die Kinder höchstens 10 Stunden zur Arbeit in den Fabriken
angehalten und
4. ihnen zwischen diesen 10 Arbeitsstunden zwei Freistunden, von
welchen die eine um die Mittagszeit mit Bewegung in freier Luft gewährt
werden sollen." |