Katalog "Grundrechte
und Grundpflichten der Deutschen" in Anlehnung an die
Verfassung der Paulskirche (1848/49)
Sie bestehen aus:
- den klassischen liberalen Freiheits-und
Eigentumsrechten
- Ansätzen zu einer gesellschaftlichen
Neuordnung:
- Betonung des gesellschaftlichen Charakters der
Arbeit
- Möglichkeiten der Enteignung zum Wohl der
Allgemeinheit (Art. 153)
- Verhütung des Mißbrauchs von Grund und Boden
- staatliche Aufsicht über Nutzung von Energie
und Rohstoffen (Art.155)
- Möglichkeiten der Sozialisierung von
Privatunternehmen (Art. 156).
Die Bewertung dieses Grundrechtskatalogs sieht
zwar positive Ansätze, aber schwere Mängel in der politischen Praxis
- Keine Vollendung der gesellschaftlichen
Neuordnung
- Keine Eingriffe in das bestehende soziale und
wirtschaftliche Gefüge, weil negative Folgen für die Produktivität
befürchtet wurden
- Die Grundrechte waren nicht unmittelbar
einklagbares Recht, eher eine deklamatorische Aufzählung. Gesetzgebung,
Exekutive und Rechtsprechung wurden nicht wie im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland an die Grundrechte gebunden.
Verhältnis von Zentralismus und
Föderalismus
Bundessstaatlicher Charakter: |
Die Länder wirken durch den Reichsrat (den
ehemaligen Bundesrat) an der Gesetzgebung mit. |
Zentralistischer Charakter: |
Reichstag ist Träger der
Volkssouveränität und hat das fast ausschließliche
Gesetzgebungsrecht. Grundsatz "Reichsrecht bricht
Landesrecht" betont die Stellung des Reichstags. |
Wahlsystem
- allgemeines Stimmrecht auch für Frauen
- absolutes Verhältniswahlrecht (60.000 Stimmen =
1 Abgeordneter)
- Keine Erwähnung von Parteien
Wertung: Das
Verhältniswahlrecht erleichterte die Bildung von Weltanschauungs- und
Interessenparteien, weil es den Anteil an Mandaten gemäß dem an
Stimmen garantiert. Nur das Mehrheitswahlrecht zwingt zu einem mehr auf
Kompromiß abgestellten Taktieren.
Plebiszitäre Elemente
Die Aufnahme ausgesprochen plebiszitärer Elemente
in die Verfassung sollte die Ablösung des alten Obrigkeitsstaates
verdeutlichen.
- "Volksbegehren" zur Entscheidung über
Gesetzesinitiativen (1/10 aller Wahlberechtigten), Durchführung eines
"Volksentscheids" durch Reichspräsident oder einen Teil des
Reichstages (insgesamt ohne große Bedeutung)
- Plebiszitäre Wahl des Reichspräsidenten durch
das gesamte Wahlvolk (erstmals 1925).
|