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Das Grundgesetz der BRD von 1949
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und
den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in
einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das
Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz
gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit
gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
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Art. 1. [Schutz der Menschenwürde]
(1) 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
2 Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 2. [Persönliche Freiheitsrechte]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) 1 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
2 Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
3 In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 3. [Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) 1 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
2 Der Staat fördert die tätsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.
(3) 1 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden.
2 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 4. [Glaubens-, Gewissens- und
Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) 1 Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden.
2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 5. [Recht der freien Meinungsäußerung]
(1) 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten.
2 Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet.
3 Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der
Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) 1 Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
2 Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art. 6. [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen
Ordnung.
(2) 1 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
2 Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf
Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Art. 7. [Schulwesen]
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des
Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) 1 Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
2 Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften erteilt.
3 Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
(4) 1 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
2 Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der
Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.
3 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren
Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung
ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen
und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern
nicht gefördert wird.
4 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und
rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt
oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als
Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule
errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in
der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Art. 8. [Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art. 9. [Vereinigungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu
bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) 1 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und
für alle Berufe gewährleistet.
2 Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind
nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
3 Maßnahmen nach den Artikeln 12a , 35 Abs. 2 und 3 , Artikel 87a Abs.
4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die
zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von
Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Art. 10. [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich.
(2) 1 Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
werden.
2 Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines
Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht
mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung
durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Art. 11. [Freizügigkeit]
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und
nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus
besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer
drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um
strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Art. 12. [Berufsfreiheit]
(1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
Art. 12a. [Wehrdienst- und andere
Dienstverpflichtungen]
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst
in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) 1 Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe
verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.
2 Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht
übersteigen.
3 Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der
Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine
Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem
Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des
Bundesgrenzschutzes steht.
(3) 1 Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2
herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in
Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung
polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig.
2 Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im
Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung
begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche
der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren
lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) 1 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen
im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten
militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage
gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum
vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.
2 Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) 1 Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen
nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet
werden.
2 Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die
besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. 3 Satz 1 findet
insoweit keine Anwendung.
(6) 1 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die
in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der
Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben,
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
2 Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1
entsprechend.
Art. 13. [Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der
Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.
Art. 14. [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
(1) 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
2 Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) 1 Eigentum verpflichtet.
2 Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) 1 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
2 Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das
Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
3 Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
4 Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg
vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art. 15. [Sozialisierung]
1 Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum
Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden.
2 Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4
entsprechend.
Art. 16. [Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) 1 Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
2 Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes
und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der
Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Art. 16a. [Asylrecht]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) 1 Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sichergestellt ist.
2 Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die
Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
3 In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen
unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen
werden.
(3) 1 Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
2 Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht
verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme
begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) 1 Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den
Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich
unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das
Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden
und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben.
2 Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit
dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen
aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren
Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss,
Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren
einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen
treffen.
Art. 17. [Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und
an die Volksvertretung zu wenden.
Art. 17a. [Einschränkung von Grundrechten bei
Soldaten]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß
für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während
der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in
Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5
Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht
gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen
vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der
Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13) eingeschränkt werden.
Art. 18. [Verwirkung von Grundrechten]
1 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die
Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3),
die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel
9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum
(Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese
Grundrechte.
2 Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Art. 19. [Einschränkung
von Grundrechten]
(1) 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
2 Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen,
soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) 1 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
2 Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben.
3 Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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Art. 20 "Kleine
Verfassung" ist absolut gültig und im Kern nicht
abschaffbar s. Art 79
Art. 20. [Bundesstaatliche
Verfassung; Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) 1 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
2 Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht
möglich ist.
Art. 20a. [Umweltschutz] Der Staat schützt auch
in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung.
Art. 21. [Parteien]
(1) 1 Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes
mit.
2 Ihre Gründung ist frei.
3 Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.
4 Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über
ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) 1 Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
2 Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Art. 22. [Bundesflagge]
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Art. 23. [Mitwirkung bei Entwicklung der EU]
(1) 1 Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die
Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union
mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und
einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet.
2 Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates
Hoheitsrechte übertragen.
3 Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen
ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die
dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder
solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79
Abs. 2 und 3 .
(2) 1 In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag
und durch den Bundesrat die Länder mit.
2 Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) 1 Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur
Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der
Europäischen Union.
2 Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages
bei den Verhandlungen.
3 Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen,
soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken
hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) 1 Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des
Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der
Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung
die Stellungnahme des Bundesrates.
2 Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die
Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen
sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des
Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
3 In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung
der Bundesregierung erforderlich.
(6) 1 Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der
Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der
Länder übertragen werden.
2 Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung
mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung
des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art. 24. [Kollektives Sicherheitssystem]
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse
und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie
mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf
grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die
Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche
und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt
herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund
Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische,
internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Art. 25. [Völkerrecht Bestandteil des
Bundesrechtes]
1 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des
Bundesrechtes.
2 Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten
unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Art. 26. [Verbot des Angriffskrieges]
(1) 1 Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind
verfassungswidrig.
2 Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) 1 Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der
Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 27. [Handelsflotte]
Alle deutschen Kauffahrtenschiffe bilden eine einheitliche
Handelsflotte.
Art. 28. [Verfassung der Länder]
(1) 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
2 In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung
haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen
Wahlen hervorgegangen ist.
3 Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen
Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.
4 In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die
Gemeindeversammlung treten.
(2) 1 Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in
eigener Verantwortung zu regeln.
2 Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der
Selbstverwaltung.
2 Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen
der finanziellen Eigenverantwortung.
(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der
Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2
entspricht.
Art. 29. [Neugliederung des Bundesgebietes]
(1) 1 Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten,
daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen
obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.
2 Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen
und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit
sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu
berücksichtigen.
(2) 1 Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch
Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf.
2 Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) 1 Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren
Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet
werden soll (betroffene Länder).
2 Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher
bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet
werden soll.
3 Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten
Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in
den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren
Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils
eine Mehrheit der Änderung zustimmt.
4 Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder
eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch
unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem
betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des
betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung
ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und
Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der
mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum
Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für
diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde,
so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird,
oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) 1 Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in
dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung
findet.
2 Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge
der Volksbefragung vorlegen.
3 Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der
Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei
Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2
geändert wird.
4 Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben
des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb
von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein
Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der
Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) 1 Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der
zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt.
2 Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch
vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
nicht wiederholt werden können.
(7) 1 Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können
durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen
Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000
Einwohner hat.
2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf.
3 Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) 1 Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen
umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften
der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln.
2 Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören.
3 Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in
jedem beteiligten Land.
4 Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die
Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt
werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung.
5 Bei einem Vorksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
6 Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Art. 30. [Funktionen der Länder]
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der
staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz
keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Art. 31. [Vorrang des Bundesrechts] Bundesrecht
bricht Landesrecht.
Art. 32. [Auswärtige Beziehungen]
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des
Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können
sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten
Verträge abschließen.
Art. 33. [Staatsbürgerliche Rechte]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) 1 Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die
Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste
erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
2 Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu
einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige
Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu
übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Art. 34. [Haftung bei Amtspflichtverletzung]
1 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen
Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft
die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft,
in deren Dienst er steht.
2 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten.
3 Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der
ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Art. 35. [Rechts- und Amtshilfe;
Katastrophenhilfe]
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig
Rechts- und Amtshilfe.
(2) 1 Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer
Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur
Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese
Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfüllen könnte.
2 Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren
Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und
Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der
Streitkräfte anfordern.
(3) 1 Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet
mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur
wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die
Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu
stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.
2 Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf
Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung
der Gefahr aufzuheben.
Art. 36. [Beamte der Bundesbehörden]
(1) 1 Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in
angemessenem Verhältnis zu verwenden.
2 Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in
der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und
ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Art. 37. [Bundeszwang]
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen
Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung
seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr
Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen
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Art. 38. [Wahl]
(1) 1 Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
2 Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit
eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Art. 39. [Zusammentritt und Wahlperiode]
(1) 1 Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt.
2 Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.
3 Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens
siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
4 Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb
von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl
zusammen.
(3) 1 Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner
Sitzungen.
2 Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen.
3 Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der
Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Art. 40. [Präsident; Geschäftsordnung]
(1) 1 Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter
und die Schriftführer.
2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1 Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im
Gebäude des Bundestages aus.
2 Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine
Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Art. 41. [Wahlprüfung]
(1) 1 Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.
2 Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die
Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 42. [Öffentlichkeit der Sitzungen;
Mehrheitsprinzip]
(1) 1 Der Bundestag verhandelt öffentlich.
2 Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der
Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden.
3 Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) 1 Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts
anderes bestimmt.
2 Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die
Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des
Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit
frei.
Art. 43. [Anwesenheit der Bundesregierung]
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes
Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) 1 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner
Ausschüsse Zutritt.
2 Sie müssen jederzeit gehört werden.
Art. 44. [Untersuchungsausschüsse]
(1) 1 Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in
öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.
2 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) 1 Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess
sinngemäß Anwendung.
2 Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe
verpflichtet.
(4) 1 Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der
richterlichen Erörterung entzogen.
2 In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde
liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Art. 45. [Ausschuss für Angelegenheiten der EU]
1 Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union.
2 Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel
23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
Art. 45a. [Ausschüsse für auswärtige
Angelegenheiten und für Verteidigung]
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige
Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) 1 Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses.
2 Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine
Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine
Anwendung.
Art. 45b. [Wehrbeauftragter des Bundestages]
1 Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der
Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des
Bundestages berufen.
2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 45c. [Petitionsausschuss] (1)
Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der
nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden
obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden
regelt ein Bundesgesetz. Art. 46. [Indemnität und Immunität der
Abgeordneten]
(1) 1 Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder
wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner
Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst
außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.
2 Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur
mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet
werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des
folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur
Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18
erforderlich. (4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß
Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des
Bundestages auszusetzen.
Art. 47. [Zeugnisverweigerungsrecht der
Abgeordneten]
1 Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das
Zeugnis zu verweigern.
2 Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme
von Schriftstücken unzulässig.
Art. 48. [Ansprüche der Abgeordneten]
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den
zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) 1 Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu
übernehmen und auszuüben.
2 Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) 1 Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2 Sie haben das Recht der
freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.
3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 49. (aufgehoben)
Art. 50. [Aufgabe] Durch den Bundesrat wirken die
Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in
Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Art. 51. [Zusammensetzung]
(1) 1 Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder,
die sie bestellen und abberufen.
2 Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten
werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei
Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen
Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs
Stimmen.
(3) 1 Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat.
2 Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch
anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
Art. 52. [Präsident; Beschlussfassung; Bildung
einer Europakammer]
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) 1 Der Präsident beruft den Bundesrat ein.
2 Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei
Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) 1 Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit
seiner Stimmen.
2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
3 Er verhandelt öffentlich.
4 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat
eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des
Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder
Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Art. 53. [Teilnahme der Bundesregierung]
1 Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen
die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse
teilzunehmen.
2 Sie müssen jederzeit gehört werden.
3 Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der
Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
Art. 53a. [Gemeinsamer Ausschuss]
(1) 1 Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten
des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates.
2 Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem
Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der
Bundesregierung angehören.
3 Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates
vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.
4 Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden
durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu
beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) 1 Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre
Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten.
2 Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs.
1 bleiben unberührt.
Art. 54. [Wahl durch die Bundesversammlung]
(1) 1 Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der
Bundesversammlung gewählt.
2 Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt
und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1 Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.
2 Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages
und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen
der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) 1 Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf
der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung
spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen.
2 Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist
des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) 1 Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der
Bundesversammlung erhält.
2 Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht,
so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf
sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 55. [Berufs- und Gewerbeverbot]
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Art. 56. [Amtseid]
1 Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden
Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das
Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben
werde. So wahr mir Gott helfe." 2 Der Eid kann auch ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden.
Art. 57. [Vertretung]
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner
Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den
Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Art. 58. [Gegenzeichnung] 1 Anordnungen und
Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen
Bundesminister. 2 Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des
Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und
das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3 .
Art. 59. [Völkerrechtliche Vertretungsmacht]
(1) 1 Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. 2 Er
schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. 3
Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) 1 Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln
oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen
der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die
Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines
Bundesgesetzes. 2 Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über
die Bundesverwaltung entsprechend.
Art. 59a. (aufgehoben)
Art. 60. [Ernennung der Bundesbeamten und
Soldaten; Begnadigungsrecht]
(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die
Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den
Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Art. 61. [Anklage vor dem
Bundesverfassungsgericht]
(1) 1 Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten
wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. 2 Der Antrag
auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des
Bundesrates gestellt werden. 3 Der Beschluß auf Erhebung der Anklage
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. 4 Die Anklage wird
von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) 1 Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der
Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder
eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für
verlustig erklären. 2 Durch einstweilige Anordnung kann es nach der
Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes
verhindert ist
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Art. 62. [Zusammensetzung]
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den
Bundesministern.
Art. 63. [Wahl des Bundeskanzlers]
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom
Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) 1 Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages auf sich vereinigt. 2 Der Gewählte ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen
vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) 1 Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet
unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhält. 2 Vereinigt der Gewählte die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der
Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. 3
Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident
binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag
aufzulösen.
Art. 64. [Ernennung der Bundesminister]
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom
Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der
Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Art. 65. [Verteilung der Verantwortung]
1 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung. 2 Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder
Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener
Verantwortung. 3 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. 4 Der Bundeskanzler
leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen
und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Art. 65a. [Befehls- und Kommandogewalt über die
Streitkräfte]
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) (aufgehoben)
Art. 66. [Berufs- und Gewerbeverbot]
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes
Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch
ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens angehören.
Art. 67. [Mißtrauensvotum]
(1) 1 Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch
aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger
wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu
entlassen. 2 Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den
Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden
liegen.
Art. 68. [Auflösung des Bundestages]
(1) 1 Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen
auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des
Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. 2 Das
Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit
seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
Art. 69. [Vizekanzler; Ende der Amtszeit]
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem
Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in
jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines
Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des
Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf
Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein
Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines
Nachfolgers weiterzuführen.
Art. 70. [Gesetzgebung des Bundes und der Länder]
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses
Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst
sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die
ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Art. 71. [Ausschließliche Gesetzgebung]
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die
Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in
einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Art. 72. [Konkurrierende Gesetzgebung]
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und
soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich
macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche
Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht
mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Art. 73. [Gegenstände der ausschließlichen
Gesetzgebung]
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die
auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die
Auslieferung; 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und
Gewichte sowie die Zeitbestimmung; 5. die Einheit des Zoll- und
Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die
Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit
dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; 6. den
Luftverkehr; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich
im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die
Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des
Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser
Schienenwege; 7. das Postwesen und die Telekommunikation; 8. die
Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der
bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden
Personen; 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das
Verlagsrecht; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in
der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines
Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im
Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale
Verbrechensbekämpfung; 11. die Statistik für Bundeszwecke.
Art. 74. [Gegenstände der konkurrierenden
Gesetzgebung]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die
Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft,
das Notariat und die Rechtsberatung; 2. das Personenstandswesen; 3. das
Vereins- und Versammlungsrecht; 4. das Aufenthalts- und
Niederlassungsrecht der Ausländer; 4a. das Waffen- und das
Sprengstoffrecht; 5. (aufgehoben) 6. die Angelegenheiten der
Flüchtlinge und Vertriebenen; 7. die öffentliche Fürsorge; 8.
(aufgehoben) 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 10. die
Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die
Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; 10a. die Kriegsgräber
und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft,
Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches
Versicherungswesen); 11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu
friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die
diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von
Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die
Beseitigung radioaktiver Stoffe; 12. das Arbeitsrecht einschließlich
der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung
sowie die Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und
die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; 14. das Recht der
Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in
Betracht kommt; 15. die Überführung von Grund und Boden, von
Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere
Formen der Gemeinwirtschaft; 16. die Verhütung des Mißbrauchs
wirtschaftlicher Machtstellung; 17. die Förderung der land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein-
und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee-
und Küstenfischerei und den Küstenschutz; 18. den Grundstücksverkehr,
das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das
landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und
Heimstättenwesen; 19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und
übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu
ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit
Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften; 19a. die
wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der
Krankenhauspflegesätze; 20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und
Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen
Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; 21. die Hochsee- und
Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den
Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr
dienenden Binnenwasserstraßen; 22. den Straßenverkehr, das
Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den
Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die
Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 23. die Schienenbahnen,
die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; 24.
die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung; 25.
die Staatshaftung; 26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die
Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie
Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
Art. 74a. [Konkurrierende Gesetzgebung für
Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die
Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche
Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach
Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die
Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung der
Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als
Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und
Versorgung der Landesrichter. 2 Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt
Absatz 3 entsprechend.
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Art. 75. [Rahmenvorschriften]
(1) 1 Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72
Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder,
Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes
stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; 1a. die
allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; 2. die allgemeinen
Rechtsverhältnisse der Presse; 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und
die Landschaftspflege; 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den
Wasserhaushalt; 5. das Melde- und Ausweiswesen; 6. den Schutz deutschen
Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; 2 Artikel 72 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten
gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder
verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen
Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
Art. 76. [Gesetzesvorlagen]
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung,
aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) 1 Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat
zuzuleiten. 2 Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen
zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. 3 Verlangt er aus wichtigem
Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. 4 Die
Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den
Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach
drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3
geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die
Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie
hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem
Bundestag nachzureichen. 5 Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23
oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4
findet keine Anwendung.
(3) 1 Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die
Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. 2 Sie soll
hierbei ihre Auffassung darlegen. 3 Verlangt sie aus wichtigem Grunde,
insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. 4 Wenn der
Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig
bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die
Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen.
5 Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung
von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist
neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. 6 Der Bundestag hat über
die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.
Art. 77. [Verfahren bei Gesetzesbeschlüssen]
(1) 1 Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. 2 Sie sind
nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich
dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) 1 Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages
und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter
Ausschuß einberufen wird. 2 Die Zusammensetzung und das Verfahren
dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag
beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3 Die in
diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an
Weisungen gebunden. 4 Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die
Bundesregierung die Einberufung verlangen. 5 Schlägt der Ausschuß eine
Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut
Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich
ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht
gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur
Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist
über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) 1 Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2
beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei
Wochen Einspruch einlegen. 2 Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des
Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut
gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der
Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses,
daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) 1 Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates
beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages zurückgewiesen werden. 2 Hat der Bundesrat den Einspruch
mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen
beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer
Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages.
Art. 78. [Zustandekommen von Bundesgesetzen]
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der
Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt,
innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder
ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt
wird.
Art. 79. [Änderungen des Grundgesetzes]
(1) 1 Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das
den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2
Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die
Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer
besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung
der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass
die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen
der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des
Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des
Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der
Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Art. 80. [Erlass von Rechtsverordnungen]
(1) 1 Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder
die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu
erlassen. 2 Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten
Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. 3 Die Rechtsgrundlage ist in
der Verordnung anzugeben. 4 Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine
Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur
Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der
Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und
Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der
Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für
die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den
Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von
Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die
von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von
Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen
Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen,
sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Art. 80a. [Anwendung von Rechtsvorschriften im
Spannungsfall]
(1) 1 Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels
angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im
Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des
Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders
zugestimmt hat. 2 Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere
Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz
2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind
aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) 1 Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher
Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines
Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen
eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird.
2 Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es
mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Art. 81. [Gesetzgebungsnotstand]
(1) 1 Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so
kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand
erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung
sie als dringlich bezeichnet hat. 2 Das gleiche gilt, wenn eine
Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr
den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) 1 Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die
Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das
Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. 2 Das
gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier
Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) 1 Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere
vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. 2 Nach Ablauf der Frist ist
während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere
Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande
kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder
außer Anwendung gesetzt werden.
Art. 82. [Verkündung und Inkrafttreten der
Gesetze]
(1) 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen
Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt
und im Bundesgesetzblatte verkündet. 2 Rechtsverordnungen werden von
der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) 1 Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des
Inkrafttretens bestimmen. 2 Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie
mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das
Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
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Art. 83. [Grundsatz der
Landesexekutive]
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus,
soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Art. 84. [Landesverwaltung und Bundesaufsicht]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus,
so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das
Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) 1 Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die
Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. 2 Die
Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten
Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese
Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den
nachgeordneten Behörden.
(4) 1 Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der
Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so
beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der
Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. 2 Gegen den Beschluß des
Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) 1 Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis
verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. 2
Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich
erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Art. 85. [Bundesauftragsverwaltung der Länder]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so
bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit
nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen.
(2) 1 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. 2 Sie kann die einheitliche Ausbildung
der Beamten und Angestellten regeln. 3 Die Leiter der Mittelbehörden
sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) 1 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. 2 Die Weisungen sind, außer wenn die
Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten. 3 Der Vollzug der Weisung ist durch die
obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) 1 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit der Ausführung. 2 Die Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen
Behörden entsenden.
Art. 86. [Bundeseigene Verwaltung]
1 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch
bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz
Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2 Sie
regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der
Behörden.
Art. 87. [Gegenstände der bundeseigenen
Verwaltung]
(1) 1 In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden
geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, und nach
Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der
Schiffahrt. 2 Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden,
Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen,
für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des
Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) 1 Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes
werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus
erstreckt. 2 Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich
sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei
Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als
landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt,
wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt
ist.
(3) 1 Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die
Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue
bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. 2 Erwachsen dem Bunde auf
Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so
können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden
mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages errichtet werden.
Art. 87a. [Streitkräfte]
(1) 1 Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. 2 Ihre
zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen
sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt
werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) 1 Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben
der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres
Verteidigungsauftrages erforderlich ist. 2 Außerdem kann den
Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz
ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen
übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen
Behörden zusammen.
(4) 1 Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs.
2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht
ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des
Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der
Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer
einsetzen. 2 Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der
Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Art. 87b. [Bundeswehrverwaltung]
(1) 1 Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit
eigenem Verwaltungsunterbau geführt. 2 Sie dient den Aufgaben des
Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der
Streitkräfte. 3 Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens
können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. 4 Der Zustimmung
des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die
Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das
gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) 1 Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes
ausgeführt werden. 2 Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage
des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten
Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz
oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann
bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner
Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Art. 87c. [Erzeugung und Nutzung von Kernenergie]
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im
Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Art. 87d. [Luftverkehrsverwaltung]
(1) 1 Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung
geführt. 2 Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche
Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als
Auftragsverwaltung übertragen werden.
Art. 87e. [Eisenbahnverkehrsverwaltung]
(1) 1 Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird
in bundeseigener Verwaltung geführt. 2 Durch Bundesgesetz können
Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene
Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm
durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) 1 Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in
privat-rechtlicher Form geführt. 2 Diese stehen im Eigentum des Bundes,
soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die
Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst. 3 Die
Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2
erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen
Unternehmen verbleibt beim Bund. 4 Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(4) 1 Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des
Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren
Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den
Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. 2 Das
Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) 1 Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates. 2 Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner
Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von
Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen
der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den
Schienenpersonennahverkehr haben.
Art. 87f. [Dienstleistungen im Bereich des
Postwesens]
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens
und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen.
(2) 1 Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als
privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere
private Anbieter erbracht. 2 Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens
und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung
ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform
einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne
Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Art. 88. [Bundesbank]
1 Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. 2
Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union
der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist
und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität
verpflichtet.
Art. 89. [Bundeswasserstraßen]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) 1 Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene
Behörden. 2 Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden
staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der
Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. 3 Er kann
die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines
Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung
übertragen. 4 Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder,
so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder
es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Art. 90. [Bundesstraßen]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und
Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und
sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige
Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes
liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Art. 91. [Abwehr von Gefahren für den Bestand des
Bundes oder eines Landes]
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und
Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes
anfordern.
(2) 1 Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur
Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die
Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte
anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes einsetzen. 2 Die Anordnung ist nach Beseitigung der
Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.
3 Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so
kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung
erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und
Satz 2 bleiben unberührt.
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
Art. 91a. [Mitwirkung des Bundes bei
Gemeinschaftsaufgaben]
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von
Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit
bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der
Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben): 1. Ausbau
und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken, 2.
Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 3. Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) 1 Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die
Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. 2 Das Gesetz soll allgemeine
Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3) 1 Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über
Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. 2 Die Aufnahme eines
Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in
dessen Gebiet es durchgeführt wird.
(4) 1 Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die
Hälfte der Ausgaben in jedem Land. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nr.
3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle
Länder einheitlich festzusetzen. 3 Das Nähere regelt das Gesetz. 4 Die
Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den
Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die
Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
Art. 91b. [Bildungsplanung und wissenschaftliche
Forschung]
1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der
Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben
der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung
zusammenwirken. 2 Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung
geregelt.
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Art. 92. [Gerichtsorganisation]
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch
das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze
vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder
ausgeübt. Art. 93. [Bundesverfassungsgericht, Zuständigkeit]
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von
Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten
Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder
in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten
ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und
sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem
Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem
Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder
eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des
Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer
Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes
und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch
die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde
und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines
Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung
erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner
Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4 , 33 , 38 , 101 ,
103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden
wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch
ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in
den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Art. 94. [Bundesverfassungsgericht,
Zusammensetzung]
(1) 1 Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und
anderen Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte
vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. 3 Sie dürfen weder dem
Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden
Organen eines Landes angehören.
(2) 1 Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und
bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. 2
Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des
Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren
vorsehen.
Art. 95. [Oberste Gerichtshöfe des Bundes;
Gemeinsamer Senat]
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-,
der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als
oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das
Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht
und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für
das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem
Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet
zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von
Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) 1 Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein
Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. 2 Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 96. [Bundesgerichte]
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes
ein Bundesgericht errichten.
(2) 1 Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als
Bundesgerichte errichten. 2 Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im
Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben,
die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft
sind. 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 4 Diese Gerichte gehören
zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. 5 Ihre hauptamtlichen
Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte
ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur
Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 und des
Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
vorsehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.
Art. 97. [Unabhängigkeit der Richter]
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) 1 Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter
können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur
aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor
Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes
enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt
werden. 2 Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren
Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3
Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können
Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt
werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Art. 98. [Rechtsstellung der Richter]
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes
Bundesgesetz zu regeln.
(2) 1 Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die
Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung
eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit
Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der
Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. 2 Im
Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt
werden.
(3) 1 Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere
Landesgesetze zu regeln. 2 Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen,
soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter
in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem
Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) 1 Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende
Regelung treffen. 2 Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt.
3 Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem
Bundesverfassungsgericht zu.
Art. 99. [Übertragung von Zuständigkeiten in
landesrechtlichen Sachen auf Bundesverfassungsgericht und oberste
Gerichtshöfe]
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung
von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95
Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die
Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um
die Anwendung von Landesrecht handelt.
Art. 100. [Verfassungswidrigkeit von Gesetzen]
(1) 1 Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren
auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines
Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten
zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen. 2 Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines
Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des
Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar
Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das
Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des
Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder
des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das
Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
Art. 101. [Ausnahmegerichte]
(1) 1 Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2 Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz
errichtet werden.
Art. 102. [Abschaffung der Todesstrafe] Die Todesstrafe
ist abgeschafft.
Art. 103. [Grundrechte vor Gericht]
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Art. 104. [Rechtsgarantien bei
Freiheitsentziehung]
(1) 1 Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
beschränkt werden. 2 Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich mißhandelt werden.
(2) 1 Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung
hat nur der Richter zu entscheiden. 2 Bei jeder nicht auf richterlicher
Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine
richterliche Entscheidung herbeizuführen. 3 Die Polizei darf aus
eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages
nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. 4 Das Nähere ist
gesetzlich zu regeln.
(3) 1 Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig
Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter
vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu
vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. 2 Der
Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen
schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder
Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger
des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu
benachrichtigen.
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Die
Finanzverfassung
Art. 104a. [Ausgaben des Bundes und der Länder;
Finanzhilfen]
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts
anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich
daraus ergebenden Ausgaben.
(3) 1 Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern
ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder
zum Teil vom Bund getragen werden. 2 Bestimmt das Gesetz, daß der Bund
die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des
Bundes durchgeführt. 3 Bestimmt das Gesetz, daß die Länder ein
Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des
Bundesrates.
(4) 1 Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame
Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren,
die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet
oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. 2
Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen,
wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder
auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt.
(5) 1 Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden
entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander
für eine ordnungsmäßige Verwaltung. 2 Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art. 105. [Gesetzgebungsrecht]
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und
Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen
Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil
zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die
örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates.
Art. 106. [Verteilung des Steueraufkommens und des
Ertrages der Finanzmonopole]
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden
Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle, 2. die Verbrauchsteuern,
soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und
Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, 3. die
Straßengüterverkehrsteuer, 4. die Kapitalverkehrsteuern, die
Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, 5. die einmaligen
Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs
erhobenen Ausgleichsabgaben, 6. die Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, 7. Abgaben im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu: 1. die
Vermögensteuer, 2. die Erbschaftsteuer, 3. die Kraftfahrzeugsteuer, 4.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach
Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, 5. die Biersteuer, 6. die
Abgabe von Spielbanken. (3) 1 Das Aufkommen der Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern
gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der
Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. 2 Am
Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund
und die Länder je zur Hälfte beteiligt. 3 Die Anteile von Bund und
Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. 4 Bei der Festsetzung
ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Im Rahmen der laufenden
Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf
Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben
unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so
aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine
Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit
der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. 5 Zusätzlich
werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der
Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1.
Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im
Einkommensteuerrecht entstehen. 6Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz
nach Satz 3.
(4) 1 Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu
festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und
Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt;
Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der
Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei
unberücksichtigt. 2 Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche
Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit
Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen
kurzen Zeitraum begrenzt ist. 3 In dem Gesetz sind die Grundsätze für
die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die
Länder zu bestimmen.
(5) 1 Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der
Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der
Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten
ist. 2 Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. 3 Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze
für den Gemeindeanteil festsetzen.
(6) 1 Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen
der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder
nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. 2 Den
Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Realsteuern im
Rahmen der Gesetze festzusetzen. 3 Bestehen in einem Land keine
Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. 4 Bund und Länder können
durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. 5
Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. 6 Nach Maßgabe der
Landesgesetzgebung können die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom
Aufkommen der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen
zugrunde gelegt werden.
(7) 1 Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern
fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der
Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. 2 Im übrigen
bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der
Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) 1 Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den
erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen
zu tragen. 2 Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile,
die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der
Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels
gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden
(Gemeindeverbände).
Art. 106a. [Ausgleichsbetrag für öffentlichen
Personennahverkehr]
1 Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen
Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. 3 Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der
Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Art. 107. [Örtliches Steueraufkommen;
Finanzausgleich; Ergänzungszuweisungen]
(1) 1 Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen
Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem
Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). 2 Durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die
Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die
Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen
Aufkommens zu treffen. 3 Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die
Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern
treffen. 4 Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den
einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen
Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen
aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder
liegen.
(2) 1 Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche
Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die
Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu
berücksichtigen. 2 Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche
der ausgleichsberechtigten Länder und für die
Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die
Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu
bestimmen. 3 Es kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln
leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres
allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
Art. 108. [Finanzverwaltung]
(1) 1 Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben
im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch
Bundesfinanzbehörden verwaltet. 2 Der Aufbau dieser Behörden wird
durch Bundesgesetz geregelt. 3 Die Leiter der Mittelbehörden sind im
Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.
(2) 1 Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.
2 Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der
Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt werden. 3 Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen
mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) 1 Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum
Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. 2
Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) 1 Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und
Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die
Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die
Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und
soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder
erleichtert wird. 2 Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein
zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende
Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) 1 Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird
durch Bundesgesetz geregelt. 2 Das von den Landesfinanzbehörden und in
den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich
geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung
den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
Art. 109. [Haushaltstrennung in Bund und
Ländern; Grundsätze der Haushaltswirtschaft]
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und
voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu
tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das
Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und
für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) 1 Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Vorschriften über 1. Höchstbeträge, Bedingungen
und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und
Zweckverbände und 2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern,
unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten
(Konjunkturausgleichsrücklagen), erlassen werden. 2 Ermächtigungen zum
Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt
werden. 3 Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. 4 Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt;
das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.
Art. 110.
[Haushaltsplan des Bundes]
(1) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan
einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur
die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. 2 Der
Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) 1 Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach
Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das
Haushaltsgesetz festgestellt. 2 Für Teile des Haushaltsplanes kann
vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach
Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur
Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden
gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage
eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen,
bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen
Stellung zu nehmen.
(4) 1 In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen
werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf
den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. 2
Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit
der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung
nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
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Art. 111.
[Ausgaben vor Etatgenehmigung]
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das
folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem
Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten,
die nötig sind, a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten
und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, b) um die
rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, c) um
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder
Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den
Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern,
Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die
Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur
Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur
Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im
Wege des Kredits flüssig machen.
Art. 112.
[Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben]
1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen.
2 Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses erteilt werden. 3 Näheres kann durch Bundesgesetz
bestimmt werden.
Art. 113.
[Ausgabenerhöhungen; neue Ausgaben]
(1) 1 Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen
Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich
schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der
Zustimmung der Bundesregierung. 2 Das gleiche gilt für Gesetze, die
Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich
bringen. 3 Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die
Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. 4 In diesem Fall hat die
Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine
Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der
Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag
erneut Beschluß faßt.
(3) 1 Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die
Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur
dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4
oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. 2 Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Zustimmung als erteilt.
Art. 114.
[Rechnungslegung; Bundesrechnungshof]
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem
Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen
und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung
der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) 1 Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche
Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die
Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. 2 Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem
Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. 3 Im übrigen
werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz
geregelt.
Art. 115.
[Kreditbeschaffung]
(1) 1 Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in
künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe
nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. 2
Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan
veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten;
Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. 3 Das Nähere wird durch
Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen
von Absatz 1 zugelassen werden. Xa. Verteidigungsfall
Art. 115a . [Begriff und Feststellung]
(1) 1 Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht
(Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates. 2 Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung
und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,
mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen
einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der
Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner
Mitglieder.
(3) 1 Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im
Bundesgesetzblatte verkündet. 2 Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so
erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte
nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) 1 Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die
zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach
Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und
als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. 2 Der
Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es
zulassen.
(5) 1 Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird
das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der
Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des
Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. 2 Unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der
Gemeinsame Ausschuß.
Art. 115b. [Befehls- und Kommandogewalt über die
Streitkräfte] Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die
Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den
Bundeskanzler über.
Art. 115c. [Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz
des Bundes]
(1) 1 Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der
konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. 2 Diese Gesetze
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles
erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall 1. bei
Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung
vorläufig geregelt werden, 2. für Freiheitsentziehungen eine von
Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist,
höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt
werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden
Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden
Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das
Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten
VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in
finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur
Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles
angewandt werden.
Art. 115d. [Vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren]
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle
abweichend von Artikel 76 Abs. 2 , Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
bis 4 , Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und
3.
(2) 1 Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich
bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem
Bundesrate zuzuleiten. 2 Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen
unverzüglich gemeinsam. 3 Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes
der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. 4 Das Nähere regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. (3) Für die Verkündung der Gesetze
gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Art. 115e. [Stellung und Rechte des Gemeinsamen
Ausschusses]
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der
Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt
des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß
dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die
Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich
wahr.
(2) 1 Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz
weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer
Anwendung gesetzt werden. 2 Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs.
1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß
nicht befugt.
Art. 115f. [Befugnisse der Bundesregierung]
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die
Verhältnisse erfordern, 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten
Bundesgebiete einsetzen; 2. außer der Bundesverwaltung auch den
Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den
Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu
bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich
von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Art. 115g. [Stellung des
Bundesverfassungsgerichts]
1 Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der
verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner
Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2 Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz
des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch
nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist.
3 Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das
Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des
Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen.
4 Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht
mit der Mehrheit der anwesenden Richter.
Art. 115h. [Wahlperioden und Amtszeiten im
Verteidigungsfall]
(1) 1 Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des
Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate
nach Beendigung des Verteidigungsfalles. 2 Die im Verteidigungsfalle
ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger
Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den
Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles. 3 Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit
eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach
Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) 1 Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen
Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit
der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem
Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. 2 Der Gemeinsame Ausschuß kann
dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit
der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger
wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des
Bundestages ausgeschlossen.
Art. 115i. [Außerordentliche Befugnisse der
Landesregierungen]
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage
unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen
des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren
Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu
treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im
Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch
durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.
Art. 115k. [Rang und Geltungsdauer von Gesetzen]
(1) 1 Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den
Artikeln 115c , 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund
solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. 2
Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel
115c , 115e und 115g erlassen worden ist. (2) Gesetze, die der
Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf
Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate
nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft. (3) 1 Gesetze, die
von den Artikeln 91a , 91b , 104a , 106 und 107 abweichende Regelungen
enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres,
das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. 2 Sie können nach
Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten
VIIIa und X überzuleiten.
Art. 115l. [Aufhebung von Gesetzen des Gemeinsamen
Ausschusses; Beendigung des Verteidigungsfalles; Friedensschluß]
(1) 1 Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates
Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. 2 Der Bundesrat kann
verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. 3 Sonstige zur
Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder
der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der
Bundesrat es beschließen.
(2) 1 Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch
einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den
Verteidigungsfall für beendet erklären. 2 Der Bundesrat kann
verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. 3 Der
Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die
Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Schluss
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 116. [Deutsche Staatsangehörigkeit]
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener
deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling
in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember
1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) 1 Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar
1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre
Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. 2 Sie gelten als
nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in
Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum
Ausdruck gebracht haben.
Art. 117. [Übergangsregelung zu Art. 3 Abs. 2 und
Art. 11 ]
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner
Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht
länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die
gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung
durch Bundesgesetz in Kraft.
Art. 118. [Neugliederung der badischen und
württembergischen Länder]
1 Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den
Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder
erfolgen. 2 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die
Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung
vorsehen muß.
Art. 118a. [Neugliederung der Länder Berlin und
Brandenburg] Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg
umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29
unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider
Länder erfolgen.
Art. 119. [Flüchtlinge und Vertriebene]
1 In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu
ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen
Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen
mit Gesetzeskraft erlassen.
2 Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt
werden, Einzelweisungen zu erteilen.
3 Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten
Landesbehörden zu richten.
Art. 120. [Kriegsfolgelasten]
(1) 1 Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die
sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer
Bestimmung von Bundesgesetzen. 2 Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum
1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund
und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe
dieser Bundesgesetze. 3 Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die
in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis
zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden)
oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder
Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme
von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht
verpflichtet. 4 Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der
Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der
Arbeitslosenhilfe. 5 Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der
Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung
von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an
dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Art. 120a. [Lastenausgleich]
(1) 1 Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen,
können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem
Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage
des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der
Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund
des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem
Bundesausgleichsamt übertragen werden. 2 Das Bundesausgleichsamt bedarf
bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates;
seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an
die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Art. 121. [Begriff der Mehrheit]
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im
Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen
Mitgliederzahl.
Art. 122. [Bisherige Gesetzgebungskompetenzen]
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze
ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten
gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende
Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit
diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Art. 123. [Fortgeltung des alten Rechts]
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort,
soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich
auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die
Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller
Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue
Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen
abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen
enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Art. 124. [Altes Recht aus dem Gebiet der
ausschließlichen Gesetzgebung]
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes
betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Art. 125. [Altes Recht aus dem Gebiet der
konkurrierenden Gesetzgebung]
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes
betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, 1. soweit
es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, 2.
soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945
früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Art. 125a [Fortgeltung alten Bundesrechts;
Ersetzung durch Landesrecht]
(1) 1 Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen
Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr
als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Es
kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) 1 Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15.
November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als
Bundesrecht fort. 2 Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß es
durch Landesrecht ersetzt werden kann. 3 Entsprechendes gilt für
Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach
Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden könnte.
Art. 126. [Streit über das Fortgelten des alten
Rechts] Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als
Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Art. 127. [Recht des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes] Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der
Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht
fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes
in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und
Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Art. 128. [Fortbestehen von Weisungsrechten]
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs.
5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
bestehen.
Art. 129. [Fortgeltung von Ermächtigungen zu
Rechtsverordnungen]
(1) 1 Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine
Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten
enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen
über. 2 In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu
veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine
solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht
zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer
Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften
anstelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen
erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in
Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr
bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Art. 130. [Körperschaften des öffentlichen
Rechtes]
(1) 1 Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder
Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder
Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die
Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der
Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische
Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. 2 Diese regelt mit
Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder
Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser
Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den
Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten
Bundesbehörde.
Art. 131. [Frühere Angehörige des öffentlichen
Dienstes]
1 Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge
und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen,
aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden
sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend
verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. 2 Entsprechendes
gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen,
die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als
beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende
Versorgung mehr erhalten. 3 Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes
können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung
Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Art. 132. [Pensionierung von Beamten]
(1) 1 Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs
Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand
oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt
werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt
fehlt. 2 Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis
stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. 3 Bei
Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die
tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der
gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des
öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die
"Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht
betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind,
sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Absatz 4
offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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Art. 133. [Rechtsnachfolger des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Art. 134. [Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen]
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) 1 Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend
für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze
nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die
nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner
gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben
dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu
erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. 2 Der Bund kann auch
sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird
wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit
es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Art. 135. [Vermögen bei Änderung des
Gebietsstandes]
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses
Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so
steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet
angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr
bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner
gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend
Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben
erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich
des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des
Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere
Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von
den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung,
soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den
beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) 1 Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des
privaten Rechtes gehen auf den Bund über. 2 Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3
zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf
Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des
Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor
der Verfügung erfolgt.
Art. 135a. [Verbindlichkeiten des Reichs und
anderer Körperschaften]
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene
Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht
in voller Höhe zu erfüllen sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen
Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von
Vermögenswerten nach Artikel 89 , 90 , 134 und 135 im Zusammenhang
stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen
der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die
aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1.
August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder
zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich
obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen
haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der
Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf
Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der
Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im
Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der
Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Art. 136. [Erster Zusammentritt des Bundesrates]
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des
Bundestages zusammen.
(2) 1 Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen
Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. 2 Das Recht
der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Art. 137. [Wählbarkeit von Beamten, Soldaten und
Richtern] (1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des
öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit
und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich
beschränkt werden. (2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten
Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik
gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz. (3) Die
dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende
Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht
für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe
seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Art. 138. [Notariat] Änderungen der Einrichtungen
des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern,
Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der
Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Art. 139. [Befreiungsgesetz]
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den
Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Art. 140. [Geltung von Artikeln der Weimarer
Verfassung]
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art. 141. [Religionsunterricht]
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am
1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Art. 142. [Grundrechte in Landesverfassungen]
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der
Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung
mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte
gewährleisten.
Art. 142a.(aufgehoben)
Art. 143. [Übergangsrecht für das Gebiet der
ehem. DDR]
(1) 1 Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses
Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der
unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die
grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. 2 Abweichungen
dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in
Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind
längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des
Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit
Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in
Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
Art. 143a. [Ausschließliche Gesetzgebung für
Umwandlung der Bundeseisenbahnen]
(1) 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle
Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener
Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen
ergeben. 2 Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 3 Beamte
der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer
Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer
privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung
zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) 1 Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des
Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum
31. Dezember 1995 Sache des Bundes. 2 Dies gilt auch für die
entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. 3 Das Nähere
wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Art. 143b. [Umwandlung des Sondervermögens
Deutsche Bundespost]
(1) 1 Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines
Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. 2 Der
Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus
ergebenden Angelegenheiten.
(2) 1 Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des
Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der
Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM
hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. 2 Die Kapitalmehrheit am
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund
frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. 3 Dazu
bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) 1 Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden
unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn
bei den privaten Unternehmen beschäftigt. 2 Die Unternehmen üben
Dienstherrenbefugnisse aus. 3 Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Art. 144. [Ratifizierung des Grundgesetzes;
"Berliner Klausel"]
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in
zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23
aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder
Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das
Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel
50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Art. 145. [Verkündung des Grundgesetzes]
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter
Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses
Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in
Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Art. 146. [Geltungsdauer
des Grundgesetzes]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit
Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine
Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von
dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
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