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Anklagepunkte
im Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher nach Artikel 6 des
Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes:
"... Die folgenden Handlungen oder jede einzelne von ihnen stellen
Verbrechen dar, die unter die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen und für
die persönliche Verantwortung besteht:
a) Verbrechen gegen den Frieden:
nämlich Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines
Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge;
b) Kriegsverbrechen:
nämlich Verletzungen des Kriegsrechts und der Kriegsbräuche. Solche
Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Ermordung,
Mißhandlung oder Verschleppung zur Zwangsarbeit oder zu irgendeinem
anderen Zwecke der entweder aus einem besetzten Gebiet stammenden oder
dort befindlichen Zivilbevölkerung, Ermordung oder Mißhandlung von
Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Tötung von Geiseln, Raub öffentlichen
oder privaten Eigentums, mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten und
Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte
Verwüstung;
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit:
nämlich Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung oder andere an
der Zivilbevölkerung vor Beginn oder während des Krieges begangene
unmenschliche Handlungen; oder Verfolgung aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung
mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, unabhängig
davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes, in dem sie begangen
wurde, verstieß oder nicht.
d) Verschwörung gegen den Frieden
Vereinbarungen oder Zusicherungen oder Teilnahme an einem gemeinsamen Plan
oder einer gemeinsamen Verschwörung zur Ausführung einer der
vorgenannten Handlungen.
Anführer, Organisatoren, Anstifter und Helfershelfer, die an der Fassung
oder Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer gemeinsamen Verschwörung
zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für
alle Handlungen verantwortlich, die von irgendwelchen Personen in Ausführung
eines solchen Planes begangen worden sind."
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