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Alliierte Bestimmungen zum politischen Leben in Deutschland 1945
 

Alliierte Bestimmungen zum politischen Leben in Deutschland 1945

Aus der Berliner Erklärung zur Machtübernahme der Alliierten in Deutschland vom 5. Juni 1945

Die Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und des Vereinigten Königreichs und die Provisorische Regierung der Französischen Republik übernehmen hiermit die höchste Autorität hinsichtlich Deutschlands, einschließlich aller Machtvollkommenheiten, die der deutschen Regierung, dem Oberkommando der Wehrmacht und allen staatlichen, städtischen oder örtlichen Regierungen oder Behörden zustehen. Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken, der besagten Autorität und Machtvollkommenheiten bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands. Die Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und des Vereinigten Königreichs und die Provisorische Regierung der Französischen Republik werden später die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes, das gegenwärtig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festlegen. Kraft der höchsten Autorität und der Machtvollkommenheiten, die die vier Regierungen auf diese Weise übernommen haben, verkünden die Alliierten Vertreter die folgenden Forderungen, die sich aus der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands ergeben, und denen Deutschland nachzukommen verpflichtet ist.

 

Aus der Proklamation Nr. 2 des Kontrollrats vom 20. September 1945

10. Die deutschen Behörden haben das gesamte deutsche Binnenverbindungssystern (einschließlich aller militärischen und zivilen Post-, Telegraphen-und Fernverbindungssysteme und Einrichtungen und damit verknüpfter Mittel) den Alliierten Vertretern zur Verfügung zu stellen und alle Anweisungen der Alliierten Vertreter zwecks Unterstellung des Binnenverbindungssystcms unter die vollständige Kontrolle der Alliierten Vertreter zu befolgen. Die deutschen Behörden haben alle von den Alliierten Vertretern erteilten Vorschriften zu befolgen in Hinsicht auf die Herstellung seitens der Alliierten Vertreter einer Zensur und Kontrolle von Post- und Fernverbindungen sowie von Dokumenten und anderen Gegenständen, die von Personen getragen oder anderweitig befördert werden, sowie aller anderen Arten von Binnenverbindungen nach Gutdünken der Alliierten Vertreter.

11. Die deutschen Behörden haben alle Anweisungen der Alliierten Vertreter zu befolgen, betreffend Gebrauch, Kontrolle und Zensur aller Mittel zur Beeinflussung von Meinungsäußerungen und Ansichten, einschließlich Radiosendungen, Presse und Veröffentlichungen, Reklame, Filme und öffentlicher Vorstellungen, Unterhaltungen und Ausstellungen aller Art. Abschnitt V

12. Die Alliierten Vertreter werden die von ihnen für notwendig gehaltene Kontrolle ausüben über die Gesamtheit oder irgendeinen Teil oder eine Sparte der deutschen Finanz, Landwirtschaft (einschließlich Forstwesen), Produktion des Bergbaus, der öffentlichen Versorgung, der Industrie, des Handels-, Warenverkehrs und der Wirtschaft im allgemeinen.

 

 

 
 
 
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