Alliierte
Bestimmungen zum politischen Leben in Deutschland 1945
Aus der Berliner Erklärung zur
Machtübernahme der Alliierten in Deutschland vom 5. Juni 1945
Die Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken und des Vereinigten Königreichs und die Provisorische
Regierung der Französischen Republik übernehmen hiermit die höchste Autorität
hinsichtlich Deutschlands, einschließlich aller Machtvollkommenheiten, die der deutschen
Regierung, dem Oberkommando der Wehrmacht und allen staatlichen, städtischen oder
örtlichen Regierungen oder Behörden zustehen. Die Übernahme zu den vorstehend genannten
Zwecken, der besagten Autorität und Machtvollkommenheiten bewirkt nicht die Annektierung
Deutschlands. Die Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken und des Vereinigten Königreichs und die Provisorische
Regierung der Französischen Republik werden später die Grenzen Deutschlands oder
irgendeines Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines
Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes,
das gegenwärtig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festlegen. Kraft der höchsten
Autorität und der Machtvollkommenheiten, die die vier Regierungen auf diese Weise
übernommen haben, verkünden die Alliierten Vertreter die folgenden Forderungen, die sich
aus der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands
ergeben, und denen Deutschland nachzukommen verpflichtet ist.
Aus der Proklamation Nr. 2 des Kontrollrats vom 20. September 1945
10. Die deutschen Behörden haben das gesamte deutsche
Binnenverbindungssystern (einschließlich aller militärischen und zivilen Post-,
Telegraphen-und Fernverbindungssysteme und Einrichtungen und damit verknüpfter Mittel)
den Alliierten Vertretern zur Verfügung zu stellen und alle Anweisungen der Alliierten
Vertreter zwecks Unterstellung des Binnenverbindungssystcms unter die vollständige
Kontrolle der Alliierten Vertreter zu befolgen. Die deutschen Behörden haben alle von den
Alliierten Vertretern erteilten Vorschriften zu befolgen in Hinsicht auf die Herstellung
seitens der Alliierten Vertreter einer Zensur und Kontrolle von Post- und Fernverbindungen
sowie von Dokumenten und anderen Gegenständen, die von Personen getragen oder anderweitig
befördert werden, sowie aller anderen Arten von Binnenverbindungen nach Gutdünken der
Alliierten Vertreter.
11. Die deutschen Behörden haben alle Anweisungen der Alliierten
Vertreter zu befolgen, betreffend Gebrauch, Kontrolle und Zensur aller Mittel zur
Beeinflussung von Meinungsäußerungen und Ansichten, einschließlich Radiosendungen,
Presse und Veröffentlichungen, Reklame, Filme und öffentlicher Vorstellungen,
Unterhaltungen und Ausstellungen aller Art. Abschnitt V
12. Die Alliierten Vertreter werden die von ihnen für notwendig
gehaltene Kontrolle ausüben über die Gesamtheit oder irgendeinen Teil oder eine Sparte
der deutschen Finanz, Landwirtschaft (einschließlich Forstwesen), Produktion des
Bergbaus, der öffentlichen Versorgung, der Industrie, des Handels-, Warenverkehrs und der
Wirtschaft im allgemeinen. |