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Gesetz zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums Gesetz vom 7. 4.
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§ 1(1) Zur Wiederherstellung eines nationalen
Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden,
auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen
Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und
mittelbare Beamte des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte der
Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte von
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie diesen gleichgestellten
Einrichtungen und Unternehmungen (Dritte Verordnung des
Reichspräsidenten zur Sicherung der Wirtschaft und Finanzen vom 6.
Oktober 1931 - Reichsgesetzbl. I S. 537 -, Dritter Teil Kapitel V
Abschnitt I § 15 Abs. 1). Die Vorschriften finden auch Anwendung auf
Bedienstete der Träger der Sozialversicherung, welche die Rechte und
Pflichten der Beamten haben.
(3) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im einstweiligen
Ruhestand.
(4) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden
ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen.
§ 2(1) Beamte, die seit dem 9. November 1918 in
das Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn
vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu
besitzen, sind aus dem Dienste zu entlassen. Auf die Dauer von drei
Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge
belassen.
(2) Ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung
und auf Weiterführung der Amtsbezeichnung, des Titels, der
Dienstkleidung und der Dienstabzeichen steht ihnen nicht zu.
(3) Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen, besonders wenn sie für
mittellose Angehörige sorgen, eine jederzeit widerrufliche Rente bis zu
einem Drittel des jeweiligen Grundgehalts der von ihnen zuletzt
bekleideten Stelle bewilligt werden; eine Nachversicherung nach Maßgabe
der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht statt.
(4) Die Vorschriften des Abs. 2 und 3 finden auf Personen der im Abs. 1
bezeichneten Art, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
den Ruhestand getreten sind, entsprechende Anwendung.
§ 3(1) Beamte, die nicht arischer Abstammung
sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um
Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu
entlassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914
Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche
Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder
Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der
Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen
Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland
zulassen.
§ 4Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen
Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit
rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst
entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung
werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an
erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende
Hinterbliebenenversorgung.
§ 5(1) Jeder Beamte muß sich die Versetzung in
ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufhahn, auch in
ein solches von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen -
unter Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten - gefallen
lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert. Bei Versetzung in
ein Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen behält
der Beamte seine bisherige Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der
bisherigen Stelle.
(2) Der Beamte kann an Stelle der Versetzung in ein Amt von geringerem
Rang und planmäßigem Diensteinkommen (Abs. 1) innerhalb eines Monats
die Versetzung in den Ruhestand verlangen.
gekürzt
(Reichsgesetzblatt I S. 175) |