Der
Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die
Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
Artikel 1
Reichsgesetze können außer in
dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die
Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den
Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
Artikel 2
Die von der Reichsregierung
beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen,
soweit sie nicht die Einrichtung des Reichtstags und des Reichsrats als
solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben
unberührt.
Artikel 3
Die von der Reichsregierung
beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im
Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes
bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die
Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der
Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.
Artikel 4
Verträge des Reichs mit fremden
Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen
nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften.
Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge
erforderlichen Vorschriften.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage
seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer
Kraft*; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige
Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
*) Das unter der
Kurzbezeichnung "Ermächtigungsgesetz" bekannte Gesetz wurde
mehrfach verlängert (RGBl. 1937 I S. 105, 1939 I S. 95), letztmalig
am 10. 5. 1943 (RGBl. I S. 295).
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