NICHTSANGRIFFSVERTRAG ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND
DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

	
     Die Deutsche Reichsregierung und 
     die Regierung der Union der Sozialistischen 
Sowjetrepubliken 

     geleitet von dem Wunsche die Sache des Friedens 
zwischen Deutschland und der UdSSR zu festigen und aus- 
gehend von den grundlegenden Bestimmungen des Neutrali- 
tätsvertrages, der im April 1926 zwischen Deutschland
und der UdSSR geschlossen wurde, sind zu nachstehender 
Vereinbarung gelangt:

Artikel I.
Die beiden Vertragschliessenden Teile verpflich- ten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Hand- lung und jeden Angriffs gegen einander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu ent- halten.
Artikel II.
Falls einer der Vertragschliessenden Teile Gegen- stand kriegerischer Handlungen seitens einer dritten Macht werden sollte, wird der andere Vertragschliessende Teil in keiner Form diese dritte Macht unterstützen.
Artikel III.
Die Regierungen der beiden Vertragschliessenden Teile werden künftig fortlaufend zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, um sich gegenseitig über Fragen zu informieren, die ihre gemeinsammen Interessen berüren.
Artikel IV.
Keiner der beiden Vertragschliessenden Teile wird sich an irgend einer Mächtegruppierung beteiligen, die sich mittelbar oder unmittelbar gegen den anderen Teil richtet.
Artikel V.
Falls Streitigkeiten oder Konflikte zwischen den Vertragschliessenden Teilen über Fragen dieser oder jener Art entstehen sollten, werden beide Teile diese Streitig- keiten oder Konflikte ausschliesslich auf dem Wege freund- schaftlichen Meinungsaustausches oder nötigenfalls durch Einsetzung von Schlichtungskommissionen bereinigen.
Artikel VI.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen mit der Massgabe, dass, soweit nicht einer der Vertragsschliessenden Teile ihn ein Jahr vor Ab- lauf dieser Frist kündigt, die Dauer der Wirksamkeit dieses Vertrages automatisch für weitere fünf Jahre als verlängert gilt.
Artikel VII.
Der gegenwärtige Vertrag soll innerhalb möglichst kurzer Frist ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt sofort mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und russischer Sprache.
Moskau am 23. August 1939.
Für die
Deutsche Reichsregierung

v. Ribbentrop
In Vollmacht
der Regierung
der UdSSR

W. Molotow