NICHTSANGRIFFSVERTRAG ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND
DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
Die Deutsche Reichsregierung und
die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
geleitet von dem Wunsche die Sache des Friedens
zwischen Deutschland und der UdSSR zu festigen und aus-
gehend von den grundlegenden Bestimmungen des Neutrali-
tätsvertrages, der im April 1926 zwischen Deutschland
und der UdSSR geschlossen wurde, sind zu nachstehender
Vereinbarung gelangt:
Artikel I.
Die beiden Vertragschliessenden Teile verpflich-
ten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Hand-
lung und jeden Angriffs gegen einander, und zwar sowohl
einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu ent-
halten.
Artikel II.
Falls einer der Vertragschliessenden Teile Gegen-
stand kriegerischer Handlungen seitens einer dritten Macht
werden sollte, wird der andere Vertragschliessende Teil
in keiner Form diese dritte Macht unterstützen.
Artikel III.
Die Regierungen der beiden Vertragschliessenden
Teile werden künftig fortlaufend zwecks Konsultation in
Fühlung miteinander bleiben, um sich gegenseitig über Fragen
zu informieren, die ihre gemeinsammen Interessen berüren.
Artikel IV.
Keiner der beiden Vertragschliessenden Teile wird
sich an irgend einer Mächtegruppierung beteiligen, die sich
mittelbar oder unmittelbar gegen den anderen Teil richtet.
Artikel V.
Falls Streitigkeiten oder Konflikte zwischen den
Vertragschliessenden Teilen über Fragen dieser oder jener
Art entstehen sollten, werden beide Teile diese Streitig-
keiten oder Konflikte ausschliesslich auf dem Wege freund-
schaftlichen Meinungsaustausches oder nötigenfalls durch
Einsetzung von Schlichtungskommissionen bereinigen.
Artikel VI.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von 10
Jahren abgeschlossen mit der Massgabe, dass, soweit nicht
einer der Vertragsschliessenden Teile ihn ein Jahr vor Ab-
lauf dieser Frist kündigt, die Dauer der Wirksamkeit
dieses Vertrages automatisch für weitere fünf Jahre als
verlängert gilt.
Artikel VII.
Der gegenwärtige Vertrag soll innerhalb möglichst
kurzer Frist ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden
sollen in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt
sofort mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher
und russischer Sprache.
Moskau am 23. August 1939.
Für die
Deutsche Reichsregierung
v. Ribbentrop |
In Vollmacht
der Regierung
der UdSSR
W. Molotow |
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