Auf
Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister
vom 14. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1582) und der Verordnung über
das Rechtsetzungsrecht im Protektorat Böhmen und Mähren vom 7.Juni
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1039) wird im Einvernehmen mit dem
Reichsprotektor in Böhmen und Mähren verordnet:
§ 1(1)
Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.
November 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1333), die das sechste Lebensjahr
vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen
Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht
aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem
Stoff mit der schwarzen Aufschrift "Jude'. Er ist sichtbar auf der
linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.
§ 2Juden
ist es verboten
a) den Bereich ihrer
Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche
Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde bei sich zu führen;
b) Orden, Ehrenzeichen und
sonstige Abzeichen zu tragen.
§ 3Die
§§ 1 und 2 finden keine Anwendung
a) auf den in einer
Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern Abkömmlinge aus der Ehe
vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar auch dann,
wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen
Kriege gefallen ist;
b) auf die jüdische Ehefrau
bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe.
§ 4(1)
Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 153 Reichsmark oder mit Haft
bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Weitergehende
polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen
eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.
§ 5Die
Polizeiverordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren mit der
Maßgabe, daß der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren die Vorschrift
des § 2 Buchst. a den örtlichen Verhältnissen im Protektorat Böhmen
und Mähren anpassen kann.
§ 6Die
Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkundung in Kraft.
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