Die Reichsregierung
hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Vereinfachung der
Landesgesetzgebung
§ 1
(1) Die
Landesregierungen sind ermächtigt, außer in den in den
Landesverfassungen vorgesehenen Verfahren Landesgesetze zu beschließen.
Dies gilt auch für Gesetze, die den in Artikel 85 Abs. 2 und 87 der
Reichsverfassung bezeichneten Gesetzen entsprechen.
(2) Über Ausfertigung und Verkündung der
von den Landesregierungen beschlossenen Gesetze treffen die
Landesregierungen Bestimmung.
§ 2
(1) Zur Neuordnung der
Verwaltung, einschließlich der gemeindlichen Verwaltung, und zur
Neuregelung der Zuständigkeiten können die von den Landesregierungen
beschlossenen Landesgesetze von den Landesverfassungen abweichen.
(2) Die Einrichtung der gesetzgebenden Körperschaften
als solche darf nicht berührt werden.
§ 3
Staatsverträge, die
sich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht
der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die
Landesregierungen erlassen die zur Durchführung dieser Verträge
erforderlichen Vorschriften.
Volksvertretungen der Länder
§ 4
(1) Die
Volksvertretungen der Länder (Landtage, Bürgerschaften) werden mit
Ausnahme des am 5. März 1933 gewählten Preußischen Landtags hiermit
aufgelöst, soweit dies nicht bereits nach Landesrecht geschehen ist.
(2) Sie werden neu gebildet nach den
Stimmenzahlen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5.März 1933
innerhalb eines jeden Landes auf die Wahlvorschläge entfallen sind.
Hierbei werden die auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei
entfallenden Sitze nicht zugeteilt. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge
von Wählergruppen, die als Ersatz von Wahlvorschlägen der
Kommunistischen Partei anzusehen sind.
§ 5
(1) In den Ländern
Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden werden den Wählergruppen so
viele Sitze zugewiesen, als die Verteilungszahl in der Gesamtzahl der für
ihre Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen enthalten ist. Dabei wird ein
Rest von mehr als der Hälfte der Verteilungszahl der vollen
Verteilungszahl gleichgeachtet.
(2) Die Verteilungszahl wird festgesetzt für
Bayern und Sachsen auf je 40 000, für Württemberg auf 25 000 und für
Baden auf 21 000.
§ 6
(1) In den Ländern Thüringen,
Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt,
Bremen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Strelitz und Schaumburg-Lippe darf
die Zahl der Mitglieder der neu zu bildenden Landtage (Bürgerschaften)
die folgenden Höchstziffern nicht überschreiten:
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Anhalt
30
Bremen 96
Lippe 18
Lübeck 64
Mecklenburg-Strelitz 15
Schaumburg-Lippe 12. |
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(2) Die den Wählergruppen
nach Abs. 1 zustehenden Abgeordnetensitze werden nach dem geltenden
Landeswahlrechtermittelt. Nach Landeswahlrecht festgesetzte
Verteilungszahlen werden indessen so erhöht, daß die durch Abs. 1
bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern nicht überschritten wird.
§ 7
(1) Die Sitze werden den
Bewerbern auf Grund von Wahlvorschlägen zugewiesen, die die Wählergruppen
bis spätestens 13. April 1933 einzureichen haben. Zur Einreichung von
Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen befugt, auf deren
Wahlvorschlag am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt nicht für
die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren Wahlvorschläge
als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen
sind.
(2) Verbindungen und Anschlüsse sind nur
insoweit zulässig, als sie bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 getätigt
waren.
(3) Wahlbewerbern, die bis zum 5. März
1933 zur Kommunistischen Partei gehörten, werden Sitze nicht
zugewiesen.
§ 8
Die neuen Landtage (Bürgerschaften)
gelten mit dem 5. März 1933 als auf vier Jahre gewählt. Eine
vorzeitige Auflösung ist unzulässig. Dies gilt auch für den am 5. März
1933 gewählten Preußischen Landtag.
§ 9
Die Neubildung der
Landtage (Bürgerschaften) nach diesem Gesetz muß bis zum 15. April
1933 durchgeführt sein.
§ 10
Die Zuteilung von Sitzen
auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei für den Reichstag und
den Preußischen Landtag auf Grund des Wahlergebnisses vom 5. März1933
ist unwirksam. Ersatzzuteilung findet nicht statt.
§ 11
Eine Auflösung des
Reichstagsbewirkt ohne weiteres die Auflösung der Volksvertretungen der
Länder.
Gemeindliche
Selbstverwaltungskörper
§ 12
(1) Die gemeindlichen
Selbstverwaltungskörper (Kreistage, Bezirkstage, Bezirksräte,
Amtsversammlungen, Stadträte, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinderäte
usw.), auf welche die Grundsätze nach Artikel 17 Abs. 2 der
Reichsverfassung Anwendung finden, werden hiermit aufgelöst.
(2) Sie werden neu gebildet nach der Zahl
der gültigen Stimmen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März
1933 im Gebiet der Wahlkörperschaft abgegeben worden sind. Dabei
bleiben Stimmen unberücksichtigt, die auf Wahlvorschläge der
Kommunistischen Partei oder solche entfallen sind, die als Ersatz von
Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind.
§ 13
(1) Bei den Vertretungskörperschaften
in der unteren Selbstverwaltung (Gemeinde-, Stadträte usw.) darf die
Zahl der Mitglieder die folgenden Höchstziffern nicht überschreiten:
in Gemeinden bis zu 1 000Einwohnern 9
in Gemeinden bis zu 2 000Einwohnern 10
in Gemeinden bis zu 5 000Einwohnern 12
in Gemeinden bis zu 10 000Einwohnern 16
in Gemeinden bis zu 15 000Einwohnern 20
in Gemeinden bis zu 25 000Einwohnern 24
in Gemeinden bis zu 30 000Einwohnern 26
in Gemeinden bis zu 40 000Einwohnern 29
in Gemeinden bis zu 50 000Einwohnern 31
in Gemeinden bis zu 60 000Einwohnern 33
in Gemeinden bis zu 80 000Einwohnern 35
in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern 37
in Gemeinden bis zu 200000 Einwohnern 45
in Gemeinden bis zu 300000 Einwohnern 53
in Gemeinden bis zu 400000 Einwohnern 58
in Gemeinden bis zu 500000 Einwohnern 63
in Gemeinden bis zu 600000 Einwohnern 68
in Gemeinden bis zu 700000 Einwohnern 73
in Gemeinden von mehr als700 000 Einwohnern
77.
(2) Die übrigen
Vertretungskörperschaften der gemeindlichen Selbstverwaltung sind gegenüber
ihrem Bestand vor der Auflösung (§ 12) möglichst um fünfundzwanzig
vom Hundert zu verkleinern.
§ 14
(1) Die den Wählergruppen
nach § 12 Abs. 2 zustehender Sitze werden nach dem geltenden
Landesrechtermittelt. Nach Landesrecht bestehende Verteilungszahlen sind
entsprechend festzusetzen. Die Sitze werden den Bewerbern auf Grund von
Wahlvorschlägen zugewiesen, die die Wählergruppen einzureichen haben.
Auch hier gilt § 7 Abs. 3.
(2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen
sind alle Wählergruppen befugt, auf deren Wahlvorschlag im Gebiet der
Wahlkörperschaft am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt
nicht für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren
Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen
Partei anzusehen sind.
(3) Eine zur Einreichung von Wahlvorschlägen
berechtigte Wählergruppe (Abs. 2) kann sich mit anderen oder allen Wählergruppen
zu Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlags verbinden.
§ 15
Die neuen gemeindlichen
Selbstverwaltungskörper gelten mit dem 5. März 1933 als auf vier Jahre
gewählt.
§16
Die Neubildung der
gemeindlichen Selbstverwaltungskörper nach diesem Gesetz muß bis zum
30. April1933 durchgeführt sein.
§ 17
Die §§ 12 bis 16
finden auf die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper in Preußen keine
Anwendung. Indessen gilt § 10 für sie entsprechend.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 18
Der Reichsminister des
Innern wird ermächtigt, Bestimmungen zur Ergänzung und Ausführung
dieses Gesetzes zu erlassen. In übrigen obliegt die Ausführung des
Gesetzes, soweit es sich um Angelegenheiten des Reichs handelt, dem
Reichsminister des Innern, soweit es sich um Angelegenheiten der Länderhandelt,
den Landesregierungen. Der Reichsminister des Innern kann allgemeine
Anweisungen erlassen und auf Antrag einer Landesregierung Ausnahmen von
dem Gesetz zulassen.
§19
Die Vorschriften der §§1 bis
3 und des § 18 finden auch auf solche Regierungen in den Ländern
Anwendung, die aus Kommissaren oder Beauftragten des Reichs bestehen
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