|
Reichsgesetz
über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe ("Lex
van der Lubbe") 29.
März 1933 (Reichsgesetzblatt
I S. 151)
Die
Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1§
5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat
vom 28. Februar 1933 (RGBI. I, S.83) gilt auch für Taten, die in der
Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.
§ 2Ist
jemand wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten
Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs oder
des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist,
anordnen, dass die Vollstreckung durch Erhängen erfolgt.
Der Reichskanzler: Adolf
Hitler
Für den Reichminister der Justiz: der Stellvertreter des Reichskanzlers v. Papen
|