Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe
("Lex van der Lubbe")
29. März 1933
(Reichsgesetzblatt I S. 151)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBI. I, S.83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.

§ 2
Ist jemand wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs oder des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, dass die Vollstreckung durch Erhängen erfolgt.
        Der Reichskanzler: Adolf Hitler
        Für den Reichminister der Justiz: der Stellvertreter des Reichskanzlers v. Papen