Durchdrungen
von der Erkenntnis, dass die Reinheit des deutschen Blutes die
Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt
von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu
sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
§ 1(1)
Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder
artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind
nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland
geschlossen sind.
(2) Die Nichtigkeitsklage
kann nur der Staatsanwalt erheben.
§ 2Außerehelicher
Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder
artverwandten Blutes ist verboten.
§ 3Juden
dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes
unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.
§ 4(1)
Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der
Reichsfarben verboten.
(2) Dagegen ist ihnen das
Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis
steht unter staatlichem Schutz.
§ 5(1)
Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Der Mann, der dem
Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus
bestraft.
(3) Wer den Bestimmungen
der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 6Der
Reichsminister des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem
Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften.
§ 7Das
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 jedoch erst am 1. Januar
1936 in Kraft.
(Reichsgesetzblatt I S.
1146) |