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Auf
Grund des Gesetzes über das Pass-, das Ausländerpolizei- und das
Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (Reichsgesetzblatt.
I S. 589) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz
folgendes verordnet:
§ 1(1)
Alle deutschen Reisepässe von Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum
Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1333),
die sich im Reichsgebiet aufhalten, werden ungültig.
(2) Die Inhaber der im Abs.
1 erwähnten Pässe sind verpflichtet, diese Pässe der Passbehörde im
Inland, in deren Bezirk der Passinhaber seinen Wohnsitz oder mangels
eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, innerhalb von zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Für Juden, die sich beim
Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausland aufhalten, beginnt die Frist
von zwei Wochen mit dem Tage der Einreise in das Reichsgebiet.
(3) Die mit Geltung für
das Ausland ausgestellten Reisepässe werden wieder gültig, wenn sie
von der Passbehörde mit einem vom Reichsminister des Innern bestimmten
Merkmal versehen werden, das den Inhaber als Juden kennzeichnet.
§ 2Mit
Haft und mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der im § 1 Abs. 2 umschriebenen Verpflichtung nicht nachkommt.
§ 3Diese
Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
(Reichsgesetzblatt
I S. 1342)
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