Verordnung
des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat
28. Februar 1933
(Reichsgesetzblatt I S.
83) |
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Auf
Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr
kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:
§ 1Die
Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des
Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind
daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien
Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und
Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und
Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von
Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der
sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
§ 2Werden
in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die
Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend
wahrnehmen.
§ 3Die
Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf
Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen
ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.
§ 4(1)
Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten
Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen
oder den von der Reichsregierung gemäß § 2 erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt oder wer zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder
anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer
schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat
oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15000 Reichsmark bestraft.
(2) Wer durch Zuwiderhandlung
nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird
mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter
sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen
verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht
unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung
erkannt werden.
(3) Wer zu einer gemeingefährlichen
Zuwiderhandlung (Abs.2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei
mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
§ 5(1)
Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch
in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung),
311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs.2 (Beschädigung von
Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem
Zuchthaus bedroht.
(2) Mit dem Tode oder soweit
nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem
Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:
1. Wer es unternimmt, den
Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der
Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer
solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt
oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
2. wer in den Fällen des § 115
Abs.2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in
bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;
3. wer eine Freiheitsberaubung (§
239 des Strafgesetzbuchs) in der Absicht begeht, sich des der Freiheit
Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen.
§ 6Diese
Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichspräsident: v.
Hindenburg
Der Reichskanzler: Adolf
Hitler
Der Reichsminister des
Innern: Frick
Der Reichsminister der
Justiz: Dr. Gürtner
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