|
Die
Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Einziger Artikel
Die
zur Niederschlagung hoch- und landesverrätersicher Angriffe am 30.
Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr
rechtens.
(Reichsgesetzblatt
I S. 529) |