Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr Gesetz vom 3. 7. 34

  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 

Einziger Artikel 

Die zur Niederschlagung hoch- und landesverrätersicher Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.

(Reichsgesetzblatt I S. 529)