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Die
Verteidigung von Volk und Reich erfordert reibungslose Arbeit der öffentlichen
Verwaltung. Um diese instand zu setzen, auch unter schwierigsten Verhältnissen
ihre Aufgaben gegenüber Volk und Reich zu erfüllen, treffe ich
folgende Anordnungen:
I.(1)
Von allen Behörden erwarte ich restlosen Einsatz und schnelle, von bürokratischen
Hemmungen freie Entscheidungen.
(2) Die Leiter der Obersten
Reichsbehörden sind mir dafür verantwortlich, dass die Zusammenarbeit
ihrer Behörden sich reibungslos vollzieht und dass keinerlei der
Staatsführung abträgliche Verzögerung eintritt.
(3) Ist bei den
nachgeordneten Behörden in Gesetzen, Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften die Entscheidung einer Behörde an die
Zustimmung einer anderen Behörde oder Dienststelle gebunden, so gilt
deren Zustimmung als erteilt, wenn sie der ersuchenden Behörde nicht
innerhalb einer Woche nach Empfang des Ersuchens schriftlichen begründeten
Widerspruch hat zugehen lassen.
II.(1)
Bei allen Dienststellen des Reichs, der Länder, Gemeinden und öffentlichen
Körperschaften gehen die mit der Reichsverteidigung zusammenhängenden
Aufgaben allen anderen Arbeiten vor; letztere werden nach Maßgabe der
vorhandenen Kräfte fortgeführt.
(2) Jeder Behördenleiter
ist verpflichtet, den Geschäftsbetrieb seiner
Dienststelle so zu
gestalten, dass diese zur vordringlichen Durchführung der mit der
Reichsverteidigung zusammenhängenden Aufgaben in der Lage ist.
(3) Die Generalbevollmächtigten
für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft können nach Anhörung
der Obersten Reichsbehörden Sachgebiete bezeichnen, in denen bis auf
weiteres Verwaltungsarbeit zu unterbleiben hat.
III.(1)
Die Obersten Reichsbehörden haben, soweit nicht ein dringendes
Staatsinteresse entgegensteht, nachgeordnete Behörden mit den
Verwaltungsentscheidungen (Genehmigungen, Befreiungen usw.) zu betrauen,
für die nach den bestehenden Vorschriften eine Oberste Reichsbehörde
oder eine höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist.
(2) Auch der Generalbevollmächtigte
für die Reichsverwaltung kann nach Anhörung der zuständigen Obersten
Reichsbehörde Verwaltungsentscheidungen auf die dieser nachgeordneten
Behörden übertragen; er kann im Einvernehmen mit der zuständigen
Obersten Reichsbehörde Bestimmungen, die Genehmigungen oder Befreiungen
usw. vorsehen, außer Kraft setzen.
IV.(1)
In Verwaltungsverfahren des Reichs, der Länder, Gemeinden und öffentlichen
Körperschaften entfällt die weitere Beschwerde oder ein gleichartiger
Rechtsbehelf gegen Beschwerdeentscheidungen.
(2) An die Stelle der
Anfechtung einer Verfügung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren tritt
die Anfechtung im Beschwerdewege bei der vorgesetzten Behörde oder der
Aufsichtsbehörde. Die Beschwerdebehörde kann im Hinblick auf die
grundsätzliche Bedeutung oder die besonderen Umstände des Einzelfalles
statt der Beschwerde das verwaltungsgerichtliche Verfahren zulassen.
Geht nach den geltenden Vorschriften der Anfechtung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Entscheidung einer Beschwerdebehörde
voraus, so entscheidet diese über die Zulassung des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
(3) Eine Berufung, Revision
oder ein gleichartiges Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche
Entscheidung findet nur statt, wenn das erkennende Verwaltungsgericht im
Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder die besonderen Umstände
des Einzelfalles die Berufung oder Revision ausdrücklich für zulässig
erklärt.
(4) Für das
Anwendungsgebiet der Reichsabgabenordnung ist für die Besteuerung,
soweit nicht nur die Beschwerde zulässig ist (§ 237 der
Reichsabgabenordnung), das Anfechtungsverfahren (§ 230 der
Reichsabgabenordnung) gegeben.
(5) Die Rechtsbeschwerde
ist für das Anwendungsgebiet der Reichsabgabenordnung nur dann gegeben,
wenn der Oberfinanzpräsident wegen der grundsätzlichen Bedeutung oder
der besonderen Umstände des Einzelfalles die Rechtsbeschwerde
zugelassen hat.
V.(1)
Den Obersten Reichsbehörden werden die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften
des öffentlichen Rechts unterstellt. Die bisher mit
Aufsichtsbefugnissen ausgestatteten nachgeordneten Behörden erhalten
Weisungsbefugnis gegenüber den bisher von ihnen beaufsichtigten
Dienststellen.
(2) Die Obersten Reichsbehörden
bestimmen, ob und wieweit die Arbeiten dieser Körperschaften
einzustellen sind sowie ob und welche staatlichen Aufgaben diese zu übernehmen
haben.
(3) Zuwendungen an private
Organisationen ihres Geschäftsbereichs haben die Obersten Reichsbehörden
mit sofortiger Wirkung einzuschränken oder einzustellen, soweit nicht
die Fortführung der Aufgaben dieser Organisationen einem unabweisbaren
Staatsbedürfnis entspricht.
(4) Die Generalbevollmächtigten
für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft können im
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen über den Haushalt und
die Beiträge der öffentlichen und privaten Organisationen Bestimmungen
treffen.
V. Die
Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und für die
Wirtschaft können nach Anhörung der Obersten Reichsbehörden weitere
Bestimmungen zur Vereinfachung der Verwaltung treffen.
Vll. Dieser
Erlass gilt nicht für die Partei, ihre Gliederungen und angeschlossenen
Verbände. Für diese ergehen entsprechende Vereinfachungsvorschriften.
(Reichsgesetzblatt
I S. 1535)
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