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Ausschaltung der Juden aus der Wirtschaft
Aus der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben
vom 12. November 1938:
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"Juden ist vom 1. Januar 1939 ab der Betrieb von
Einzelhandelsverkaufsstellen, Versandgeschäften oder Bestellkontoren sowie der
selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt. Ferner ist ihnen mit Wirkung
vom gleichen Tage verboten, auf Märkten aller Art, Messen oder Ausstellungen
Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten, dafür zu werben oder Bestellungen
darauf anzunehmen ...
Ein Jude kann vom 1. Januar 1939 ab nicht mehr als Betriebsführer tätig sein.
Ist ein Jude als leitender Angestellter in einem Wirtschaftsunternehmen tätig,
so kann ihm mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Mit Ablauf der
Kündigungsfrist erlöschen alle Ansprüche des Dienstverpflichteten aus dem
gekündigten Vertrage, insbesondere auch Ansprüche auf Versorgungsbezüge und
Abfindungen.
Ein Jude kann nicht Mitglied einer Genossenschaft sein."
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