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Artikel 1
§ 1(1)
Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher
Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs
oder das Ansehen der Reichsregierung oder das der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen
schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und,
wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis
nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Wer die Tat grob fahrlässig
begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Richtet sich die Tat
ausschließlich gegen das Ansehen der NSDAP. oder ihrer Gliederungen, so
wird sie nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der
von ihm bestimmten Stelle verfolgt.
§ 2(1)
Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung
zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder
der NSDAP., über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen
Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur
politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Den öffentlichen Äußerungen
stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter
damit rechnet oder damit rechnen muss, dass die Äußerung in die Öffentlichkeit
dringen werde.
(3) Die Tat wird nur auf
Anordnung des Reichsministers der Justiz verfolgt; richtet sich die Tat
gegen eine leitende Persönlichkeit der NSDAP., so trifft der
Reichsminister der Justiz die Anordnung im Einvernehmen mit dem
Stellvertreter des Führers.
(4) Der Reichsminister der Justiz
bestimmt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers den Kreis
der leitenden Persönlichkeiten im Sinne des Absatzes 1.
§ 3(1)
Wer bei der Begehung oder Androhung einer strafbaren Handlung eine
Uniform oder ein Abzeichen der NSDAP. oder ihrer Gliederungen trägt
oder mit sich führt, ohne dazu als Mitglied der NSDAP. oder ihrer
Gliederungen berechtigt zu sein, wird mit Zuchthaus, in leichteren Fällen
mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
(2) Wer die Tat in der Absicht
begeht, einen Aufruhr oder in der Bevölkerung Angst oder Schrecken zu
erregen, oder dem Deutschen Reich außenpolitische Schwierigkeiten zu
bereiten, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder mit
lebenslangem Zuchthaus bestraft. In besonders schweren Fällen
kann auf Todesstrafe erkannt werden.
(3) Nach diesen Vorschriften kann
ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er die Tat im Ausland
begangen hat.
§ 4(1)
Wer seines Vorteils wegen oder in der Absicht, einen politischen Zweck
zu erreichen, sich als Mitglied der NSDAP. oder ihrer Gliederungen
ausgibt, ohne es zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit
Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten
Stelle verfolgt.
§ 5(1)
Wer parteiamtliche Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen oder
Abzeichen der NSDAP., ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen
Verbände ohne Erlaubnis des Reichsschatzmeisters der NSDAP. gewerbsmäßig
herstellt, vorrätig hält, feilhält, oder sonst in Verkehr bringt,
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Für welche
Uniformteile und Gewebe es der Erlaubnis bedarf, bestimmt der
Reichsschatzmeister der NSDAP. im Einvernehmen mit dem
Reichswirtschaftsminister durch eine im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichende
Bekanntmachung.
(2) Wer parteiamtliche Uniformen
und Abzeichen im Besitz hat, ohne dazu als Mitglieder der NSDAP., ihrer
Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände oder aus einem
anderen Grunde befugt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr,
und, wenn er diese Gegenstände trägt, mit Gefängnis nicht unter einem
Monat bestraft.
(3) Den parteiamtlichen
Uniformen, Uniformteilen und Abzeichen stehen solche Uniformen,
Uniformteile und Abzeichen gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind.
(4) Neben der Strafe ist auf
Einziehung der Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen oder Abzeichen,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zu erkennen. Kann
keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ist auf
Einziehung selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(5) Die eingezogenen Gegenstände
sind dem Reichsschatzmeister er NSDAP. oder der von ihm bestimmten
Stelle zur Verwertung zu überweisen.
(6) Die Verfolgung der Tat und
die selbständige Einziehung (Abs. 4 Satz 2) findet nur mit Zustimmung
des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle
statt.
§ 6Im
Sinne dieser Vorschriften gilt nicht als Mitglieder der NSDAP., ihrer
Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände, wer die
Mitgliedschaft erschlichen hat.
§ 7Der
Stellvertreter des Führers erlässt im Einvernehmen mit den
Reichsministern der Justiz und des Innern die zur Ausführung und Ergänzung
der §§ 1 bis 6 erforderlichen Vorschriften.
Artikel 2
§ 8(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 gelten
sinngemäß für den Reichsluftschutzbund, den Deutschen
Luftpostverband, den Freiwilligen Arbeitsdienst und die Technische
Nothilfe.
(2) Die zur Ausführung und Ergänzung
dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt der
Reichsminister der Justiz, und zwar, soweit es sich um den
Reichsluftschutzbund und den Deutschen Luftpostverband handelt, im
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt, und soweit es sich um
den Freiwilligen Arbeitsdienst und die Technische Nothilfe handelt, im
Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
Artikel 3
§ 9§
5 Abs. 1 tritt am 1. Februar 1935 in Kraft. Die übrigen
Vorschriften dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in
Kraft; gleichzeitig treten die Verordnung zur Abwehr heimtückischer
Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 135) sowie Artikel 4 des Gesetzes über die
Reichsluftfahrtverwaltung vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S.
1077) außer Kraft.
Der Führer und
Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Stellvertreter des Führers
Reichsminister ohne Geschäftsbereich
R. Heß
Der Reichsminister des Innern
Frick
(zugleich für den
Reichsminister der Luftfahrt)
(Reichsgesetzblatt I S. 1269)
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