Weisung Hitlers zum "Totalen Krieg"
Hitlers Geheimerlaß zur Vorbereitung des totalen Krieges vom 13. Januar
1943:
"Der totale Krieg stellt uns vor Aufgaben, die im Interesse eines
möglichst baldigen siegreichen Friedens unverzüglich gemeistert werden
müssen. Ihre Lösung ist von kriegsentscheidender Bedeutung. Alle geeigneten
Maßnahmen dafür zu treffen, ist das Gebot der Stunde.
Der Bedarf an Kräften für Aufgaben der Reichsverteidigung macht es notwendig,
alle Männer und Frauen, deren Arbeitskraft für diese Zwecke nicht oder nicht
voll ausgenutzt ist, zu erfassen und ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend zum
Einsatz zu bringen. Das Ziel ist, die wehrfähigen Männer für den Fronteinsatz
frei zu machen.
Hierzu ist ein Austausch in der Weise vorzunehmen, daß für die Wehrmacht und
die Rüstungsindustrie verwendbare Kräfte durch andere, bereits in der übrigen
Wirtschaft verwendete oder noch nicht verwendete Kräfte ersetzt werden. Die
Umschulung und Anlernung von Ersatzkräften ist vorsorglich auf lange Sicht und
großzügig laufend zu betreiben. Im übrigen bestimme ich:
I. Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht hat anzuordnen, daß alle
Uk-Stellungen erneut schärfstens zu überprüfen und in allen Fällen
aufzuheben sind, in denen dies ohne Gefährdung der anderen kriegswichtigen
Aufgaben möglich ist.
II. Zur Erreichung des gesteckten Zieles haben alle Dienststellen des Staates
und der Partei in ihrem Bereich mitzuwirken ...
III. Die folgenden, für den Einsatz von Arbeitskräften dringlichsten
Maßnahmen sind sofort in Angriff zu nehmen und in kürzester Frist
durchzuführen:
1. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz wird anordnen, daß sich
für den Arbeitseinsatz noch nicht erfaßte Personen, und zwar Männer im Alter
vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 65. Lebensjahre, Frauen vom vollendeten
17. bis zum vollendeten 50. Lebensjahre, zu melden haben. Er hat weiterhin
Männer und Frauen aus Handel, Handwerk und Gewerbe sowie aus
Beschäftigungsverhältnissen in freien Berufen, soweit sie noch nicht eine
überwiegend kriegswichtige Tätigkeit ausüben, in eine solche zu
überführen.
Von der Meldepflicht sind befreit:
a) Männer und Frauen, die im öffentlichen Dienst tätig sind.
b) Männer und Frauen, die in der Landwirtschaft voll beschäftigt sind.
c) Frauen mit mindestens einem noch nicht schulpflichtigen Kind oder zwei
Kindern unter vierzehn Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben.
d) Schüler und Schülerinnen, die eine öffentliche oder anerkannte private
allgemeinbildende Schule besuchen.
Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz kann weitere Personenkreise
von der Meldepflicht ausnehmen.
2. Um Arbeitskräfte aus Handel, Handwerk und Gewerbe weitgehend für Aufgaben
der Reichsverteidigung frei zu machen, haben der Reichswirtschaftsminister oder
die sonst zuständigen Obersten Reichsbehörden im Benehmen mit dem
Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz die Stillegung von Betrieben
und Unternehmungen anzuordnen, die nicht ganz oder überwiegend Aufgaben der
Kriegswirtschaft oder der Sicherung des lebenswichtigen Bedarfs erfüllen. Die
Stillegung kann, soweit dies ohne Nachteile für die Durchführung
kriegswichtiger Aufgaben möglich ist, auch für Teile von Unternehmungen und
Betrieben angeordnet werden."
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