Weisung Hitlers zum "Totalen Krieg"


Hitlers Geheimerlaß zur Vorbereitung des totalen Krieges vom 13. Januar 1943: 
"Der totale Krieg stellt uns vor Aufgaben, die im Interesse eines möglichst baldigen siegreichen Friedens unverzüglich gemeistert werden müssen. Ihre Lösung ist von kriegsentscheidender Bedeutung. Alle geeigneten Maßnahmen dafür zu treffen, ist das Gebot der Stunde. 
Der Bedarf an Kräften für Aufgaben der Reichsverteidigung macht es notwendig, alle Männer und Frauen, deren Arbeitskraft für diese Zwecke nicht oder nicht voll ausgenutzt ist, zu erfassen und ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend zum Einsatz zu bringen. Das Ziel ist, die wehrfähigen Männer für den Fronteinsatz frei zu machen. 
Hierzu ist ein Austausch in der Weise vorzunehmen, daß für die Wehrmacht und die Rüstungsindustrie verwendbare Kräfte durch andere, bereits in der übrigen Wirtschaft verwendete oder noch nicht verwendete Kräfte ersetzt werden. Die Umschulung und Anlernung von Ersatzkräften ist vorsorglich auf lange Sicht und großzügig laufend zu betreiben. Im übrigen bestimme ich: 
I. Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht hat anzuordnen, daß alle Uk-Stellungen erneut schärfstens zu überprüfen und in allen Fällen aufzuheben sind, in denen dies ohne Gefährdung der anderen kriegswichtigen Aufgaben möglich ist. 
II. Zur Erreichung des gesteckten Zieles haben alle Dienststellen des Staates und der Partei in ihrem Bereich mitzuwirken ... 
III. Die folgenden, für den Einsatz von Arbeitskräften dringlichsten Maßnahmen sind sofort in Angriff zu nehmen und in kürzester Frist durchzuführen: 
1. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz wird anordnen, daß sich für den Arbeitseinsatz noch nicht erfaßte Personen, und zwar Männer im Alter vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 65. Lebensjahre, Frauen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 50. Lebensjahre, zu melden haben. Er hat weiterhin Männer und Frauen aus Handel, Handwerk und Gewerbe sowie aus Beschäftigungsverhältnissen in freien Berufen, soweit sie noch nicht eine überwiegend kriegswichtige Tätigkeit ausüben, in eine solche zu überführen. 
Von der Meldepflicht sind befreit: 
a) Männer und Frauen, die im öffentlichen Dienst tätig sind. 
b) Männer und Frauen, die in der Landwirtschaft voll beschäftigt sind. 
c) Frauen mit mindestens einem noch nicht schulpflichtigen Kind oder zwei Kindern unter vierzehn Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben. 

d) Schüler und Schülerinnen, die eine öffentliche oder anerkannte private allgemeinbildende Schule besuchen. 
Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz kann weitere Personenkreise von der Meldepflicht ausnehmen. 
2. Um Arbeitskräfte aus Handel, Handwerk und Gewerbe weitgehend für Aufgaben der Reichsverteidigung frei zu machen, haben der Reichswirtschaftsminister oder die sonst zuständigen Obersten Reichsbehörden im Benehmen mit dem Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz die Stillegung von Betrieben und Unternehmungen anzuordnen, die nicht ganz oder überwiegend Aufgaben der Kriegswirtschaft oder der Sicherung des lebenswichtigen Bedarfs erfüllen. Die Stillegung kann, soweit dies ohne Nachteile für die Durchführung kriegswichtiger Aufgaben möglich ist, auch für Teile von Unternehmungen und Betrieben angeordnet werden."