Hitlers Juristen - ein Bericht der "jungen Welt" vom 12.5.2002

 
 
Der »Fall 3« der Nürnberger Nachfolgeprozesse 1947: Im Westen blieb er der einzige ernsthafte Versuch, die Justizverbrechen im »Dritten Reich« zu erhellen. Schon 1951 folgten Rehabilitierung und Wiederverwendung
 
Nach dem Nürnberger Prozeß der vier Siegermächte gegen die Hauptkriegsverbrecher des faschistischen Deutschen Reiches führten die USA zwölf Nachfolgeprozesse in Nürnberg durch, in denen sich Ärzte, Beamte, Militärs, Unternehmer und Nazifunktionäre für ihre Verbrechen verantworten mußten. Am 4. Dezember 1947 endete nach elfmonatiger Dauer der sogenannte Fall 3, der sich mit den Juristen des »Dritten Reichs« beschäftigte. Vorrangig wurden Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung der okkupierten Länder behandelt, und die Anklage lautete auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Verfolgung der Justizverbrechen an Deutschen war nach Meinung der US-Behörden nicht nur Sache einer demokratischen Justiz in Nachkriegsdeutschland, sondern auch durch die völkerrechtliche Legitimation der Nürnberger Prozesse nicht gedeckt.

Die 16 Angeklagten galten dem Gericht als »die Verkörperung dessen, was im ›Dritten Reich‹ als Justiz angesehen wurde«. Die obersten Repräsentanten fehlten, da Reichsgerichtspräsident Erwin Bumke und Justizminister Otto Georg Thierack 1945 bzw. 1946 Selbstmord begangen hatten und der berüchtigte Roland Freisler im März 1945 durch eine Fliegerbombe getötet worden war. Ranghöchster Angeklagter war der ehemalige Staatssekretär und zeitweilige Justizminister Franz Schlegelberger. Ihm zur Seite saßen Staatssekretär Ernst Klemm und andere führende Beamte des Justizministeriums sowie Reichsanwalt Oswald Rothaupt und ranghohe Juristen des Volksgerichtshofs. Mit Rudolf Oeschey befand sich auch der Vorsitzende eines Sondergerichts auf der Anklagebank.

Das Gericht hörte 138 Zeugen und prüfte über 2000 Beweisstücke. Im Vordergrund standen die Polenstrafrechtsverordnung, der »Nacht-und-Nebel-Erlaß« sowie die Übergabe von Häftlingen an die SS zur »Vernichtung durch Arbeit«. Aus der erdrückenden Beweisfülle kam das Gericht zu dem Schluß: »Die Angeklagten sind solch unermeßlicher Verbrechen beschuldigt, daß bloße Einzelfälle von Verbrechenstatbeständen im Vergleich dazu unbedeutend erscheinen. Die Beschuldigung, kurz gesagt, ist die der bewußten Teilnahme an einem über das ganze Land verbreiteten und von der Regierung organisierten System der Grausamkeit und Ungerechtigkeit unter Verletzung der Kriegsgesetze und der Gesetze der Menschlichkeit, begangen im Namen des Rechts und unter der Autorität des Justizministeriums mit Hilfe der Gerichte. Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen.«

Neben den üblichen Lügen und der Behauptung, die von ihnen unterzeichneten Schriftstücke nicht gelesen zu haben, verteidigten sich die Angeklagten mit dem Argument, sie seien auf ihren Posten geblieben, um Schlimmeres zu verhindern. Die Richter taten dies nicht als offensichtliche Schutzbehauptung ab, sondern setzten sich damit intensiv auseinander: »Diese einleuchtend klingende Behauptung der Verteidigung hält, wenn näher betrachtet, weder der Wahrheit noch der Logik oder den Umständen stand. Das Beweismaterial ergibt schlüssig, daß, um das Justizministerium bei Hitler in Gnaden zu erhalten und um seine völlige Unterwerfung unter Himmlers Polizei zu verhindern, Schlegelberger und die anderen Angeklagten, die diese Rechtfertigung für sich in Anspruch nehmen, die schmutzige Arbeit übernahmen, die die Staatsführer forderten, und das Justizministerium als ein Werkzeug zur Vernichtung der jüdischen und polnischen Bevölkerung, zur Terrorisierung der Einwohner der besetzten Gebiete und zur Ausrottung des politischen Widerstandes im Inland benutzten.« Das Gericht verurteilte Schlegelberger, Klemm, Rothaupt und Oeschey zu lebenslangem Zuchthaus. Vier Angeklagte wurden freigesprochen und der Rest erhielt Freiheitsstrafen zwischen fünf und zehn Jahren.


Die zweite Karriere

Dieser Prozeß blieb im Westen der einzige ernsthafte Versuch, die Rolle der Justiz im »Dritten Reich« zu erhellen und hatte kaum Auswirkungen auf die Juristenschaft der späteren BRD. Diese tat die Nürnberger Prozesse in der Regel als »Sieger- und Vergeltungsjustiz« ab. Kaum Auswirkungen hatten auch Strafverfahren gegen die Besatzungsjustiz in den von den Nazis eroberten Länder. In Luxemburg wurden der Vorsitzende des Sondergerichts, Adolf Raderschall, in Abwesenheit zum Tode und Staatsanwalt Josef Wienecke zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Nachdem letzterem die Flucht gelungen war, erhielt er in Koblenz eine Stelle als Staatsanwalt, und Raderschall wurde Amtsrichter in Bad Kreuznach. Kurt Bellmann, dessen Unterschrift nachweislich unter 110 Todesurteilen stand, wurde in der Tschechoslowakei zu lebenslanger Haft verurteilt. Nach seiner Abschiebung in die BRD stieg der »Blutrichter von Prag« zum Landgerichtsdirektor in Hannover auf. Nazi-Staatsanwalt Erich Anger hingegen machte nicht ganz so schnell Karriere: Er mußte die zwölf Jahre Gefängnis, zu denen ihn das Landgericht Dresden wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt hatte, absitzen. Danach aber ging er in den Westen und wurde Erster Staatsanwalt in Essen.

Die bundesdeutsche Justiz hatte, bevor die Verfolgungswelle Anfang der fünfziger Jahre abrupt abbrach, immerhin über 5000 nazistische Gewalttäter verurteilt. Vertreter ihres eigenen Standes waren nicht darunter. Die wurden nämlich gebraucht, um den »demokratischen Rechtsstaat« BRD aufzubauen. Das »im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen« beschlossene Grundgesetz (GG) stellte sich der vorausgegangenen Geschichte Deutschlands und beschäftigte sich in einem eigenen Abschnitt mit deren Opfern. Aber nicht mit den Opfern des Faschismus, sondern mit denen der Entnazifizierung. Artikel 131 GG stellte den nach dem 8. Mai 1945 entlassenen Staatsdienern eine Entschädigung in Aussicht. Der Führer war zwar tot, aber besaßen die Staatsdiener nicht trotzdem ein Recht auf Wiederverwendung und Pension? Das 1951 zu Artikel 131 geschaffene Bundesgesetz bejahte diese Frage mit der Folge, daß nahezu alle ehemals braunen Staatsdiener einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung hatten. Es verpflichtete Staat, Länder und Gemeinden, bei Neueinstellungen mindestens 20 Prozent Nazis aufzunehmen. Behörden, die diese Quote nicht erfüllten, mußten Strafen in Höhe der eingesparten Gehälter zahlen. Die Zahl der »131er« betrug mehr als eine halbe Million, und bis 1964 wurden über 17 Milliarden DM für ihre Integration und Versorgung ausgegeben. Davon profitierten auch die im »Fall 3« verurteilten Juristen. Sie waren amnestiert worden und befanden sich 1951 mit Ausnahme von Rothaupt, der fünf Jahre später entlassen wurde, auf freiem Fuß.

Und wollten nun standesgemäß leben. Was kein Problem war: Der oberste Ankläger beim Volksgerichtshof, Ernst Lautz, erhielt seit dem 1. April 1951 die Pension eines Generalstaatsanwalts in Höhe von monatlich 1342 DM. Franz Schlegelberger bekam eine Nachzahlung von 160000 DM und monatlich 2894 DM – zu einer Zeit als ein Facharbeiter rund 400 Mark verdiente. Die nicht so prominenten hohen und höchsten Nazirichter und Beamten fanden im Prozeß der Renazifizierung der Bundesrepublik, wie zeitgenössische Kommentatoren die Durchführung des 131er Gesetzes nannten, problemlos Wiederverwendung in der Justiz.


Besondere Eignung

Großen Wert auf Tradition und Kontinuität legte man im Justizministerium. Für öffentliches Recht wurde Ministerialdirektor Walter Roemer, früher Erster Staatsanwalt am Sondergericht München, zuständig. Die Abteilung Strafrecht und Strafverfahren leitete Josef Schafheutle, der nach 1933 als Regierungsrat im Reichsjustizministerium an der Ausarbeitung des politischen Strafrechts beteiligt gewesen war. Diese besondere Qualifikation wollte der Adenauer-Staat nicht brachliegen lassen und übertrug dem zum Ministerialdirektor Aufgestiegenen die Federführung bei der Ausarbeitung des politischen Strafrechts der BRD. Speziell für die politische Strafjustiz war Ernst Kanter zuständig, vormals »Generalrichter« im besetzten Dänemark. Über seinen Schreibtisch waren mindestens 103 Todesurteile gegen Widerstandskämpfer gegangen. Die 1958 eingerichtete Zentralstelle zur Aufklärung von Naziverbrechen wurde von Erwin Schüle geleitet, einem SA-Mann und NSDAP-Mitglied. Erst Ende 1965 wurde er nach massiver Kritik an seiner Untätigkeit abgelöst und zum Generalstaatsanwalt in Stuttgart befördert.

Problemlos zogen die vielen Sonder-, Volksgerichtshof- und Militärrichter in die zahlreichen Amtsstuben der bundesdeutschen Justiz ein. Von den 17 nach dem Krieg noch lebenden Richtern, die in Hamburg »Rassenschande«-Urteile gesprochen hatten, kamen elf wieder an Gerichten unter. Einer von ihnen wurde Vorsitzender einer Entschädigungskammer, wo er über die Wiedergutmachungsansprüche von Überlebenden und von Angehörigen seiner Opfer zu entscheiden hatte. Karl-Heinz Ottersbach, der als Ankläger am Sondergericht Kattowitz für eine Vielzahl von Todesurteilen verantwortlich war, wurde nach dem Krieg Staatsanwalt für politische Strafsachen am Landgericht Lüneburg. Dort machte er gerne deutlich, was Kontinuität im Rechtswesen konkret bedeutet. Einem angeklagten Kommunisten hielt er vor: »Aus Ihrer Inhaftierung in den Jahren 1933 bis 1945 haben Sie nichts gelernt.«

Angesichts internationaler Kritik versuchte Adenauer 1961 mit einem neuen Richtergesetz den NS-Juristen goldene Brücken zu bauen. Allen Richtern und Staatsanwälten, die »in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 in der Strafrechtspflege mitgewirkt« hatten, wurde die Möglichkeit gegeben, bei ungeschmälerten Pensionsbezügen den Dienst zu quittieren. So ganz nebenbei machte die Befristung deutlich, daß Regierung und Bundestag die Nazidiktatur bis zur Entfesselung des Zweiten Weltkrieges als Rechtsstaat betrachteten. Von dem großzügigen Angebot machten 149 Nazi-Juristen Gebrauch. Noch 1964 betrug der Anteil der Richter am Bundesgerichtshof (BGH), die bereits im »Dritten Reich« Recht gesprochen und Karriere gemacht hatte, über 70 Prozent, wie eine kürzlich erschienene Studie des Rechtssoziologen Hubert Rottleuthner belegt.

Es ließ sich aber nicht vermeiden, daß Strafanzeigen gegen Blutrichter gestellt wurden. Anfangs führten sie auch zu Gerichtsverhandlungen, endeten aber in der Regel mit Freisprüchen. »Rechtsfeindliches Handeln« konnte man einem fanatischen NS-Richter nicht unterstellen, denn aktiver Nationalsozialist »konnte er auch aus durchaus anerkennenswerten Gründen gewesen sein« (LG Hamburg). »Bewußte Rechtsbeugung« konnte nicht vorliegen, da »die Möglichkeit der Rechtsblindheit, basierend auf politischer Verblendung ... nicht auszuschließen« war (LG Kassel). Solche Formeln gehörten nicht nur zum festen Repertoire der Urteile, sondern wurden von den Staatsanwaltschaften und Gerichten in ihre Beschlüsse übernommen, mit denen sie Verfahren schon im Ermittlungsstadium einstellten. Das Verfahren gegen Generalbundesanwalt Wolfgang Immerwahr Fränkel beispielsweise, einen – wie ihn ein Gerichtspräsident nannte – »Fanatiker der Todesstrafe«, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe am 3. September 1964 ein. Die denkwürdige Begründung lautete, dem zum höchsten Ankläger der Republik aufgestiegenen Fränkel sei nicht nachzuweisen, daß er »während des Krieges ... die Gültigkeit der genannten Bestimmungen auch nur bezweifelt, geschweige denn ihre Ungültigkeit erkannt« habe. Einer der wenigen demokratischen Juristen in Spitzenposition, der hessische Generalbundesanwalt Fritz Bauer meinte über die »Bewußtseinsspaltung« der Juristen: »In den Entnazifizierungsakten lesen wir, daß sie samt und sonders dagegen waren. Sollen aber Staatsanwälte und Richter etwa wegen exzessiver Todesurteile zur Rechenschaft gezogen werden, so beteuern sie, damals in ungetrübter Übereinstimmung mit ihrem Gewissen verfolgt und hingerichtet zu haben, womit nach herrschendem Justizrecht Rechtsbeugung und Totschlag entfallen.«


Der Fall Rehse 20 Jahre danach

Der nach Roland Freisler meistbelastete Richter am Volksgerichtshof war Hans-Joachim Rehse. Ihm konnte man die Mitwirkung an 230 Todesurteilen nachweisen. 1962 hatte die Staatsanwaltschaft München gegen ihn ermittelt und das Verfahren mit der üblichen Begründung eingestellt, ein bewußter Tötungsvorsatz sei nicht nachweisbar. Doch das Erscheinen einer Dokumentation über katholische Priester im »Dritten Reich«, die allein 15 Todesurteile mit der Unterschrift Rehses aufführte, löste neue Ermittlungen aus. 1967 stand Rehse vor Gericht, angeklagt der Rechtsbeugung und des versuchten und vollendeten Mordes. Die Staatsanwaltschaft beantragte lebenslänglich, das Urteil lautete fünf Jahre Zuchthaus.

Das Gericht war der üblichen Konstruktion gefolgt, daß der eigentliche Täter Freisler sei und Rehse als Beisitzer nur der Beihilfe schuldig. Da gegen dieses Urteil Revision eingelegt wurde, landete es beim Bundesgerichtshof (BGH). Der beschäftigte sich zu aller Erstaunen mit der von ihm selbst erfundenen Freisler-Konstruktion und kam entgegen seiner früheren Rechtsprechung zu dem Schluß, daß ein richterlicher Beisitzer Mittäter und nicht Gehilfe war. Damit war Rehse das Richterprivileg gesichert, und als selbständigem Täter mußten ihm persönlich Mordvorsatz und niedere Motive nachgewiesen werden. Da Totschlag und Rechtsbeugung inzwischen verjährt waren, verwies der BGH mit der unverhüllten Empfehlung freizusprechen die Sache zurück ans Landgericht. Der Freispruch erfolgte im Dezember 1968 und schloß gleich den ganzen Volksgerichtshof ein. »Nach der Rechtsprechung des BGH«, so hieß es in dem Urteil, »handelt es sich bei dem Volksgerichtshof um ein unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Gericht im Sinne des § 1 Gerichtsverfassungsgesetz«. Das hatte der BGH in dieser Deutlichkeit zwar nicht gesagt, aber er widersprach nicht und mußte dies aus einem formalen Grund auch nicht tun: Da Rehse kurz danach starb, war das Revisionsverlangen der Staatsanwaltschaft gegenstandslos. Die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelte dann noch gegen andere Mitglieder des Volksgerichtshofes. Dabei gelang es ihr innerhalb von vier Jahren, zwei Beschuldigte zu vernehmen. 1986 wurde diese Justizposse mit der Einstellung des letzten Verfahrens beendet.


Gewalt ständiger Rechtsprechung

»Rehse konnte nicht gemordet haben«, merkte damals ein Kommentator an, »sonst wäre die bundesdeutsche Justiz mit Hunderten von Mördern errichtet worden«. Und das ist nach wie vor der entscheidende Punkt. Ob heute noch irgendein Blutrichter lebt und seine opulente Pension bezieht, ist nicht so bedeutsam. Wohl aber, daß die Rechtsprechung der braunen Richter in der BRD eine Vergangenheit ist, die nicht vergehen will und nicht vergehen kann. Unter dem Kürzel »st. Rspr.«, ständige Rechtsprechung, ist sie gegenwärtig und bestimmt nach wie vor das politische und gesellschaftliche Leben dieses Landes:

Im Frühjahr 1971 stand beim BGH die Revision eines Prozesses gegen Euthanasieärzte an. Der Vertreter der Nebenklage, Prof. Karl Kaul, lehnte den Vorsitzenden, Senatspräsident Paulheinz Baldus, wegen Befangenheit ab. Er bezog sich auf die Erklärung eines SS-Mannes im Frankfurter Auschwitz-Prozeß, er habe seine Befehle von »einem gewissen Baldus, heute Senatspräsident in Karlsruhe«, bekommen. Über diesen Befangenheitsantrag wurde nie entschieden. Baldus brach die Verhandlung ab und quittierte seinen Dienst – er stand ohnehin kurz vor der Pensionierung. Knapp zwei Jahre vorher war unter seinem Vorsitz das sogenannte Laepple-Urteil ergangen. Aus Protest gegen die Fahrpreiserhöhungen der öffentlichen Verkehrsmittel in Köln hatten sich Klaus Laepple und andere Studenten auf die Straßenbahngleise gesetzt und einige Bahnen blockiert. Das Landgericht hatte sie vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Der 2. Strafsenat des BGH hob das Urteil auf und wies die Vorinstanz zurecht: »Die Anerkennung eines Demonstrationsrechts in dem von der Strafkammer angenommenen Maße liefe auf die Legalisierung eines von militanten Minderheiten geübten Terrors hinaus.« Seit damals gilt dank des Nazis Paulheinz Baldus das klassische Mittel des gewaltlosen Widerstandes in der Bundesrepublik als Gewalt.