1941

"Kommissarbefehl"

 
Auszug aus dem "Kommissarbefehl" an die deutsche Wehrmacht:
"Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare vom 6. Juni 1941.
Geheime Kommandosache! Chefsache! Nur für Offiziere!


Im Kampf gegen den Bolschewismus ist mit einem Verhalten des Feindes nach den Grundsätzen des Völkerrechts nicht zu rechnen. Insbesondere ist von den Kommissaren aller Art als den eigentlichen Trägern des Widerstandes eine haßerfüllte, grausame und unmenschliche Behandlung unserer Gefangenen zu erwarten.
Die Truppe muß sich bewußt sein:
1. In diesem Kampf ist Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme diesen Elementen gegenüber falsch. Sie sind eine Gefahr für die eigene Sicherheit und die Befriedung der eroberten Gebiete. 
2. Die Urheber barbarisch asiatischer Kampfmethoden sind die politischen Kommissare. Gegen diese muß daher sofort und ohne weiteres mit aller Schärfe vorgegangen werden. Sie sind daher, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen.
Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:
I. Operationsgebiet
1. Politische Kommissare, die sich gegen unsere Truppe wenden, sind entsprechend dem Erlaß über Ausübung der Gerichtsbarkeit im Gebiet 'Barbarossa' zu behandeln. Dies gilt für Kommissare jeder Art und Stellung, auch wenn sie nur des Widerstands, der Sabotage oder der Anstiftung hierzu verdächtig sind.
Auf die Richtlinien über das Verhalten der Truppe in Rußland wird verwiesen.
2. Politische Kommissare als Organe der feindlichen Truppe sind kenntlich an besonderen Abzeichen - roter Stern mit goldenem eingewebten Hammer und Sichel auf den Ärmeln (Einzelheiten siehe Die Kriegswehrmacht in der UdSSR. OKH/Gen dH O Qu IV Abt. Fremde Heere Ost (II) Nr. 100/41 g. vom 16.1.1941 unter Anlage 9d). Sie sind aus den Kriegsgefangenen sofort, d.h. noch auf dem Gefechtsfelde, abzusondern. Dies ist notwendig, um ihnen jede Einflußnahme auf die gefangenen Soldaten zu nehmen. Die Kommissare werden nicht als Soldaten anerkannt; der für Kriegsgefangene völkerrechtlich geltende Schutz findet auf sie keine Anwendung. Sie sind nach durchgeführter Absonderung sofort zu erledigen.
3. Politische Kommissare, die sich keiner feindlichen Handlung schuldig machen oder einer solchen verdächtig sind, werden zunächst unbehelligt bleiben. Erst bei der weiteren Durchdringung des Landes wird es möglich sein, zu entscheiden, ob verbliebene Funktionäre an Ort und Stelle belassen werden können oder an die Sonderkommandos abzugeben sind. Es ist anzustreben, daß diese selbst die Überprüfung vornehmen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob 'schuldig oder nicht schuldig', hat grundsätzlich der persönliche Eindruck von der Gesinnung und Haltung des Kommissars höher zu gelten, als der vielleicht nicht zu beweisende Tatbestand ..."