Reichserbhofgesetz


Durch starke Förderung der Landwirtschaft wollte Hitler die Bauern für sich gewinnen: Die Zwangsversteigerung von Bauernhöfen wurde verboten, verschuldeten Betrieben wurde ein Teil ihrer Schuld gestrichen, um ihr Überleben zu sichern. Das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 erklärte alle Bauernhöfe von 7,5 Hektar bis zu 125 Hektar zu Erbhöfen, die unveräußerlich und unbelastbar waren ("Blut und Boden"). Sie mußten ungeteilt an den ältesten Sohn übergeben werden.
Diese nationalsozialistische Agrarpolitik sollte eine leistungsfähige Landwirtschaft schaffen, um Deutschland von Importen unabhängig zu machen und vor allem im Krieg die Ernährung der Bevölkerung sicherzustellen.
Ein Auszug aus dem Reichserbhofgesetz:
"- Land- und forstwirtschaftlicher Besitz in der Größe von mindestens einer Ackernahrung und von höchstens 125 Hektar ist Erbhof, wenn er einer bauernfähigen Person gehört.
- Der Eigentümer des Erbhofs heißt Bauer.
- Bauer kann nur sein, wer deutscher Staatsbürger, deutschen oder stammesgleichen Blutes und ehrbar ist.
- Der Erbhof geht ungeteilt auf den Ahnerben über.
- Die Rechte der Miterben beschränken sich auf das übrige Vermögen des Bauern. Nicht als Anerben berufene Abkömmlinge erhalten eine den Kräften des Hofes entsprechende Berufsausbildung und Ausstattung; geraten sie unverschuldet in Not, so wird ihnen die Heimatzuflucht gewährt.
- Das Anerbenrecht kann durch Verfügung von Todes wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
- Der Erbhof ist grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar."