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Urteilsbegründung gegen Eichmann
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Auszüge aus der Urteilsbegründung im Prozeß gegen Adolf Eichmann in Jerusalem
vom 11. Dezember 1961:
"Zusammenfassend wollen wir ... feststellen, daß der Angeklagte sein
Gewissen beiseite gelegt hatte, wie es von ihm seitens seines Regimes, dem er
sich ergeben und mit Leib und Seele verkauft hatte, verlangt wurde... Er sank
immer tiefer, bis er endlich zum Abgrunde der Durchführung der Endlösung kam.
Es kann jedoch nicht über ihn behauptet werden, daß auch sein Verstand zu
funktionieren aufgehört hätte oder daß er nur aus blindem Gehorsam gehandelt
hätte. Mit fester Überzeugung glaubte er an die Lügenlehre des
Nationalsozialismus, daß die Juden erbarmungslos zu vernichtende Reichsfeinde
seien. Sein Haß war kühl und berechnet.
Er war nicht so sehr gegen die Juden als Individuen gerichtet, wie gegen das
jüdische Volk in seiner Gesamtheit, und deshalb war er in all seinen
Ausdrucksformen so allvernichtend. Seiner Aufgabe widmete er seinen regen Geist,
seine List und sein Organisationstalent. Er handelte im allgemeinen Rahmen der
ihm erteilten Befehle. Aber innerhalb dieses Rahmens ging er bis zum Äußersten
zum Zwecke der schleunigen und vollständigen Vernichtung der Juden im deutschen
Hoheits- und Einflußgebiet.
Wir wollen hiermit nicht sagen, daß der Angeklagte in seiner Frevelhaftigkeit
eine Ausnahme innerhalb des Regimes darstellte, das ihn gezüchtet hatte. Er war
ein treuer Zögling dieses Verbrecher- und Frevlerregimes. Der verteidiger war
bestrebt, die Teilnahme anderer an den dem Angeklagten zur Last gelegten
Verbrechen zu beweisen. Tatsächlich ist es überhaupt nicht strittig, daß der
Angeklagte in all seinen Tätigkeiten immer zusammen mit anderen gehandelt hat,
und in diesem Sinne ist er auch in der Anklageschrift beschuldigt worden. Wir
würden das Bild in seiner Gesamtheit nicht sehen, wenn wir die Verantwortung
für diesen Vernichtungsfeldzug in seinem vollen Umfang nur dem Angeklagten
zuschreiben würden. ... All das ändert nichts an der Tatsache, daß das
Referat des Angeklagten im RSHA im Zentrum der Aktion der Endlösung stand. Die
Schuld anderer verringert die Schuld des Angeklagten nicht um ein Jota."
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