... verwandelten wir nach dem Rate und
dem Urteile der Fürsten, in dem Wladislaw der Glorreiche, Herzog von Böhmen,
den Spruch verkündigte und alle Fürsten zustimmten,
die Mark Österreich in ein Herzogtum
und übergaben dieses Herzogtum mit allen Rechten
unserem vorgenannten Oheim Heinrich und seiner erhabenen Gemahlin als Lehen
und bestimmten gesetzlich für ewige Zeiten, daß sie und ihre Kinder nach
ihnen,
ohne Unterschied ob Söhne oder Töchter, dieses
Herzogtum Österreich erblich vom Reiche innehaben und besitzen sollen. Wenn
jedoch der vorgenannte Herzog von Österreich, unser Oheim, und seine
Gemahlin
ohne Kinder sterben sollten, so mögen sie das Recht
haben, dieses Herzogtum wem immer nach ihrem Willen zuzuwenden.
Wir bestimmen auch, daß keine hochgestellte oder
niedrige Person in dem Gebiete dieses Herzogtums ohne Zustimmung und
Erlaubnis des Herzogs die Ausübung irgendeiner Gerichtsbarkeit sich anmaße.
Der Herzog von Österreich schuldet aber von seinem
Herzogtume dem Reiche aber keinen anderen Dienst, als daß er zu dem vom
Kaiser in Bayern angesetzten Reichstagen über Vorladung erscheine.
Auch soll er zu keinem anderen Kriegszuge verpflichtet
sein als zu dem, welchen vielleicht der Kaiser gegen die an Österreich
angrenzenden Königreiche und Länder anordnen würde.
aus:
http://plato.kfunigraz.ac.at:8080/dp/KONST/DOCS_F/GEWO.HTM;internal&action=buildframes.action
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