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Erhebung Österreichs zum Herzogtum

Privilegium Minus

 
 

... verwandelten wir nach dem Rate und dem Urteile der Fürsten, in dem Wladislaw der Glorreiche, Herzog von Böhmen, den Spruch verkündigte und alle Fürsten zustimmten,

die Mark Österreich in ein Herzogtum

und übergaben dieses Herzogtum mit allen Rechten unserem vorgenannten Oheim Heinrich und seiner erhabenen Gemahlin als Lehen und bestimmten gesetzlich für ewige Zeiten, daß sie und ihre Kinder nach ihnen,

ohne Unterschied ob Söhne oder Töchter, dieses Herzogtum Österreich erblich vom Reiche innehaben und besitzen sollen. Wenn jedoch der vorgenannte Herzog von Österreich, unser Oheim, und seine Gemahlin

ohne Kinder sterben sollten, so mögen sie das Recht haben, dieses Herzogtum wem immer nach ihrem Willen zuzuwenden.

Wir bestimmen auch, daß keine hochgestellte oder niedrige Person in dem Gebiete dieses Herzogtums ohne Zustimmung und Erlaubnis des Herzogs die Ausübung irgendeiner Gerichtsbarkeit sich anmaße.

Der Herzog von Österreich schuldet aber von seinem Herzogtume dem Reiche aber keinen anderen Dienst, als daß er zu dem vom Kaiser in Bayern angesetzten Reichstagen über Vorladung erscheine.

Auch soll er zu keinem anderen Kriegszuge verpflichtet sein als zu dem, welchen vielleicht der Kaiser gegen die an Österreich angrenzenden Königreiche und Länder anordnen würde.

aus:

http://plato.kfunigraz.ac.at:8080/dp/KONST/DOCS_F/GEWO.HTM;internal&action=buildframes.action