1713

Die pragmatische Sanktion

  "Sanctio pragmatica über die Erbfolge des Durchlauchtigsten Ertz-Hauses Österreich",

[...] Nachdeme dieses also geschehen, haben Ihro Kayserliche Majestät hauptsächlichen Inhalts weiters vermeldet: Es sey aus denen abgelesenen Instrumentis, die richtige und beschwohrne Disposition, und das ewige Pactum mutuae successionis, zwischen beeden Joseph- und Carolinischen Linien, zu vernehmen gewesen, daß dahero nebenst, und zu denen von weyland Ihro Kayserlichen Majestät Leopoldo und Josepho höchstseeligster Gedächtniß, Ihrer Kayserlichen Majestät übertragenen Erb-Königreiche und Länder, nunmehro nach Absterben weyland ihres Herrn Bruders Majestät und Liebden, ohne männliche Erben, auf Ihre Kayserliche Majestät, auch alle dessen hinterlassene Erb-Königreich und Lande gefallen, und sammentlich bey Ihren ehelichen Männlichen Leibes-Erben, nach dem Iure primogeniturae, so lang solche vorhanden, unzertheilet zu verbleiben haben. Auf Ihres Männlichen Stammes Abgang aber, so Gott gnädiglich abwenden wolle, auf die Ehelich hinterlassende Töchter, allzeit nach Ordnung und Recht der primogenitur, gleichmäßig unzertheilt kommen; ferners, in Ermangelung oder Abgang der von Ihrer Kayserlichen Majestät herstammender aller Ehlichen descendenten, Mann- und Weiblichen Geschlechtes, dieses Erb-Recht aller Erb-Königreich und Lande, unzertheilter auf Ihro Majestät Herrn Bruders Josephi Kayserlicher Majestät und Liebden, seeligster Gedächtniß, nachgelassene Frau Tochter, und deren Ehliche Descendenten, wiederum auf obige Weise nach dem Jure primogeniturae, fallen, eben nach diesem Recht [...].

aus: Pragmatische Sanktion