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"Sanctio pragmatica über die Erbfolge des
Durchlauchtigsten Ertz-Hauses Österreich",
[...] Nachdeme dieses also geschehen, haben Ihro
Kayserliche Majestät hauptsächlichen Inhalts weiters vermeldet: Es sey aus
denen abgelesenen Instrumentis, die richtige und beschwohrne Disposition,
und das ewige Pactum mutuae successionis, zwischen beeden Joseph- und
Carolinischen Linien, zu vernehmen gewesen, daß dahero nebenst, und zu denen
von weyland Ihro Kayserlichen Majestät Leopoldo und Josepho höchstseeligster
Gedächtniß, Ihrer Kayserlichen Majestät übertragenen Erb-Königreiche und
Länder, nunmehro nach Absterben weyland ihres Herrn Bruders Majestät und
Liebden, ohne männliche Erben, auf Ihre Kayserliche Majestät, auch alle
dessen hinterlassene Erb-Königreich und Lande gefallen, und sammentlich bey
Ihren ehelichen Männlichen Leibes-Erben, nach dem Iure primogeniturae, so
lang solche vorhanden, unzertheilet zu verbleiben haben. Auf Ihres
Männlichen Stammes Abgang aber, so Gott gnädiglich abwenden wolle, auf die
Ehelich hinterlassende Töchter, allzeit nach Ordnung und Recht der
primogenitur, gleichmäßig unzertheilt kommen; ferners, in Ermangelung oder
Abgang der von Ihrer Kayserlichen Majestät herstammender aller Ehlichen
descendenten, Mann- und Weiblichen Geschlechtes, dieses Erb-Recht aller
Erb-Königreich und Lande, unzertheilter auf Ihro Majestät Herrn Bruders
Josephi Kayserlicher Majestät und Liebden, seeligster Gedächtniß,
nachgelassene Frau Tochter, und deren Ehliche Descendenten, wiederum auf
obige Weise nach dem Jure primogeniturae, fallen, eben nach diesem Recht
[...].
aus:
Pragmatische Sanktion |