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Wir Franz der Zweite, von Gottes Gnaden
erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, Erbkaiser von
Österreich etc., König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Croatien, Dalmazien,
Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jerusalem, Erzherzog zu Österreich etc.
Nach dem Abschlusse des Preßburger Friedens war Unsere ganze
Aufmerksamkeit und Sorgfalt dahin gerichtet, allen Verpflichtungen, die Wir
dadurch eingegangen hatten, mit gewohnter Treue und Gewissenhaftigkeit das
vollkommenste Genüge zu leisten, und die Segnungen des Friedens Unsern
Völkern zu erhalten, die glücklich wieder hergestellten friedlichen
Verhältnisse allenthalben zu befestigen, und zu erwarten, ob die durch
diesen Frieden herbeigeführten wesentlichen
Veränderungen im deutschen Reiche es Uns ferner möglich machen würden, den
nach der kaiserlichen Wahlkapitulation Uns als Reichs-Oberhaupt obliegenden
schweren Pflichten genug zu tun. Die Folgerungen, welche
mehreren Artikeln des Preßburger Friedens gleich nach dessen Bekannt werden
und bis jetzt gegeben worden, und die allgemein bekannten Ereignisse, welche
darauf im deutschen Reiche Statt hatten, haben Uns aber die Überzeugung
gewährt, daß es unter den eingetretenen Umständen unmöglich seyn werde, die
durch den Wahlvertrag eingegangenen Verpflichtungen ferner zu erfüllen: und
wenn noch der Fall übrig blieb, daß sich nach fördersamer Beseitigung
eingetretener politischer Verwicklungen ein veränderter Stand ergeben
dürfte, so hat gleichwohl die am 12. Julius zu Paris unterzeichnete, und
seitdem von den betreffenden Teilen genehmigte, Übereinkunft mehrerer
vorzüglicher Stände zu ihrer gänzlichen Trennung von dem Reiche und ihrer
Vereinigung zu einer besonderen Conföderation, die gehegte Erwartung
vollends vernichtet.
Bei der hierdurch vollendeten Überzeugung, von der gänzlichen
Unmöglichkeit, die Pflichten Unseres kaiserlichen Amtes länger zu erfüllen,
sind Wir es Unsern Grundsätzen und Unserer Würde schuldig, auf eine Krone zu
verzichten, welche nur so lange Werth in Unsern Augen haben konnte, als Wir
dem von Churfürsten, Fürsten und Ständen und übrigen Angehörigen des
deutschen Reichs Uns bezeigten Zutrauen zu entsprechen und den übernommenen
Obliegenheiten ein Genüge zu leisten im Stande waren.
Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, daß Wir das Band, welches Uns
bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst
ansehen, dass Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die
Vereinigung der conföderierten rheinischen Stände als erloschen und Uns
dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt
betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und
geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen.
Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle
Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten
Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit
sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution
gebunden waren. Unsere sämtlichen deutschen Provinzen und Reichsländer
zählen Wir dagegen wechselseitig von allen Verpflichtungen, die sie bis
jetzt, unter was immer für einem Titel, gegen das deutsche Reich getragen
haben, los, und Wir werden selbige in ihrer Vereinigung mit dem ganzen
österreichischen Staatskörper, als Kaiser von Österreich, unter den
wiederhergestellten und bestehenden friedlichen Verhältnissen mit allen
Mächten und benachbarten Staaten, zu jener Stufe des Glückes und Wohlstandes
zu bringen beflissen sein, welche das Ziel aller Unserer Wünsche, der Zweck
Unserer angelegensten Sorgfalt stets sein wird.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den sechsten August im
eintausend achthundert und sechsten, Unserer Reiche des Römischen und der
Erbländischen im fünfzehnten Jahre.
Kaiser Franz |