1807 - 1810
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Reformen Preußen
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Das
Gewerbesteueredikt vom 2. November 1810. § 1 besagt:
“Ein jeder, welcher in Unsern Staaten, es sey in den Städten, oder auf dem
platten Lande, sein bisheriges Gewerbe, es bestehe in Handel, Fabriken,
Handwerken, es gründe sich auf eine Wissenschaft oder Kunst, fortsetzen oder
ein neues unternehmen will, (...) verpflichtet, einen Gewerbesteuerschein
darüber zu lösen und die Steuer zu zahlen.”
“Im Allgemeinen darf niemandem der Gewerbeschein versagt werden.”
“Keiner Corporation und keinem Einzelnen steht ein Widerspruchsrecht,
welcher Grund dazu auch angeführt werden mag, zu.”
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Edikt über die
Bauernbefreiung vom 9. Oktober 1807:
“Jeder Einwohner Unserer Staaten ist, ohne alle Einschränkungen in Beziehung
auf den Staat, zum eigenthümlichen und Pfandbesitz unbeweglicher Grundstücke
aller Art berechtigt; der Edelmann also zum Besitz nicht bloß adelicher,
sondern auch unadelicher, bürgerlicher und bäuerlicher Güter aller Art, und
der Bürger und Bauer zum Besitz nicht bloß bürgerlicher, bäuerlicher und
anderer unadelicher, sondern auch adelicher Grundstücke.”
“Jeder Edelmann ist, ohne allen Nachteil seines Standes, befugt,
bürgerliches Gewerbe zu betreiben; und jeder Bürger und Bauer ist
berechtigt, aus dem Bauern- in den Bürger- und aus dem Bürger- in den
Bauernstand zu treten.”
“Nach dem Datum dieser Verordnung entsteht fernerhin kein
Untertänigkeitsverhältnis weder durch Geburt, noch durch Heirat, noch durch
Übernehmung einer untertänigen Stelle, noch durch Vertrag.”
“Mit dem Martinitage 1810 hört alle Gutsuntertänigkeit in Unsern sämtlichen
Staaten auf. Nach dem Martinitage 1810 gibt es nur freie Leute, so wie
solches auf den Domänen in allen Unseren Provinzen schon der Fall ist.”
Königin Luise von Preussen
Kabinettsreform in Preussen, von-by H.D. Müller |
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