Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher
Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Vereine, welche durch
sozialdemokratische, sozialistische und kommunistische Bestrebungen den
Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken,
sind zu verbieten.
Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische,
sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden
Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den
öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der
Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.
Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.
§. 2.
Auf eingetragene
Genossenschaften findet im Falle des §. 1 Abs. 2 der
§. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche
Stellung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, (Bundes-Gesetzbl.
S. 145 ff.) Anwendung.
Auf eingeschriebene Hilfskassen findet im gleichen Falle der §.
29 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876
(Reichs-Gesetzbl. S. 125 ff.) Anwendung.
§. 3.
Selbständige Kassenvereine
(nicht eingeschriebene), welche nach ihren Statuten die gegenseitige
Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des §. 1
Abs. 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine
außerordentliche staatliche Kontrolle zu stellen.
Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem
Verbande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im §. 1
Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses
Vereins aus dem Verbande und die Kontrolle über denselben angeordnet
werden.
In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in
einem Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrolle auf diesen zu
beschränken.
§. 4.
Die mit der Kontrolle betraute Behörde ist
befugt:
1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen;
2. Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten;
3. die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie
Auskunft über die Verhältnisse der Vereins zu erfordern;
4. die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im
§. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind,
zu untersagen;
5. mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder
anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen.
6. die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
§. 5.
Wird durch die
Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leitendes
Organ des Vereins den von der Kontrollbehörde innerhalb ihrer
Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem
Vereine die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen
auch nach Einleitung der Kontrolle zu Tage, so kann der Verein verboten
werden.
§. 6.
Zuständig für das Verbot
und die Anordnung der Kontrolle ist die Landespolizeibehörde. Das
Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu.
Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger, das von
der Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für
amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder
des Bezirkes bekannt zu machen.
Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt
alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein,
welcher sachlich als der alte sich darstellt.
§. 7.
Auf Grund des Verbots sind
die Vereinskasse, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmten
Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen.
Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der
Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Anwicklung
der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu
übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren bekannt
zu machen.
An die Stelle, des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen
Beschlusses der Generalversammlung tritt der Beschluß der
Verwaltungsbehörde.
Das liquidierte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der
Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der
Vereinsstatuten beziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen zu verwenden.
Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der
Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse)
anzusehen.
Gegen die Anordnung der Behörde findet nur die Beschwerde an die
Aufsichtsbehörden statt.
§. 8.
Das von der
Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Anordnung der Kontrole
ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solcher im Inlande vorhanden ist,
durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen.
Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§. 26)
zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der
Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 9.
Versammlungen, in denen
sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz
der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete
Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen.
Versammlungen, von denen durch Tatsachen die Annahme
gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absatze
bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten.
Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge
gleichgestellt.
§. 10.
Zuständig für das Verbot und die
Auflösung ist die Polizeibehörde.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 11.
Druckschriften, in welchen
sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz
der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete
Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die
Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdende Weise zu Tage treten,
sind zu verbieten.
Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das
fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das
Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt.
§. 12.
Zuständig für das Verbot
ist die Landespolizeibehörde, bei periodischen im Inlande erscheinenden
Druckschriften die Landespolizeibehörde des Bezirks, in welchem die
Druckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im
Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem Reichskanzler
zu.
Das Verbot ist in der im §. 6 Abs. 2
vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen und ist für das ganze
Bundesgebiet wirksam.
§. 13.
Das von der
Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift ist dem
Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch
erscheinenden Druckschrift auch dem auf derselben benannten Verfasser,
sofern diese Personen im Inlande vorhanden sind, durch schriftliche, mit
Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen.
Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber,
sowie dem Verfasser die Beschwerde (§. 26) zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der
Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 14.
Auf Grund des Verbots sind
die von demselben betroffenen Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke
der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann
sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen
erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des
Beteiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu
geschehen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften, Platten und Formen
sind, nachdem das Verbot endgültig geworden ist, unbrauchbar zu machen.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 15.
Die Polizeibehörde ist
befugt, Druckschriften der im §. 11 bezeichneten Art,
sowie die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen schon
vor Erlaß eines Verbots vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in
Beschlag genommene Druckschrift ist innerhalb vierundzwanzig Stunden der
Landespolizeibehörde einzureichen. Letztere hat entweder die
Wiederaufhebung der Beschlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer
Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser
Frist, so erlischt die Beschlagnahme und müssen die einzelnen Stücke,
Platten und Formen freigegeben werden.
§. 16.
Das Einsammeln von Beiträgen
zur Förderung von sozialdemokratischen, sozialistischen oder
kommunistischen auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder
Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche
Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu
verbieten. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 17.
Wer an einem verbotenen
Vereine (§. 6) als Mitglied sich beteiligt, oder eine
Tätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an
einer verbotenen Versammlung (§. 9) sich beteiligt,
oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer Versammlung (§. 9)
sich nicht sofort entfernt.
Gegen diejenigen, welche sich an dem Vereine oder an der
Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder
Kassierer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist
auf Gefängnis von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu erkennen.
§. 18.
Wer für einen verbotenen
Verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergibt,
wird mit Gefängnis von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 19.
Wer eine verbotene
Druckschrift (§§. 11, 12), oder
wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift (§.
15) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird
mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft.
§. 20.
Wer einem nach §. 16
erlassenen Verbote zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Außerdem ist das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung
Empfangene oder der Werth desselben der Armenkasse des Orts der Sammlung
für verfallen zu erklären.
§. 21
Wer ohne Kenntnis, jedoch
nach erfolgter Bekanntmachung des Verbots durch den Reichsanzeiger
(§§. 6, 12) eine der in den §§. 17,
18, 19 verbotenen Handlungen begeht,
ist mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft zu
bestrafen.
Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolgter Bekanntmachung
des Verbots einem nach §. 16 erlassenen Verbot
zuwiderhandelt. Die Schlußbestimmung des §. 20
findet Anwendung.
§. 22.
Gegen Personen, welche sich
die Agitation für die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten
Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann im Falle einer Verurteilung
wegen Zuwiderhandlung gegen die §§. 17 bis 20
neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres
Aufenthaltes erkannt werden.
Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurteilten der
Aufenthalt in bestimmten Bezirken und Ortschaften durch die
Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur
dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat.
Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete
ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden
statt.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis von Einem Monat bis zu
Einem Jahr bestraft.
§. 23.
Unter den im §. 22
Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann gegen Gastwirthe, Schankwirthe,
mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Personen,
Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von
Lesekabinetten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres
Gewerbebetriebes erkannt werden.
§. 24.
Personen, welche es sich zum
Geschäft machen, die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten
Bestrebungen zu fördern, oder welche auf Grund einer Bestimmung dieses
Gesetzes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden sind, kann
von der Landespolizeibehörde die Befugnis zur gewerbsmäßigen oder
nicht gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften,
sowie die Befugnis zum Handel mit Druckschriften im Umherziehen entzogen
werden.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörde statt.
§. 25.
Wer einem auf Grund des §. 23
ergangenen Urteil oder einer auf Grund des §. 24
erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft.
§. 26.
Zur Entscheidung der in den
Fällen der §§. 8, 13 erhobenen
Beschwerden wird eine Kommission gebildet. Der Bundesrats wählt vier
Mitglieder aus seiner Mitte und fünf aus den Mitgliedern der höchsten
Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten.
Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer
dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens in richterlichem
Amte.
Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der
Mitglieder der Kommission dessen Stellvertreter.
§. 27.
Die Kommission entscheidet in
der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei zu den
richterlichen Mitgliedern gehören müssen. Vor der Entscheidung über
die Beschwerde ist den Beteiligten Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Die Kommission ist
befugt, Beweis in vollem Umfange, insbesondere durch eidliche Vernehmung
von Zeigen und Sachverständigen, zu erheben oder mittelst Ersuchens
einer Behörde des Reichs oder eines Bundesstaates erheben zu lassen.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger
vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu
verhängenden Strafen kommen die Bestimmungen der am Sitze der
Kommission beziehungsweise der ersuchten Behörde geltenden
bürgerlichen Prozeßrechte zur Anwendung. Die Entscheidungen erfolgen
nach freiem Ermessen und sind endgültig.
Im übrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission durch ein
von derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der
Bestätigung des Bundesrates unterliegt.
§. 28.
Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch
die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit
Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den
Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie
nicht bereits landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des
Bundesrates für die Dauer von längstens Einem Jahr getroffen werden:
1. daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der
Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zweck einer
ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung erstreckt
sich diese Beschränkung nicht;
2. daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht
stattfinden darf;
3. daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Bezirken
oder Ortschaften versagt werden kann;
4. daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf
von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen
geknüpft wird.
Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene
Anordnung muß dem Reichstag sofort beziehungsweise bei seinem nächsten
Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
Die getroffenen Anordnungen sind durch den Reichsanzeiger und auf die
für landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu
machen.
Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen
Verfügungen mit Kenntnis oder nach erfolgter öffentlicher
Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend
Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 29.
Welche Behörden in jedem
Bundesstaat unter der Bezeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde
zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates
bekannt gemacht.
§. 30.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft und gilt bis zum 31. März 1881.
Urkundlich unter Unserer
Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 21. Oktober 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner
Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1878.
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