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"... Die folgenden Handlungen oder jede einzelne von ihnen stellen
Verbrechen dar, die unter die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen und für
die persönliche Verantwortung besteht:
a) Verbrechen gegen den Frieden:
nämlich Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges
oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge;
b) Kriegsverbrechen:
nämlich Verletzungen des Kriegsrechts und der Kriegsbräuche. Solche
Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Ermordung, Mißhandlung
oder Verschleppung zur Zwangsarbeit oder zu irgendeinem anderen Zwecke der
entweder aus einem besetzten Gebiet stammenden oder dort befindlichen Zivilbevölkerung,
Ermordung oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Tötung
von Geiseln, Raub öffentlichen oder privaten Eigentums, mutwillige Zerstörung
von Städten, Märkten und Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit
nicht gerechtfertigte Verwüstung;
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit:
nämlich Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung oder andere an der
Zivilbevölkerung vor Beginn oder während des Krieges begangene unmenschliche
Handlungen; oder Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen
in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für
das der Gerichtshof zuständig ist, unabhängig davon, ob die Handlung gegen das
Recht des Landes, in dem sie begangen wurde, verstieß oder nicht.
d) Verschwörung gegen den Frieden
Vereinbarungen oder Zusicherungen oder Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder
einer gemeinsamen Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten
Handlungen.
Anführer, Organisatoren, Anstifter und Helfershelfer, die an der Fassung oder
Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer gemeinsamen Verschwörung zur
Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle
Handlungen verantwortlich, die von irgendwelchen Personen in Ausführung eines
solchen Planes begangen worden sind."
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