1963

Atomversuchsstopp-Abkommen

Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser vom 5.8.1963
Bis dahin hatten die USA und die UdSSR seit 1945 Test von Atom- und Wasserstoffbomben in der Atmosphäre durchgeführt. Frankreich führt noch bis heute 1998 Test in dieser Weise durch!

 

 


Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden als 'ursprüngliche Vertragsparteien' bezeichnet -
in Bekundung ihres Hauptzieles, das im möglichst baldigen Abschluß einer Übereinkunft über einen allgemeinen und vollständige, unter strenger internationaler Kontrolle stehende und den Zielen der Vereinten Nationen entsprechende Abrüstung besteht, die dem Wettrüsten ein Ende setzen und Erprobung von Waffen jeder Art einschließlich der Kernwaffen beseitigen würden,
in dem Bestreben, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten herbeizuführen, entschlossen, die auf dieses Ziel gerichteten Verhandlungen fortzusetzen, und in dem Wunsch, der Verseuchung der Umwelt des Menschen durch radioaktive Stoffe ein Ende zu bereiten 
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Versuchsexplosionen von Kernwaffen und anderen nukleare Explosionen zu verbieten, zu verhindern und nicht durchzuführen, und zwar an jedem ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehenden Ort
a) in der Atmosphäre; jenseits der Atmosphäre einschließlich des Weltraums; sowie unter Wasser einschließlich der Hoheitsgewässer und der hohen See;
b) in jedem anderen Bereich, wenn eine solche Explosion das Vorhandensein radioaktiven Schuttes außerhalb der Hoheitsgrenzen des Staates verursacht unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle die Explosion durchgeführt wird. Hierbei gilt als vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Buchstabens nicht dem Abschluß eines Vertrages präjudizieren, der zum ständigen Verbot aller nuklearen Versuchsexplosionen einschließlich aller derartigen unterirdischen Explosionen führen, den die Vertragsparteien anstreben, wie sie in der Präambel dieses Vertrages festgestellt haben.
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich ferner, die Durchführung von Versuchsexplosionen von Kernwaffen sowie anderer nuklearer Explosionen, die in einem Absatz 1 erwähnten Bereiche stattfinden oder die in dem genannten Absatz bezeichnete Wirkung haben würden, werden zu veranlassen noch zu fördern noch sich in irgendeiner Weise daran zu beteiligen, an welchem Ort es auch immer sei.
Artikel II
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen zu diesem Vertrag vorschlagen. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlages wird den Verwahrregierungen übermittelt, die ihm allen Vertragspartei zuleiten. Danach berufen die Verwahrregierungen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien eine Konferenz ein, zu der alle Vertragsparteien eingeladen werden, um die Änderung zu prüfen.
(2) Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Zustimmung durch die Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien einschließlich aller ursprünglichen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien in Kraft sobald von der Mehrheit aller Vertragsparteien, einschließlich aller ursprünglichen Vertragsparteien, Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind.
Artikel III
(1) Dieser Vertrag liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der den Vertrag nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der ursprünglichen Vertragsparteien - Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika - zu hinterlegen; diese werden hiermit zu Verwahrregierungen bestimmt. 
(3) Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifikation durch alle ursprünglichen Vertragsparteien und der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.
(4) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- und Beitrittsurkunden in Kraft.
(5) Die Verwahrregierungen unterrichten alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens und vom Zeitpunkt des Eingangs von Anträgen auf Einberufung einer Konferenz oder sonstiger Mitteilungen.
(6) Dieser Vertrag wird von den Verwahrregierungen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Artikel IV
Dieser Vertrag hat unbegrenzte Geltungsdauer. Jede Vertragspartei ist in Ausübung ihrer nationalen Souveränität berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn sie feststellt, daß durch außergewöhnliche, den Gegenstand dieses Vertrages berührende Ereignisse eine Gefährdung der lebenswichtigen Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie zeigt diesen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien drei Monate im voraus an.
Artikel V
Dieser Vertrag, dessen englischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird in den Archiven der Verwahrregierungen hinterlegt. Die Verwahrregierungen übermitteln den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.