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Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des
Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland und den
Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden als 'ursprüngliche
Vertragsparteien' bezeichnet -
in Bekundung ihres Hauptzieles, das im möglichst baldigen Abschluß einer
Übereinkunft über einen allgemeinen und vollständige, unter strenger
internationaler Kontrolle stehende und den Zielen der Vereinten Nationen
entsprechende Abrüstung besteht, die dem Wettrüsten ein Ende setzen und
Erprobung von Waffen jeder Art einschließlich der Kernwaffen beseitigen
würden,
in dem Bestreben, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen
für alle Zeiten herbeizuführen, entschlossen, die auf dieses Ziel
gerichteten Verhandlungen fortzusetzen, und in dem Wunsch, der Verseuchung
der Umwelt des Menschen durch radioaktive Stoffe ein Ende zu
bereiten
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Versuchsexplosionen von
Kernwaffen und anderen nukleare Explosionen zu verbieten, zu verhindern
und nicht durchzuführen, und zwar an jedem ihrer Hoheitsgewalt oder
Kontrolle unterstehenden Ort
a) in der Atmosphäre; jenseits der Atmosphäre einschließlich des
Weltraums; sowie unter Wasser einschließlich der Hoheitsgewässer und der
hohen See;
b) in jedem anderen Bereich, wenn eine solche Explosion das Vorhandensein
radioaktiven Schuttes außerhalb der Hoheitsgrenzen des Staates verursacht
unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle die Explosion durchgeführt
wird. Hierbei gilt als vereinbart, daß die Bestimmungen dieses
Buchstabens nicht dem Abschluß eines Vertrages präjudizieren, der zum
ständigen Verbot aller nuklearen Versuchsexplosionen einschließlich
aller derartigen unterirdischen Explosionen führen, den die
Vertragsparteien anstreben, wie sie in der Präambel dieses Vertrages
festgestellt haben.
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich ferner, die Durchführung von
Versuchsexplosionen von Kernwaffen sowie anderer nuklearer Explosionen,
die in einem Absatz 1 erwähnten Bereiche stattfinden oder die in dem
genannten Absatz bezeichnete Wirkung haben würden, werden zu veranlassen
noch zu fördern noch sich in irgendeiner Weise daran zu beteiligen, an
welchem Ort es auch immer sei.
Artikel II
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen zu diesem Vertrag vorschlagen.
Der Wortlaut eines Änderungsvorschlages wird den Verwahrregierungen
übermittelt, die ihm allen Vertragspartei zuleiten. Danach berufen die
Verwahrregierungen auf Antrag von mindestens einem Drittel der
Vertragsparteien eine Konferenz ein, zu der alle Vertragsparteien
eingeladen werden, um die Änderung zu prüfen.
(2) Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Zustimmung durch die
Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien einschließlich aller
ursprünglichen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für alle
Vertragsparteien in Kraft sobald von der Mehrheit aller Vertragsparteien,
einschließlich aller ursprünglichen Vertragsparteien,
Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind.
Artikel III
(1) Dieser Vertrag liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder
Staat, der den Vertrag nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten
Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der
ursprünglichen Vertragsparteien - Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und
Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika - zu hinterlegen; diese
werden hiermit zu Verwahrregierungen bestimmt.
(3) Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifikation durch alle
ursprünglichen Vertragsparteien und der Hinterlegung ihrer
Ratifikationsurkunden in Kraft.
(4) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem
Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er am Tag der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- und Beitrittsurkunden in Kraft.
(5) Die Verwahrregierungen unterrichten alle Unterzeichnerstaaten und
beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder
Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag,
vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens und vom Zeitpunkt des Eingangs von
Anträgen auf Einberufung einer Konferenz oder sonstiger Mitteilungen.
(6) Dieser Vertrag wird von den Verwahrregierungen gemäß Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen registriert.
Artikel IV
Dieser Vertrag hat unbegrenzte Geltungsdauer. Jede Vertragspartei ist in
Ausübung ihrer nationalen Souveränität berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten, wenn sie feststellt, daß durch außergewöhnliche, den
Gegenstand dieses Vertrages berührende Ereignisse eine Gefährdung der
lebenswichtigen Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie zeigt diesen
Rücktritt allen anderen Vertragsparteien drei Monate im voraus an.
Artikel V
Dieser Vertrag, dessen englischer und russischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird in den Archiven der Verwahrregierungen hinterlegt.
Die Verwahrregierungen übermitteln den Regierungen der
Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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