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I.
Weltorganisation
Es wurde
beschlossen: (1) dass eine Konferenz der Vereinigten Nationen über die
beabsichtigte Weltorganisation für Mittwoch, den 25. April 1945 einberufen und
in den Vereinigten Staaten von Amerika abgehalten werde. (2) die zu dieser
Konferenz einzuladenden Nationen sollen sein (a) Die Vereinten Nationen, so wie
sie am 8. Februar 1945 bestanden haben. (b) solche der assoziierten Nationen,
welche dem gemeinsamen Feind bis zum 1. März 1945 den Krieg erklärt haben
(...)
III. Zerstückelung
Deutschlands
Es wurde
beschlossen, dass Artikel 12 (a) der Kapitulationsbedingungen für Deutschland
folgendermaßen ergänzt werde: ‘Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten
Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden
bezüglich Deutschlands höchste Machtvollkommenheit haben. In der Ausübung
dieser Macht werden sie solche Maßnahmen treffen, einschließlich der völligen
Entwaffnung, Entmilitarisierung und Zerstückelung, als sie für den künftigen
Frieden und die Sicherheit für notwendig halten.’ (...)
IV.
Okkupationszone für die Franzosen und Kontrollrat für Deutschland
Es wurde
beschlossen, dass eine Zone in Deutschland, welche von französischen Streitkräften
besetzt werden wird, Frankreich zugeteilt wird. Diese Zone wird aus der
britischen und amerikanischen Zone gebildet werden und ihre Ausdehnung wird von
den Briten und Amerikanern in Beratung mit der provisorischen französischen
Regierung bestimmt werden. Es wurde auch beschlossen, dass die französische
provisorische Regierung eingeladen werden soll, ein Mitglied des alliierten
Kontrollrates für Deutschland zu werden.
V.
Wiedergutmachung
Das folgende
Protokoll wurde beschlossen: 1. Deutschland muss in natura für die Verluste
zahlen, welche es den alliierten Nationen im Laufe des Krieges zugefügt hat.
Wiedergutmachung sollen in erster Linie diejenigen Länder erhalten, welche die
Hauptlast des Krieges getragen, die schwersten Verluste erlitten und den Sieg über
den Feind gestaltet haben. 2. Wiedergutmachung in natura ist von Deutschland in
den drei folgenden Formen zu nehmen: (a) innerhalb zweier Jahre nach der Übergabe
Deutschlands oder dem Aufhören organisierten Widerstandes, Wegschaffungen von
deutschem Nationalvermögen, welches sich sowohl auf dem Gebiete Deutschlands
selbst als auch außerhalb des Gebietes befindet (Werkzeugmaschinen, Schiffe,
rollendes Material, deutsche Investitionen im Auslande, Aktien Industrieller-,
Transport- und anderer Unternehmungen in Deutschland), welche Wegschaffungen
hauptsächlich für den Zweck der Zerstörung des Kriegspotentials Deutschlands
durchzuführen sind; (b) jährliche Lieferungen von Gütern von der laufenden
Produktion für eine festzusetzende Zeitspanne; (c) Benützung deutscher
Arbeitskräfte. 3. Zur Ausarbeitung eines detaillierten Planes laut vorgenannter
Grundsätze für die Erhebung von Reparationen von Deutschland wird eine
alliierte Wiedergutmachungskommission in Moskau errichtet werden. Sie wird aus
drei Vertretern bestehen – einem von der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, einem vom Vereinten Königreich und einem von den Vereinigten
Staaten von Amerika. 4. Bezüglich der Festsetzung einer Gesamtsumme der
Wiedergutmachung als auch der Verteilung unter den Ländern, welche unter der
deutschen Aggression gelitten haben, kamen die sowjetischen und amerikanischen
Delegationen folgendermaßen überein: ‘Die Moskauer Reparationskommission
soll in ihren anfänglichen Studien als Unterlage für die Diskussion den
Vorschlag der Sowjetregierung annehmen, dass die Gesamtsumme der
Wiedergutmachung in Übereinstimmung mit den Punkten a und b des § 2 20
Milliarden Dollar sein sollten und dass davon 50% die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken erhalten solle.’ Die britische Delegation war der Ansicht, daß
während der Besprechung über die Wiedergutmachungsfrage bei der Moskauer
Wiedergutmachungskommission keine Wiedergutmachungsziffern genannt werden
sollten. Der vorstehende sowjet-amerikanische Vorschlag wurde der Moskauer
Reparationskommission als einer der Vorschläge, welche von der Kommission in
Erwägung gezogen werden sollen, weitergegeben (...)"
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