Artikel 1
1.
Die demokratische Bodenreform ist eine unaufschiebbare nationale,
wirtschaftliche und soziale Notwendigkeit. Die Bodenreform muss die Liquidierung
des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes gewährleisten und der Herrschaft der
Junker und Großgrundbesitzer im Dorfe ein Ende bereiten, weil diese Herrschaft
immer eine Bastion der Reaktion und des Faschismus in unserem Lande darstellte
und eine der Hauptquellen der Aggression und der Eroberungskriege gegen andere Völker
war. Durch die Bodenreform soll der jahrhundertealte Traum der landlosen und
landarmen Bauern von der Übergabe des Großgrundbesitzes in ihre Hände erfüllt
werden. Somit ist die Bodenreform die wichtigste Voraussetzung der
demokratischen Umgestaltung und des wirtschaftlichen Aufstieges unseres Landes.
Der Grundbesitz soll sich in unserer deutschen Heimat auf feste, gesunde und
produktive Bauernwirtschaften stützen, die Privateigentum ihres Besitzers sind.
2.
Das Ziel der Bodenreform ist:
a)
das Ackerland der bereits bestehenden Bauernhöfe unter 5 Hektar zu vergrößern;
b)
neue, selbständige Bauernwirtschaften für landlose Bauern, Landarbeiter
und kleine Pächter zu schaffen;
c)
an Umsiedler und Flüchtlinge, die durch die räuberische hitlersche
Kriegspolitik ihr Hab und Gut verloren haben, Land zu geben;
d)
zur Versorgung der Arbeiter, Angestellten und Handwerker mit Fleisch- und
Milchprodukten in der Nähe der Städte Wirtschaften zu schaffen, die der
Stadtverwaltung unterstehen, sowie den Arbeitern und Angestellten zum Zwecke des
Gemüseanbaus kleine Grundstücke (Parzellen) zur Verfügung zu stellen;
e)
die bestehenden Wirtschaften, die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten
und Experimentalzwecken bei landwirtschaftlichen Lehranstalten sowie anderen
staatlichen Erfordernissen dienen, zu erhalten und neue zu organisieren.
Artikel 2
1.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen wird ein Bodenfonds aus dem
Grundbesitz gebildet, der unter den Ziffern 2, 3 und 4 dieses Artikels angeführt
ist.
2.
Folgender Grundbesitz wird mit allen darauf befindlichen Gebäuden,
lebendem und totem Inventar und anderem landwirtschaftlichen Vermögen, unabhängig
von der Größe der Wirtschaft, enteignet:
a)
der Grundbesitz der Kriegsverbrecher und Kriegsschuldigen mit allem
darauf befindlichen landwirtschaftlichen Vermögen;
b)
der Grundbesitz mit allen drauf befindlichen landwirtschaftlichen Vermögen,
der den Naziführern und den aktiven Verfechtern der Nazipartei und ihrer
Gliederungen sowie den führenden Personen des Hitlerstaates gehörte, darunter
allen Personen, die in der Periode der Naziherrschaft Mitglieder der
Reichsregierung und des Reichstages waren.
1.
Gleichfalls wird er gesamte feudal-junkerliche Boden und Großgrundbesitz
über 100 Hektar mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar und anderem
landwirtschaftlichen Vermögen enteignet.
2.
Der dem Staat gehörende Grundbesitz wird ebenfalls in den Bodenfonds der
Bodenreform einbezogen, soweit er nicht für die Zwecke verwandt wird, die unter
der nachfolgenden Ziffer 5 dieses Artikels angeführt sind.
3.
Folgender Grundbesitz und folgendes landwirtschaftliche Vermögen
unterliegen nicht der Enteignung:
a)
der Boden der landwirtschaftlichen und wissenschaftlichen
Forschungsinstitutionen, der Versuchsanstalten und Lehranstalten;
b)
der Boden, der den Stadtverwaltungen gehört und für die Produktion
landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Versorgung der Stadtbevölkerung benötigt
wird;
c)
Gemeindeland und Grundbesitz der landwirtschaftlichen Genossenschaften
und Schulen;
d)
Der Grundbesitz der Klöster, kirchlichen Institutionen, Kirchen und Bistümer
(...)
(in: Geschichte in Quellen - Die Welt seit
1945 -, bearbeitet von Helmut Krause und Karlheinz Reif, Bayerischer
Schulbuch-Verlag, München 1980, S. 293/94)
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