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Seine Majestät der Selbstherrscher aller Reußen
und Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Irland... beseelt von dem aufrichtigen Wunsch zu einer
Verständigung über verschiedene Fragen zu gelangen, die die Interessen
ihrer Länder auf dem asiatischen Kontinent berühren, haben beschlossen,
Bedingungen zu vereinbaren, um jedweden Möglichkeiten von
Mißverständnissen zwischen Rußland und England vorzubeugen...
Das Einvernehmen, Persien betreffend
Indem die Regierungen Rußlands und Großbritanniens gegenseitig
übereingekommen sind, die Unabhängigkeit Persiens zu achten, und den
aufrichtigen Wunsch haben, die Ordnung auf dem ganzen Gebiet dieses Landes
zu wahren und seine friedliche Entwicklung zu fördern, sowie ferner
gleiche Bedingungen für Handel und Industrie in diesem Lande für alle
anderen Nationen zu schaffen, indem sie in Betracht ziehen, daß jeder von
ihnen nach geographischen und ökonomischen Prinzipien sein besonderes
Interesse an der Aufrechterhaltung des Friedens und der Ordnung in einigen
Provinzen Persiens hat, die an der russischen Grenze einerseits und an den
Grenzen Afghanistans und Belutschistans andererseits liegen, und indem sie
sich von dem Wunsche leiten lassen, alles zu vermeiden, was zu einem
Konflikt ihrer persönlichen Interessen in den Provinzen Persiens führen
könnte, haben sie sich auf das Nachfolgende geeinigt:
I. Großbritannien verpflichtet sich, erstens keine Konzessionen
politischen oder kommerziellen Charakters – als da sind Konzessionen,
die den Bau von Eisenbahnen, Banken, Telegraphen, Wege, Transport- und
Versicherungswesen usw. betreffen – weder für sich zu fordern, noch zum
Nutzen von großbritannischen Untertanen zu erstreben, und zwar nördlich
einer Linie, die von Kasri-Schirir durch Ispahan, Jezd, Kakch verläuft
und am Punkt des Zusammentreffens der russischen und afghanischen Grenze
endet, und zweitens Konzessionsforderungen, die in diesem Rayon von
Rußland unterstützt werden, keine Hindernisse in den Weg zu
legen...
II. Rußland seinerseits verpflichtet sich, erstens keinerlei Konzessionen
politischen oder kommerziellen Charakters... weder für sich zu fordern,
noch diesbezügliche Gesuche russischer Untertanen oder Untertanen anderer
Länder zu unterstützen, und zwar südlich einer Linie, die von der
afghanischen Grenze über Gazik, Birdshan, Kerman verläuft und bei
Bender-Abbas endet, und zweitens Gesuchen, die derartige Konzessionen in
diesen Gebieten betreffen und von der großbritannischen Regierung
unterstützt werden, kein Hindernis in den Weg zu legen...
III. Rußland verpflichtet sich, der Erteilung von Konzessionen an
britische Untertanen in den Gebieten Persiens, die zwischen den in Punkt I
und II erwähnten Linien liegen, keine Hindernisse in den Weg zu legen,
ohne vorher in Verhandlungen mit England zu treten. Großbritannien
übernimmt eine gleiche Verpflichtung bezüglich der Erteilung jeglicher
Art Konzessionen an russische Untertanen in denselben Gebieten
Persiens.
Alle Konzessionen, die gegenwärtig in den bezeichneten Gebieten bestehen,
bleiben erhalten...
Konvention, betreffend Afghanistan
Die Hohen Vertragschließenden Parteien, vom Wunsche getragen, völlige
Ordnung an ihren betreffenden Grenzen in Zentralasien herzustellen und
einen langen, dauernden Frieden aufrechtzuerhalten, sind zu folgender
Konvention gelangt.
I. Die Regierung Seiner Britischen Majestät erklärt, daß sie nicht die
Absicht hat, die politische Lage Afghanistans zu ändern. Die Regierung
Seiner Britischen Majestät verpflichtet sich, ihren Einfluß in
Afghanistan anzuwenden und auch Afghanistan nicht zur Ergreifung von
Maßnahmen anzuregen, die Rußland bedrohen könnten. Seinerseits erklärt
die Kaiserlich russische Regierung, daß sie Afghanistan für außerhalb
der russischen Einflußsphäre gelegen erachtet, und sie verpflichtet
sich, in dem gesamten politischen Verkehr mit Afghanistan die Vermittlung
der Regierung Seiner Britischen Majestät anzurufen; sie verpflichtet sich
ferner, keinerlei Agenten nach Afghanistan zu senden.
II. ... Großbritannien verpflichtet sich, ... Teile von Afghanistan nicht
zu annektieren oder zu okkupieren und sich in die inneren Angelegenheiten
dieses Landes nicht einzumischen...
IV. Die Regierungen Rußlands und Großbritanniens erklären, daß sie
bezüglich des Handels in Afghanistan den Grundsatz der vertraglichen
Gleichberechtigung anerkennen...
Verfügungen, Tibet betreffend
Indem die Regierungen Rußlands und Großbritanniens die Hoheitsrechte
Chinas in Tibet anerkennen, stellen sie in Anbetracht seiner
geographischen Lage fest, daß Großbritannien besonders daran
interessiert ist, daß das bestehende Regime der auswärtigen Beziehungen
Tibets unbedingt bewahrt werde; sie haben daher folgenden Vertrag
abgeschlossen.
I. Beide Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, die
Integrität des tibetanischen Territoriums zu wahren und sich jeder
Einmischung in die innere Verwaltung Tibets zu enthalten.
II. Sich dem anerkannten Prinzip des Hoheitsrechts Chinas über Tibet
anpassend, verpflichten sich sowohl Rußland als Großbritannien, mit
Tibet nicht anders als durch die Vermittlung Chinas in Beziehung zu
treten...
Natürlich können die Buddhisten, sowohl russischer als englischer
Staatsangehörigkeit, auf ausschließlich religiösem Gebiet in
unmittelbare Beziehungen zum Dalai-Lama und anderen Vertretern des
Buddhismus in Tibet treten. Die Regierungen Rußlands und Großbritanniens
verpflichten sich, soweit es von ihnen abhängen wird, nicht zuzulassen,
daß durch diese Beziehungen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages
verletzt werden.
III. Die Regierungen Rußlands und Großbritanniens übernehmen die
gegenseitige Verpflichtung, keine Vertreter nach Lhasa zu senden.
IV. Beide Hohen Parteien verpflichten sich, weder für sich selbst, noch
zugunsten ihrer Untertanen, Konzessionen für den Bau von Eisenbahnen,
Straßen, Telegraphen, für Bergwerke oder andere Rechte in Tibet zu
erwerben. ...
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