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Artikel I.
Die Regierung Seiner Britischen Majestät erklärt, dass sie nicht die
Absicht hat, den politischen Zustand Ägyptens zu ändern.
Die Regierung der französischen Republik erklärt ihrerseits, dass sie
die Maßnahmen Englands in diesem Lande nicht durch die Forderung einer
zeitlichen Begrenzung oder auf irgendeine andere Weise erschweren
wird...
Es wird vereinbart, dass die Generaldirektion der Altertümer in Ägypten
auch weiterhin, wie früher, einem französischen Gelehrten anvertraut
werden soll.
Die französischen Schulen in Ägypten genießen auch fernerhin die
gleiche Freiheit wie früher.
Artikel II.
Die Regierung der französischen Republik erklärt, dass sie nicht die
Absicht hat, den politischen Zustand Marokkos zu ändern.
Die Regierung Seiner Britischen Majestät erkennt ihrerseits an, dass es
Frankreich zukommt, vornehmlich weil es auf einer langen Strecke Marokkos
Grenznachbar ist, über die Ruhe in diesem Lande zu wachen und ihm bei
allen Verwaltungs-, Wirtschafts-, Finanz- und Militärreformen, deren es
bedarf, Beistand zu leisten. Sie erklärt, dass sie die diesbezüglichen
Maßnahmen Frankreichs nicht erschweren wird, unter dem Vorbehalt, dass
diese Maßnahmen die Rechte unberührt lassen, die Großbritannien auf
Grund der Verträge, Abkommen und Gewohnheiten in Marokko
genießt...
Artikel III.
Die Regierung Seiner Britischen Majestät wird ihrerseits die Rechte
achten, die Frankreich auf Grund der Verträge, Abkommen und Gewohnheiten
in Ägypten genießt...
Artikel IV.
Die beiden Regierungen, in gleicher Weise Anhänger des Grundsatzes der
Handelsfreiheit sowohl in Ägypten wie in Marokko, erklären, dass sie
daselbst zu keiner Ungleichheit die Hand bieten werden, und zwar ebenso
wenig bei der Aufstellung der Zollgebühren oder anderen Abgaben, wie bei
der Aufstellung der Tarife für Eisenbahnbeförderungen.
Der Handel jeder der beiden Nationen mit Marokko und mit Ägypten soll
für den Durchgangsverkehr durch die französischen und britischen
Besitzungen in Afrika die gleiche Behandlung genießen... Diese
gegenseitige Verpflichtung ist für einen Zeitraum von dreißig Jahren
gültig. Wird sie nicht mindestens ein Jahr vorher ausdrücklich
gekündigt, so verlängert sich dieser Zeitraum von fünf zu fünf
Jahren.
Jedoch behält sich die französische Regierung in Marokko und die
Regierung Seiner Britischen Majestät in Ägypten vor, darüber zu wachen,
dass die Konzessionen für Wege, Eisenbahnen, Häfen usw. unter solchen
Bedingungen vergeben werden, dass die Autorität des Staates über diese
großen Unternehmungen von allgemeinem Interesse unvermindert
bleibt.
Artikel V.
Die Regierung Seiner Britischen Majestät erklärt, dass sie ihren Einfluss
dafür verwenden wird, dass die augenblicklich in ägyptischen Diensten
stehenden französischen Beamten keine weniger günstigen Bedingungen
erhalten als auf die englischen Beamten im gleichen Dienst angewendet
werden.
Die Regierung der französischen Republik hätte ihrerseits nichts dagegen
einzuwenden, dass den augenblicklich in marokkanischen Diensten stehenden
britischen Beamten entsprechende Bedingungen gewährt werden...
Artikel VIII.
Im Gefühle ihrer aufrichtigen Freundschaft für Spanien nehmen die beiden
Regierungen besondere Rücksicht auf die Interessen, die sich für Spanien
aus seiner geographischen Lage und seinen territorialen Besitzungen an der
marokkanischen Küste des Mittelmeeres ergeben; die französische
Regierung wird sich über diese Interessen mit der spanischen Regierung
verständigen...
Artikel IX.
Die beiden Regierungen vereinbaren, einander bei der Durchführung der
Bestimmungen dieser Erklärung über Ägypten und Marokko diplomatisch zu
unterstützen ..."
Geheimabkommen zum Vertrag zwischen Großbritannien und Frankreich vom 8.
April 1904:
"Artikel I.
Falls eine der beiden Regierungen sich durch die Gewalt der Umstände
gezwungen sieht, ihre Politik hinsichtlich Ägyptens und Marokkos zu
ändern, bleiben die Verpflichtungen, die sie gegenseitig durch die
Artikel IV, VI und VII der Erklärung vom heutigen Tage eingegangen sind,
unverändert in Gültigkeit.
Artikel II.
Die Regierung Seiner Britischen Majestät beabsichtigt gegenwärtig nicht,
den Mächten irgendeine Abänderung des Systems der Kapitulationen und der
Gerichtsverfassung in Ägypten vorzuschlagen.
Falls die britische Regierung es für wünschenswert erachten sollte, in
Ägypten Reformen einzuführen, um die ägyptische Gesetzgebung der in
andern zivilisierten Ländern bestehenden anzugleichen, wird es die
französische Regierung nicht ablehnen, diese Vorschläge zu prüfen, in
der Voraussetzung, dass die Regierung Seiner Britischen Majestät sich
dazu versteht, die Anregungen zu prüfen, die ihr die französische
Regierung etwa hinsichtlich der Einführung ähnlicher Reformen in Marokko
machen sollte.
Artikel III.
Die beiden Regierungen kommen überein, dass ein bestimmter Teil des
marokkanischen Gebiets, der an Melilla, Ceuta und die andern Präsidios
angrenzt, an dem Tage, an welchem der Sultan aufhören sollte, darüber
die Oberhoheit auszuüben, der spanischen Einflusszone zufallen soll, und dass
die Verwaltung der Küste von Melilla bis zu den Höhen auf dem rechten
Ufer des Sebou – diese nicht einbegriffen – Spanien übertragen werden
soll.
Jedoch hätte Spanien zuvor seine förmliche Zustimmung zu den
Bestimmungen der Artikel IV und VII der Erklärung vom heutigen Tage zu
geben und sich anheischig zu machen, sie auszuführen.
Gleichfalls hätte sich Spanien zu verpflichten, die unter seiner
Oberhoheit stehenden oder in seiner Einflusszone liegenden Gebiete nicht
im ganzen oder teilweise zu veräußern.
Artikel IV.
Wenn Spanien der Aufforderung, den Bestimmungen des vorstehenden Artikels
zuzustimmen, sich ablehnend gegenüber verhält, so würde das Abkommen
zwischen Frankreich und Großbritannien in der Fassung der Erklärung vom
heutigen Tage nichtsdestoweniger sofort anwendbar sein. ...
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