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Auszug
3. Wenn nun die Kurfürsten oder ihre Gesandten in vorerwähnter Form und
Weise diesen Eid geleistet haben, sollen sie zur Wahl schreiten und fortan
die ehgenannte Stadt Frankfurt nicht verlassen, bevor die Mehrzahl von ihnen
der Welt oder Christenheit ein weltliches Oberhaupt gewählt hat, nämlich
einen römischen König und künftigen Kaiser. Falls sie dies jedoch binnen
dreißig Tagen, vom Tag der Eidesleistung an gerechnet, noch nicht getan
hätten, sollen sie von da an, nach Verlauf dieser dreißig Tage, forthin nur
Brot und Wasser genießen und keinesfalls aus besagter Stadt weggehen, bevor
sie oder die Mehrzahl von ihnen einen Herrscher oder ein weltliches
Oberhaupt der Gläubigen gewählt haben, wie oben steht.
4. Nachdem aber sie oder die Mehrzahl von ihnen an diesem Ort gewählt haben,
muß eine solche Wahl gleich gehalten und geachtet werden, wie wenn sie von
ihnen allen ohne Gegenstimme einhellig vollzogen wäre. Und wenn einer von
den Kurfürsten oder den besagten Gesandten eine Zeitlang säumte, ausbliebe
und sich verspätete, dann - so verordnen wir - soll dieser, sofern er noch
eintrifft, bevor die erwähnte Wahl vollzogen ist, zur Wahl in dem Stande
zugelassen werden, in dem sie sich zur Zelt seiner Ankunft befindet.
5. Für den Fall endlich, daß drei anwesende Kurfürsten, oder, wenn sie
abwesend sind, ihre Gesandten, einen vierten aus ihrer Mitte und
Gemeinschaft, das heißt einen Kurfürsten, er sei an- oder abwesend, zum
römischen König wählen, bestimmen wir, daß die Stimme des Gewählten selbst,
wenn er anwesend ist, oder, wenn er abwesend ist, die seiner Gesandten,
volle Gültigkeit haben und die Zahl der Wählenden vermehren und die Mehrzahl
mit bilden helfen soll gleich wie (die Stimmen) der übrigen Kurfürsten.
[...]
Das Original ist in lateinischer Sprache abgefasst und
kann auf den
Erlanger Historikerseiten im Internet besucht werden
(Übersetzung aus: Deutsche Geschichte in Quellen und
Darstellung, Band 2: Spätmittelalter 1250 - 1495, hg. von Jean-Marie Moeglin
und Rainer A. Müller (2000) Nr. 25 S. 199 ff.) |