Vertrag zwischen Deutschland und England über die Kolonien und Helgoland vom 1. Juli 1890

 

Das Staatsarchiv, Sammlung der offiziellen Aktenstücke zur Geschichte der Gegenwart, 51.Bd, Leipzig, Verlag von Duncker & Humblot 1891, S.151

Die Unterzeichneten:

                der Reichskanzler, General der Infanterie von Caprivi,

                der geheime Legationsrat im Auswärtigen Amt Dr. Krauel,

                der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter Ihrer britannischen Majestät Sir Edward Baldwin      Malet,

                der Vorsteher der afrikanischen Abteilung Ihrer Majestät Auswärtigen Amtes, Sir Henry Percy      Anderson

 

haben nach Berathung verschiedener, die Kolonialinteressen Deutschlands und Großbritanniens betreffender Fragen namens ihrer Regierungen folgendes Abkommen getroffen:

 

Artikel I.

 

In Ostafrika wird das Gebiet, welches Deutschland zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehalten wird begrenzt:

1. Im Norden durch eine Linie, welche an der Küste vom Nordufer der Mündung des Umbeflusses ihren Ausgang nimmt und darauf in gerader Richtung zum Jipe-See läuft. Dem Ostufer des Sees entlang und um das Nordufer desselben herumführend, überschreitet die Linie darauf den Fluß Lumi, um die Landschaften Taveta und Dschagga in der Mitte zu durchschneiden und dann, entlang an dem nördlichen Abhang der Bergkette des Kilima-Ndscharo, in gerader Linie weiter geführt zu werden bis zu demjenigen Punkte am Ostufer des Victoria-Nyanza-Sees, welcher von dem ersten Grad südlicher Breite getroffen wird. Von hier den See auf dem genannten Breitengrade überschreitend, folgt sie dem letzteren bis zur Grenze des Congostaates, wo sie ihr Ende findet. Es ist indessen Einverständnis darüber vorhanden, daß die deutsche Interessensphäre auf der Westseite des genannten Sees nicht den Mfumbrio-Berg umfaßt. Falls sich ergeben sollte, daß dieser Berg südlich des genannten Breitengrades liegt, so soll die Grenzlinie in der Weise gezogen werden, daß sie den Berg von der deutschen Interessenspähre ausschließt, gleichwohl aber zu dem vorher bezeichneten Endpunkte zurückkehrt.

2. Im Süden durch eine Linie, welche, an der Küste von der Nordgrenze der Provinz Mozambique ausgehend, dem Laufe des Flusses Rovuma bis zu dem Punkte folgt, wo der M`sinjefluß in den Rovuma mündet, und von dort nach Westen weiter auf dem Breitenparallel bis zu dem Ufer des Nyassa-Sees läuft. Dann sich nordwärts wendend, setzt sie sich längs den Ost-, Nord- und Westufern des Sees bis zum nördlichen Ufer der Mündung des Songweflusses fort. Sie geht darauf diesen Fluß bis zu seinem Schnittpunkte mit dem 33. Grad östlicher Länge hinauf und folgt ihm weiter bis zu demjenigen Punkte, wo er der Grenze des in dem ersten Artikel der Berliner Konferenz beschriebenen geographischen Congobeckens, wie dieselbe auf der dem 9. Protokoll der Konferenz beigefügten Karte gezeichnet ist, am nächsten kommt. Von hier geht sie in gerader Linie auf die vorher gedachte Grenze zu und führt an derselben entlang bis zu deren Schnittpunkte mit dem 32. Grad östlicher Länge; sie wendet sich dann in gerader Richtung zu dem Vereinigungspunkte des Nord- und Südarmes des Kilamboflusses, welchem sie dann bis zu seiner Mündung in den Tanganika-See folgt.

Der Lauf der vorgedachten Grenze ist im allgemeinen nach Maßgabe einer Karte des Nyassa-Tanganika-Plateaus angegeben, welche im Jahre 1889 amtlich für die britische Regierung angefertigt wurde.

3. Im Westen durch eine Linie, welche von der Mündung des Flusses Kilambo bis zum 1.Grade südlicher Breite mit der Grenze des Congostaates zusammenfällt.

 

Das Großbritannien zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehaltene Gebiet wird begrenzt:

1. Im Süden durch die vorher erwähnte Linie von der Mündung des Umbeflusses zu dem Punkte der Grenze des Congofreistaates, welcher von dem 1. Grad südlicher Breite getroffen wird. Der Berg Mfumbrio ist in dieses Gebiet eingeschlossen.

2. Im Norden durch eine Linie, welche an der Küste am Nordufer des Jubaflusses beginnt, dem genannten Ufer entlangläuft und mit der Grenze desjenigen Gebiets zusammenfällt, welches dem Einflusse Italiens im Gallalande und in Abyssinien bis zu den Grenzen Ägyptens vorbehalten ist.

3. Im Westen durch den Congofreistaat und durch dir westliche Wasserscheide des oberen Nilbeckens.

 

Artikel II.

 

Um die in dem vorstehenden Artikel bezeichnete Abgrenzung zur Ausführung zu bringen, zieht Deutschland seine Schutzherrschaft über Witu zugunsten von Großbritannien zurück. Großbritannien verpflichtet sich, die Souveränität des Sultans von Witu über das Gebiet anzuerkennen, welches sich von Kipini bis zu dem im Jahre 1887 als Grenze festgesetzten Punkt gegenüber der Insel von Kweihu erstreckt.

Deutschland verzichtet ferner auf seine Schutzherrschaft über die an Witu grenzende Küste bis nach Kismaju und auf seine Ansprüche auf Gebiete des Festlandes nördlich vom Tanaflusse und auf die Inseln Patta und Manda.

 

Artikel III.

 

 

In Südwestafrika wird das Gebiet, welches Deutschland zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehalten wird, begrenzt:

1. Im Süden durch eine Linie, welche an der Mündung des Oranjeflusses beginnt und an dem Nordufer des Flusses bis zu dem Punkte hinaufgeht, wo derselbe vom 20. Grad östlicher Länge getroffen wird.

2. Im Osten durch eine Linie, welche von dem vorher genannten Punkte ausgeht und dem 20.Grad östlicher Länge bis zu seinem Schnittpunkte mit dem 22. Grade südlicher Breite folgt. Die Linie läuft sodann diesem Breitengrade nach Osten entlang bis zu dem Punkte, wo er von dem 21. Grad östlicher Länge getroffen wird; sie führt darauf in nördlicher Richtung den genannten Längengrad bis zu seinem Zusammentreffen mit dem 18. Grad südliche Breite hinauf, läuft dann in östlicher Richtung diesen Breitengrade entlang, bis er den Tschobefluß erreicht, und setzt sich dann im Thalweg des Hauptlaufes dieses Flusses bis zu dessen Mündung in den Zambese fort, wo sie ihr Ende findet.

Es ist Einverständnis darüber vorhanden, daß Deutschland durch diese Bestimmung von seinem Schutzgebiet aus freien Zugang zum Zambese mittels eines Landstreifens erhalten soll, welcher an keiner Stelle weniger als 20 englische Meilen breit ist.

Das Großbritannien zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehaltene Gebiet wird im Westen und Nordwesten durch die vorher bezeichnete Linie begrenzt. Der N`Gami-See ist in dasselbe eingeschlossen.

Der Lauf der vorgedachten Grenze ist im allgemeinen nach Maßgabe einer Karte wiedergegeben, welche im Jahre 1889 amtlich für die britische Regierung angefertigt wurde.

Die Festsetzung der Südgrenze des britischen Walfischbaygebietes wird der Entscheidung durch einen Schiedsspruch vorbehalten, falls nicht innerhalb zweier Jahre von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens an eine Vereinbarung der Mächte über die Grenze getroffen ist. Beide Mächte sind darüber einverstanden, daß, solange die Erledigung der Grenzfrage schwebt, der Durchmarsch und die Durchfuhr von Gütern durch das streitige Gebiet für die beiderseitigen Unterthanen frei, und daß die Behandlung der letzteren in dem Gebiete in jeder Hinsicht eine gleiche sein soll. Von Durchgangsgütern wird kein Zoll erhoben, und bis zur Ordnung der Angelegenheit soll das Gebiet als neutrales betrachtet werden.

 

Artikel IV.

 

In Westafrika:

1. Die Grenze zwischen dem deutschen Schutzgebiete von Togo und der britischen Goldküstenkolonie geht an der Küste von den bei den Verhandlungen der beiderseitigen Kommisare vom 14. Und 28. Juli 1886 gesetzten Grenzzeichen und erstreckt sich in nördlicher Richtung bis zu dem Parallelkreis 6° 10` nördlicher Breite. Von hier aus geht sie westlich dem genannten Breitengrade entlang bis zum linken Ufer des Akaflusses und steigt hier auf den Thalweg des letzteren bis zu dem Breitenparallel 6° 20`nördlicher Breite hinauf. Sie läuft sodann auf diesem Breitengrade in westlicher Richtung weiter bis zu dem rechten Ufer des Dschawe- oder Shavoeflusses, folgt diesem Ufer dieses Flusses bis zu demBreitenparallel, welcher durch den Punkt der Einmündung des Deineflusses in den Volta bestimmt wird, um dann nach Westen auf dem gedachten Breitengrade bis zum Volta fortgeführt zu werden. Von diesem Punkte an geht sie am linken Ufer des Volta hinauf, bis sie die in dem Abkommen von 1888 vereinbarte neutrale Zone erreicht, welche bei der Einmündung des Dakkaflusses in den Volta ihren Anfang nimmt.

 

Jede der beiden Mächte verpflichtet sich, unmittelbar nach dem Abschluß dieses Abkommens alle ihre Beamten und Angestellten aus demjenigen Gebiet zurückziehen, welches durch die obige Grenzfestsetzung der anderen Macht zugetheilt ist.

 

2. Nachdem für beide Regierungen glaubhaft nachgewiesen ist, daß sich am Golf von Guinea kein Fluß befindet, welcher dem auf den Karten angegebenen und in dem Abkommen von 1885 erwähnten Rio del Rey entspricht, so ist als vorläufige Grenze zwischen dem deutschen Gebiet von Kamerun und dem angrenzenden britischen Gebiete eine Linie vereinbart worden, die von dem oberen Ende des Rio del Rey-Kreeks ausgehend in gerader Richtung zu dem etwa 9° 8`östlicher Länge gelegenen Punkt läuft, welcher auf der Karte der britischen Admiralität mit „Rapids“ bezeichnet ist.

 

Artikel V.

 

Es wird vereinbart, daß durch Verträge und Abkommen, welche von oder zugunsten einer der beiden Mächte in den Gegenden nördlich vom Benue getroffen werden, das Recht der anderen macht, im freien Durchgangsverkehr und ohne Zahlung von Durchgangszöllen nach und von den Ufern des Tschad-Sees Handel zu treiben, nicht beeinträchtigt werden soll. Von allen Verträgen, welche in dem zwischen dem Benue und Tschad-See belegenen Gebiete geschlossen werden, soll die eine Macht der anderen Anzeige erstatten.

 

Artikel VI.

 

Bei allen in den Artikeln I bis IV bezeichneten Abgrenzungslinien können Berichtigungen, welche mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse nothwendig erscheinen, durch Vereinbarung der beiden Mächte getroffen werden.

 

Insbesondere ist Einverständnis darüber vorhanden, daß bezüglich der im Artikel IV bezeichneten Grenzen sobald als möglich Kommissare behufs Herbeiführung einer solchen Berichtigung zusammentreten sollen.

 

Artikel VII.

 

Jede der beiden Mächte übernimmt die Verpflichtung, sich jeglicher Einmischung in diejenige Interessensphäre zu enthalten, welche der anderen durch Artikel I bis IV des gegenwärtigen Übereinkommens zuerkannt ist. Keine Macht wird in der Interessensphäre der anderen Erwerbungen machen, Verträge abschließen, Souveränitätsrechte oder Protektorate übernehmen oder die Ausdehnung des Einflusses der anderen hindern.

Es besteht Einverständnis darüber, daß Gesellschaften oder Privatpersonen, welche der einen Macht angehören, die Ausübung von Souveränetätsrechten innerhalb der Interessensphäre der anderen Macht, außer mit Zustimmung der letzteren, nicht zu getsatten ist.

 

Artikel VIII.

 

Die beiden Mächte verpflichten sich, in allen denjenigen Theilen ihrer Gebiete innerhalb der in der Akte der Berliner Konferenz von 1885 bezeichneten Freihandelszone, auf welche die fünf ersten Artikel der genannten Akte am Tage des gegenwärtigen Abkommens anwendbar sind, die Bestimmungen dieser Artikel in Anwendung zu bringen. Hiernach genießt der Handel vollständige Freiheit; die Schiffahrt auf den Seen, Flüssen und Kanälen und den daran gelegenen Häfen ist frei für beide Flaggen; keine ungleiche Behandlung mit Bezug auf den Transport oder Küstenhandel ist gestattet; Waaren jeder Herkunft sollen keine anderen Abgaben zu entrichten haben, als solche welche unter Ausschluß ungleicher Behandlung, für die zum Nutzen des Handels gemachten Ausgaben erhoben werden mögen; Durchgangszölle dürfen nicht erhoben und keine Monopole oder Handelsbegünstigungen gewährt werden.

Den Angehörigen beider Mächte ist die freie Niederlassung in den beiderseitigen Gebieten, soweit dieselben in der Freihandelszone gelegen sind, gestattet.

Insbesondere herrscht Einverständnis darüber daß in Gemäßheit dieser Bestimmungen von jedem Hemmnis und jedem Durchgangszoll frei sein soll der beiderseitige Güterverkehr zwischen dem Nyassa-See und dem Congostaat zwischen dem Nyassa- und Tanganika-See, auf dem Tanganika-See und zwischen diesem See und der nördlichen Grenze der beiden Sphären.

 

Artikel IX.

 

Handels- und Bergwerks-Konzessionen, sowie Rechte an Grund und Boden, welche Gesellschaften oder Privatpersonen der einen Macht innerhalb der Interessensphäre der anderen Macht erworben haben, sollen von der letzteren anerkannt werden, sofern die Gültigkeit derselben genügend dargethan ist. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Konzessionen in Gemäßheit der an Ort und Stelle gültigen Gesetze und Verordnungen ausgeübt werden müssen.

 

Artikel X.

 

In allen gebieten Afrikas, welche einer der beiden Mächte gehören oder unter ihrem Einfluß stehen, sollen Missionare beider Länder vollen Schutz geniessen; religiöse Duldung und Freiheit für alle Formen des Gottesdienstes und für geistlichen Unterricht werden zugesichert.

 

Artikel XI.

 

Großbritannien wird seinen ganzen Einfluß aufbieten, um ein freundschaftliches Übereinkommen zu erleichtern, wodurch der Sultan von Zanzibar seine auf dem Festland gelegenen und in den vorhandenen Konzessionen der deutsch-ostafrikanischen-Gesellschaft erwähnten Besitzungen nebst Dependenzen, sowie die Insel Mafia an Deutschland ohne Vorbehalt abtritt. Es herrscht Einverständnis darüber, daß Se.Hoheit gleichzeitig für den aus dieser Abtretung entstehenden Verlust an Einnahmen eine billige Entschädigung erhalten soll.

Deutschland verpflichtet sich, die Schutzherrschaft Großbritanniens anzuerkennen über die verbleibenden Besitzungen des Sultans von Zanzibar mit Einschluß der Insel Zanzibar und Pemba, sowie über die Besitzungen des Sultans von Witu und das benachbarte Gebiet bis Kismaju, von wo die deutsche Schutzherrschaft zurückgezogen wird. Es herrscht Einverständnis darüber, daß Ihrer Majestät Regierung, falls die Abtretung der deutschen Küste nicht vor der Übernahme der Schutzherrschaft über Zanzibar durch Großbritannien stattgefunden hat, bei der Übernahme jener Schutzherrschaft die Verpflichtung übernehmen wird, allen ihren Einfluß anzuwenden, um den Sultan zu veranlassen, jene Abtretung gegen Gewährung einer billigen Entschädigung sobald als möglich vorzunehmen.

 

Artikel XII.

 

1. Vorbehaltlich der Zustimmung des britischen Parlaments wird die Souveränetät über die Insel Helgoland nebst der Zubehörungen von Ihrer britischen Majestät an Se. Majestät den Deutschen Kaiser abgetreten.

2. Die deutsche Regierung wird den aus dem abgetretenen Gebiet herstammenden Personen die Befugnis gewähren, vermöge einer vor dem 1. Januar 1892 von ihnen selbst oder bei minderjährigen Kindern von deren Eltern oder Vormündern abzugebenden Erklärung die britische Staatsangehörigkeit zu wählen.

3. Die aus dem abgetretenen Gebiet herstammenden Personen und ihre vor dem Tage der Unterzeichnung dieser Übereinkunft geborenen Kinder bleiben von der Erfüllung der Wehrpflicht im Kriegsheer und in der Flotte in Deutschland befreit.

4. Die zur Zeit bestehenden heimischen Gesetze und Gewohnheiten bleiben soweit es möglich ist, unverändert fortbestehen.

5. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, bis zum 1. Januar 1910 den zur Zeit auf dem abgetretenen Gebiet in Geltung befindlichen Zolltarif nicht zu erhöhen.

6. Alle Vermögensrechte, welche Privatpersonen oder bestehende Korporationen der britischen Regierung gegenüber in Helgoland erworben haben, bleiben aufrechterhalten; die ihnen entsprechenden Verpflichtungen gehen auf Se. Majestät de Deutschen Kaiser über. Unter dem Ausdruck „Vermögensrechte“ ist das Signalrecht des Lloyd inbegriffen.

7. Die Rechte der britischen Fischer, bei jeder Witterung zu ankern, Lebensmittel und Wasser einzunehmen, Reparaturen zu machen, die Waaren von einem Schiff auf das andere zu laden, Fische zu verkaufen, zu landen und Netze zu trocknen, bleiben unberührt.

 

Berlin, den 1. Juli 1890.

 

                                                                                                              von Caprivi.

                                                                                                              R. Krauel.

                                                                                                              Edward B. Malet.

                                                                                                              H. Percy Anderson