Das Staatsarchiv, Sammlung
der offiziellen Aktenstücke zur Geschichte der Gegenwart, 51.Bd,
Leipzig, Verlag von Duncker & Humblot 1891, S.151
Die Unterzeichneten:
der Reichskanzler, General der Infanterie von Caprivi,
der geheime Legationsrat im Auswärtigen Amt Dr. Krauel,
der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter Ihrer
britannischen Majestät Sir Edward Baldwin
Malet,
der Vorsteher der afrikanischen Abteilung Ihrer Majestät Auswärtigen
Amtes, Sir Henry Percy Anderson
haben nach Berathung
verschiedener, die Kolonialinteressen Deutschlands und Großbritanniens
betreffender Fragen namens ihrer Regierungen folgendes Abkommen
getroffen:
Artikel
I.
In Ostafrika wird das Gebiet,
welches Deutschland zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehalten
wird begrenzt:
1. Im Norden durch eine Linie,
welche an der Küste vom Nordufer der Mündung des Umbeflusses ihren
Ausgang nimmt und darauf in gerader Richtung zum Jipe-See läuft. Dem
Ostufer des Sees entlang und um das Nordufer desselben herumführend,
überschreitet die Linie darauf den Fluß Lumi, um die Landschaften
Taveta und Dschagga in der Mitte zu durchschneiden und dann, entlang an
dem nördlichen Abhang der Bergkette des Kilima-Ndscharo, in gerader
Linie weiter geführt zu werden bis zu demjenigen Punkte am Ostufer des
Victoria-Nyanza-Sees, welcher von dem ersten Grad südlicher Breite
getroffen wird. Von hier den See auf dem genannten Breitengrade
überschreitend, folgt sie dem letzteren bis zur Grenze des Congostaates,
wo sie ihr Ende findet. Es ist indessen Einverständnis darüber
vorhanden, daß die deutsche Interessensphäre auf der Westseite des
genannten Sees nicht den Mfumbrio-Berg umfaßt. Falls sich ergeben
sollte, daß dieser Berg südlich des genannten Breitengrades liegt, so
soll die Grenzlinie in der Weise gezogen werden, daß sie den Berg von
der deutschen Interessenspähre ausschließt, gleichwohl aber zu dem
vorher bezeichneten Endpunkte zurückkehrt.
2. Im Süden durch eine Linie,
welche, an der Küste von der Nordgrenze der Provinz Mozambique
ausgehend, dem Laufe des Flusses Rovuma bis zu dem Punkte folgt, wo der
M`sinjefluß in den Rovuma mündet, und von dort nach Westen weiter auf
dem Breitenparallel bis zu dem Ufer des Nyassa-Sees läuft. Dann sich
nordwärts wendend, setzt sie sich längs den Ost-, Nord- und Westufern
des Sees bis zum nördlichen Ufer der Mündung des Songweflusses fort.
Sie geht darauf diesen Fluß bis zu seinem Schnittpunkte mit dem 33.
Grad östlicher Länge hinauf und folgt ihm weiter bis zu demjenigen
Punkte, wo er der Grenze des in dem ersten Artikel der Berliner
Konferenz beschriebenen geographischen Congobeckens, wie dieselbe auf
der dem 9. Protokoll der Konferenz beigefügten Karte gezeichnet ist, am
nächsten kommt. Von hier geht sie in gerader Linie auf die vorher
gedachte Grenze zu und führt an derselben entlang bis zu deren
Schnittpunkte mit dem 32. Grad östlicher Länge; sie wendet sich dann
in gerader Richtung zu dem Vereinigungspunkte des Nord- und Südarmes
des Kilamboflusses, welchem sie dann bis zu seiner Mündung in den
Tanganika-See folgt.
Der Lauf der vorgedachten Grenze
ist im allgemeinen nach Maßgabe einer Karte des
Nyassa-Tanganika-Plateaus angegeben, welche im Jahre 1889 amtlich für
die britische Regierung angefertigt wurde.
3. Im Westen durch eine Linie,
welche von der Mündung des Flusses Kilambo bis zum 1.Grade südlicher
Breite mit der Grenze des Congostaates zusammenfällt.
Das Großbritannien zur
Geltendmachung seines Einflusses vorbehaltene Gebiet wird begrenzt:
1. Im Süden durch die vorher
erwähnte Linie von der Mündung des Umbeflusses zu dem Punkte der
Grenze des Congofreistaates, welcher von dem 1. Grad südlicher Breite
getroffen wird. Der Berg Mfumbrio ist in dieses Gebiet eingeschlossen.
2. Im Norden durch eine Linie,
welche an der Küste am Nordufer des Jubaflusses beginnt, dem genannten
Ufer entlangläuft und mit der Grenze desjenigen Gebiets zusammenfällt,
welches dem Einflusse Italiens im Gallalande und in Abyssinien bis zu
den Grenzen Ägyptens vorbehalten ist.
3. Im Westen durch den
Congofreistaat und durch dir westliche Wasserscheide des oberen
Nilbeckens.
Artikel
II.
Um die in dem vorstehenden
Artikel bezeichnete Abgrenzung zur Ausführung zu bringen, zieht
Deutschland seine Schutzherrschaft über Witu zugunsten von
Großbritannien zurück. Großbritannien verpflichtet sich, die
Souveränität des Sultans von Witu über das Gebiet anzuerkennen,
welches sich von Kipini bis zu dem im Jahre 1887 als Grenze
festgesetzten Punkt gegenüber der Insel von Kweihu erstreckt.
Deutschland verzichtet ferner
auf seine Schutzherrschaft über die an Witu grenzende Küste bis nach
Kismaju und auf seine Ansprüche auf Gebiete des Festlandes nördlich
vom Tanaflusse und auf die Inseln Patta und Manda.
Artikel
III.
In Südwestafrika wird das
Gebiet, welches Deutschland zur Geltendmachung seines Einflusses
vorbehalten wird, begrenzt:
1. Im Süden durch eine Linie,
welche an der Mündung des Oranjeflusses beginnt und an dem Nordufer des
Flusses bis zu dem Punkte hinaufgeht, wo derselbe vom 20. Grad
östlicher Länge getroffen wird.
2. Im Osten durch eine Linie,
welche von dem vorher genannten Punkte ausgeht und dem 20.Grad
östlicher Länge bis zu seinem Schnittpunkte mit dem 22. Grade
südlicher Breite folgt. Die Linie läuft sodann diesem Breitengrade
nach Osten entlang bis zu dem Punkte, wo er von dem 21. Grad östlicher
Länge getroffen wird; sie führt darauf in nördlicher Richtung den
genannten Längengrad bis zu seinem Zusammentreffen mit dem 18. Grad
südliche Breite hinauf, läuft dann in östlicher Richtung diesen
Breitengrade entlang, bis er den Tschobefluß erreicht, und setzt sich
dann im Thalweg des Hauptlaufes dieses Flusses bis zu dessen Mündung in
den Zambese fort, wo sie ihr Ende findet.
Es ist Einverständnis darüber
vorhanden, daß Deutschland durch diese Bestimmung von seinem
Schutzgebiet aus freien Zugang zum Zambese mittels eines Landstreifens
erhalten soll, welcher an keiner Stelle weniger als 20 englische Meilen
breit ist.
Das Großbritannien zur
Geltendmachung seines Einflusses vorbehaltene Gebiet wird im Westen und
Nordwesten durch die vorher bezeichnete Linie begrenzt. Der N`Gami-See
ist in dasselbe eingeschlossen.
Der Lauf der vorgedachten Grenze
ist im allgemeinen nach Maßgabe einer Karte wiedergegeben, welche im
Jahre 1889 amtlich für die britische Regierung angefertigt wurde.
Die Festsetzung der Südgrenze
des britischen Walfischbaygebietes wird der Entscheidung durch einen
Schiedsspruch vorbehalten, falls nicht innerhalb zweier Jahre von der
Unterzeichnung dieses Übereinkommens an eine Vereinbarung der Mächte
über die Grenze getroffen ist. Beide Mächte sind darüber
einverstanden, daß, solange die Erledigung der Grenzfrage schwebt, der
Durchmarsch und die Durchfuhr von Gütern durch das streitige Gebiet
für die beiderseitigen Unterthanen frei, und daß die Behandlung der
letzteren in dem Gebiete in jeder Hinsicht eine gleiche sein soll. Von
Durchgangsgütern wird kein Zoll erhoben, und bis zur Ordnung der
Angelegenheit soll das Gebiet als neutrales betrachtet werden.
Artikel
IV.
In Westafrika:
1. Die Grenze zwischen dem
deutschen Schutzgebiete von Togo und der britischen Goldküstenkolonie
geht an der Küste von den bei den Verhandlungen der beiderseitigen
Kommisare vom 14. Und 28. Juli 1886 gesetzten Grenzzeichen und erstreckt
sich in nördlicher Richtung bis zu dem Parallelkreis 6° 10`
nördlicher Breite. Von hier aus geht sie westlich dem genannten
Breitengrade entlang bis zum linken Ufer des Akaflusses und steigt hier
auf den Thalweg des letzteren bis zu dem Breitenparallel 6°
20`nördlicher Breite hinauf. Sie läuft sodann auf diesem Breitengrade
in westlicher Richtung weiter bis zu dem rechten Ufer des Dschawe- oder
Shavoeflusses, folgt diesem Ufer dieses Flusses bis zu
demBreitenparallel, welcher durch den Punkt der Einmündung des
Deineflusses in den Volta bestimmt wird, um dann nach Westen auf dem
gedachten Breitengrade bis zum Volta fortgeführt zu werden. Von diesem
Punkte an geht sie am linken Ufer des Volta hinauf, bis sie die in dem
Abkommen von 1888 vereinbarte neutrale Zone erreicht, welche bei der
Einmündung des Dakkaflusses in den Volta ihren Anfang nimmt.
Jede der beiden Mächte
verpflichtet sich, unmittelbar nach dem Abschluß dieses Abkommens alle
ihre Beamten und Angestellten aus demjenigen Gebiet zurückziehen,
welches durch die obige Grenzfestsetzung der anderen Macht zugetheilt
ist.
2. Nachdem für beide
Regierungen glaubhaft nachgewiesen ist, daß sich am Golf von Guinea
kein Fluß befindet, welcher dem auf den Karten angegebenen und in dem
Abkommen von 1885 erwähnten Rio del Rey entspricht, so ist als
vorläufige Grenze zwischen dem deutschen Gebiet von Kamerun und dem
angrenzenden britischen Gebiete eine Linie vereinbart worden, die von
dem oberen Ende des Rio del Rey-Kreeks ausgehend in gerader Richtung zu
dem etwa 9° 8`östlicher Länge gelegenen Punkt läuft, welcher auf der
Karte der britischen Admiralität mit „Rapids“ bezeichnet ist.
Artikel
V.
Es wird vereinbart, daß durch
Verträge und Abkommen, welche von oder zugunsten einer der beiden
Mächte in den Gegenden nördlich vom Benue getroffen werden, das Recht
der anderen macht, im freien Durchgangsverkehr und ohne Zahlung von
Durchgangszöllen nach und von den Ufern des Tschad-Sees Handel zu
treiben, nicht beeinträchtigt werden soll. Von allen Verträgen, welche
in dem zwischen dem Benue und Tschad-See belegenen Gebiete geschlossen
werden, soll die eine Macht der anderen Anzeige erstatten.
Artikel
VI.
Bei allen in den Artikeln I bis
IV bezeichneten Abgrenzungslinien können Berichtigungen, welche mit
Rücksicht auf örtliche Verhältnisse nothwendig erscheinen, durch
Vereinbarung der beiden Mächte getroffen werden.
Insbesondere ist Einverständnis
darüber vorhanden, daß bezüglich der im Artikel IV bezeichneten
Grenzen sobald als möglich Kommissare behufs Herbeiführung einer
solchen Berichtigung zusammentreten sollen.
Artikel
VII.
Jede der beiden Mächte
übernimmt die Verpflichtung, sich jeglicher Einmischung in diejenige
Interessensphäre zu enthalten, welche der anderen durch Artikel I bis
IV des gegenwärtigen Übereinkommens zuerkannt ist. Keine Macht wird in
der Interessensphäre der anderen Erwerbungen machen, Verträge
abschließen, Souveränitätsrechte oder Protektorate übernehmen oder
die Ausdehnung des Einflusses der anderen hindern.
Es besteht Einverständnis
darüber, daß Gesellschaften oder Privatpersonen, welche der einen
Macht angehören, die Ausübung von Souveränetätsrechten innerhalb der
Interessensphäre der anderen Macht, außer mit Zustimmung der
letzteren, nicht zu getsatten ist.
Artikel
VIII.
Die beiden Mächte verpflichten
sich, in allen denjenigen Theilen ihrer Gebiete innerhalb der in der
Akte der Berliner Konferenz von 1885 bezeichneten Freihandelszone, auf
welche die fünf ersten Artikel der genannten Akte am Tage des
gegenwärtigen Abkommens anwendbar sind, die Bestimmungen dieser Artikel
in Anwendung zu bringen. Hiernach genießt der Handel vollständige
Freiheit; die Schiffahrt auf den Seen, Flüssen und Kanälen und den
daran gelegenen Häfen ist frei für beide Flaggen; keine ungleiche
Behandlung mit Bezug auf den Transport oder Küstenhandel ist gestattet;
Waaren jeder Herkunft sollen keine anderen Abgaben zu entrichten haben,
als solche welche unter Ausschluß ungleicher Behandlung, für die zum
Nutzen des Handels gemachten Ausgaben erhoben werden mögen;
Durchgangszölle dürfen nicht erhoben und keine Monopole oder
Handelsbegünstigungen gewährt werden.
Den Angehörigen beider Mächte
ist die freie Niederlassung in den beiderseitigen Gebieten, soweit
dieselben in der Freihandelszone gelegen sind, gestattet.
Insbesondere herrscht
Einverständnis darüber daß in Gemäßheit dieser Bestimmungen von
jedem Hemmnis und jedem Durchgangszoll frei sein soll der beiderseitige
Güterverkehr zwischen dem Nyassa-See und dem Congostaat zwischen dem
Nyassa- und Tanganika-See, auf dem Tanganika-See und zwischen diesem See
und der nördlichen Grenze der beiden Sphären.
Artikel
IX.
Handels- und
Bergwerks-Konzessionen, sowie Rechte an Grund und Boden, welche
Gesellschaften oder Privatpersonen der einen Macht innerhalb der
Interessensphäre der anderen Macht erworben haben, sollen von der
letzteren anerkannt werden, sofern die Gültigkeit derselben genügend
dargethan ist. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die
Konzessionen in Gemäßheit der an Ort und Stelle gültigen Gesetze und
Verordnungen ausgeübt werden müssen.
Artikel
X.
In allen gebieten Afrikas,
welche einer der beiden Mächte gehören oder unter ihrem Einfluß
stehen, sollen Missionare beider Länder vollen Schutz geniessen;
religiöse Duldung und Freiheit für alle Formen des Gottesdienstes und
für geistlichen Unterricht werden zugesichert.
Artikel
XI.
Großbritannien wird seinen
ganzen Einfluß aufbieten, um ein freundschaftliches Übereinkommen zu
erleichtern, wodurch der Sultan von Zanzibar seine auf dem Festland
gelegenen und in den vorhandenen Konzessionen der
deutsch-ostafrikanischen-Gesellschaft erwähnten Besitzungen nebst
Dependenzen, sowie die Insel Mafia an Deutschland ohne Vorbehalt
abtritt. Es herrscht Einverständnis darüber, daß Se.Hoheit
gleichzeitig für den aus dieser Abtretung entstehenden Verlust an
Einnahmen eine billige Entschädigung erhalten soll.
Deutschland verpflichtet sich,
die Schutzherrschaft Großbritanniens anzuerkennen über die
verbleibenden Besitzungen des Sultans von Zanzibar mit Einschluß der
Insel Zanzibar und Pemba, sowie über die Besitzungen des Sultans von
Witu und das benachbarte Gebiet bis Kismaju, von wo die deutsche
Schutzherrschaft zurückgezogen wird. Es herrscht Einverständnis
darüber, daß Ihrer Majestät Regierung, falls die Abtretung der
deutschen Küste nicht vor der Übernahme der Schutzherrschaft über
Zanzibar durch Großbritannien stattgefunden hat, bei der Übernahme
jener Schutzherrschaft die Verpflichtung übernehmen wird, allen ihren
Einfluß anzuwenden, um den Sultan zu veranlassen, jene Abtretung gegen
Gewährung einer billigen Entschädigung sobald als möglich
vorzunehmen.
Artikel
XII.
1. Vorbehaltlich der Zustimmung
des britischen Parlaments wird die Souveränetät über die Insel
Helgoland nebst der Zubehörungen von Ihrer britischen Majestät an Se.
Majestät den Deutschen Kaiser abgetreten.
2. Die deutsche Regierung wird
den aus dem abgetretenen Gebiet herstammenden Personen die Befugnis
gewähren, vermöge einer vor dem 1. Januar 1892 von ihnen selbst oder
bei minderjährigen Kindern von deren Eltern oder Vormündern
abzugebenden Erklärung die britische Staatsangehörigkeit zu wählen.
3. Die aus dem abgetretenen
Gebiet herstammenden Personen und ihre vor dem Tage der Unterzeichnung
dieser Übereinkunft geborenen Kinder bleiben von der Erfüllung der
Wehrpflicht im Kriegsheer und in der Flotte in Deutschland befreit.
4. Die zur Zeit bestehenden
heimischen Gesetze und Gewohnheiten bleiben soweit es möglich ist,
unverändert fortbestehen.
5. Die deutsche Regierung
verpflichtet sich, bis zum 1. Januar 1910 den zur Zeit auf dem
abgetretenen Gebiet in Geltung befindlichen Zolltarif nicht zu erhöhen.
6. Alle Vermögensrechte, welche
Privatpersonen oder bestehende Korporationen der britischen Regierung
gegenüber in Helgoland erworben haben, bleiben aufrechterhalten; die
ihnen entsprechenden Verpflichtungen gehen auf Se. Majestät de
Deutschen Kaiser über. Unter dem Ausdruck „Vermögensrechte“ ist
das Signalrecht des Lloyd inbegriffen.
7. Die Rechte der britischen
Fischer, bei jeder Witterung zu ankern, Lebensmittel und Wasser
einzunehmen, Reparaturen zu machen, die Waaren von einem Schiff auf das
andere zu laden, Fische zu verkaufen, zu landen und Netze zu trocknen,
bleiben unberührt.
Berlin, den 1. Juli 1890.
von Caprivi.
R. Krauel.
Edward B. Malet.
H. Percy Anderson |