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»Beschluß betreffend die Bestellung einer Centralbehörde
zur nähern Untersuchung der in mehreren Bundesstaaten entdeckten
revolutionären Umtriebe«
Art. 1.
Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fassung gegenwärtigen Beschlusses an
zu rechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz eine
aus sieben Mitgliedern, mit Einschluß eines Vorsitzenden,
zusammengesetzte, außerordentliche, von dem Bunde ausgehende
Central-Untersuchungs-Commission.
Art. 2. Der Zweck
dieser Commission ist gemeinschaftliche, möglichst gründliche und
umfassende Untersuchung und Feststellung des Thatbestandes, des Urprungs
und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung
und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten,
gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, von
welchen nähere oder entferntere Indicien bereits vorliegen, oder sich
in dem Laufe der Untersuchung ergeben möchten.
Art. 3. Die
Bundesversammlung wählt durch Mehrheit der Stimmen der engern
Versammlung die sieben Bundesglieder, welche die
Central-Untersuchungs-Commissarien zu ernennen haben.
Den Vorsitzenden bestimmen die
sieben von den Bundesgliedern ernannten Commissarien, nach ihrer
Constituirung als Central-Untersuchungs-Commission durch Wahl aus ihrer
Mitte.
Art. 4. Zu Mitgliedern
der Central-Untersuchungs-Commission können nur Staatsdiener ernannt
werden, welche in dem Staate, der sie ernennt, in richterlichen Verhältnissen
stehen, oder gestanden, oder wichtige Untersuchungen instruirt haben.
Jedem Commissarius wird ein auf
das Protokoll verpflichteter Actuarius oder Secretär von seiner
Regierung beigegeben, welche zusammen das Canzlei-Personale bilden.
Der Vorsitzende vertheilt die zu
erledigenden Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder.
Beschlüsse werden auf vorgängigen
Vortrag nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 5. Um ihren Zweck
zu erreichen, wird die Central-Untersuchungs-Commission die Oberleitung
der in verschiedenen Bundesstaaten theils schon angefangenen, theils
vielleicht noch anzufangenden Local-Untersuchungen übernehmen.
Die Behörden, welche dergleichen
Untersuchungen bisher geführt haben, oder künftig führen werden, sind
von ihren Regierungen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten Acten in möglichst
kürzester Zeit an die Central-Untersuchungs-Commission entweder in
Urschrift oder in Abschrift einzusenden, den von der besagten
Bundes-Commission an sie gelangenden Requisitionen schleunigst und
vollständigst zu willfahren, in Gemäßheit derselben die
erforderlichen Untersuchungen mit möglichster Genauigkeit und
Beschleunigung vorzunehmen oder fortzusetzen, und mit Verhaftung der
inculpirten Personen vorzuschreiten.
Neue, zu Entdeckungen führende
Spuren sind die Localbehörden auch ohne vorläufige Anfrage bei der
Central-Untersuchungs-Commission unverzüglich zu verfolgen, jedoch
zugleich der letztern davon Kenntniß zu geben verpflichtet.
Ueberhaupt werden die Localbehörden
von ihren obersten Landesbehörden angegewiesen werden, sowohl mit der
Central-Bundes-Commission als unter sich, in fortgesetzter Communication
zu bleiben, und sich gegenseitig in Beziehung auf den Art. 2 der
Bundes-Acte zu unterstützen.
Art. 6. Sämmtliche
Bundesglieder, in deren Gebiet bereits Untersuchungen eingeleitet sind,
verpflichten sich, der Central-Untersuchungs-Commission unmittelbar nach
ihrer Constituirung die Localbehörden oder Commissionen, welchen sie
die Untersuchung anvertraut haben, anzuzeigen.
Die Bundesglieder, in deren
Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht eingeleitet sind, jedoch
aber noch nöthig werden sollten, sind verbunden, auf das dieser wegen
von der Central-Untersuchungs-Commission an sie gelangende Ansinnen,
sogleich die Untersuchung vornehmen zu lassen, und der
Central-Commission die Behörde namhaft zu machen, welcher sie hierzu
den Auftrag ertheilen.
Art. 7. Die
Central-Bundes-Commission ist berechtigt, wenn sie es nöthig findet,
ein oder das andere Individiuum selbst zu vernehmen Sie wird sich um
Sistirung derselben an die obersten Staatsbehörden der Bundesglieder
oder an die ihr, vermöge Art. 6, bekannt gemachten Behörden
wenden. Bei, von der Central-Commission anerkannter, unumgänglicher
Nothwendigkeit sind dergleichen Personen auf die, erwähnter Maßen an
die obersten Staats- oder bereits designirten Localbehörden gerichtete
Requisition der Central-Commission zu verhaften und unter sicherer
Bedeckung nach Mainz abzuführen.
Art. 8. Zu sicherer
Verwahrung der an den Sitz der Commission zu transportirenden Individuen
sollen die erforderlichen Anstalten getroffen werden.
Die Kosten der Commission, so wie
der Untersuchung selbst, sind von dem Bunde zu tragen.
Art. 9. Auf gegenwärtigen
Bundesschluß wird die Central-Untersuchungs-Commission anstatt
besonderer Instruction verwiesen.
In allen Fällen, wo sich Anstände
ergeben, oder überhaupt die Central-Untersuchungs-Commission weitere
Verhaltungsbefehle einzuholen, in den Fall kommen sollte, hat dieselbe
an die Bundesversammlung zu berichten, welche zur Einleitung der Beschlußnahme
und Vortrag über solche Anfragen eine Commission von drei Mitgliedern
aus ihrer Mitte ernennen wird.
Art. 10. Eben so ist
über die Resultate der möglichst zu beschleunigenden Untersuchung von
der Central-Untersuchungs-Commission Bericht an die Bundesversammlung
von Zeit zu Zeit zu erstatten.
Die Bundesversammlung wird nach
Maaßgabe der, sowohl im Einzelnen, als nach geschlossener Untersuchung
aus den ganzen Verhandlungen sich ergebenden Resultate, die weitern
Beschlüsse zu Einleitung des gerichtlichen Verfahrens fassen.
»Provisorische Bestimmungen hinsichtlich der
Freiheit der Presse«
§. 1. Solange als der
gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in
der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, deßgleichen
solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem
deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der
Landesbehörden zum Druck befördert werden. Schriften, die nicht in
eine der hier namhaft gemachten Classen gehören, werden fernerhin nach
den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu erlassenden
Gesetzen behandelt. Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem
Bundesstaate Anlaß zur Klage geben, so soll diese Klage im Namen der
Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den einzelnen
Bundesstaaten bestehenden Formen, gegen die Verfasser oder Verleger der
dadurch betroffenen Schrift erledigt werden.
§. 2.
Die zur Aufrechthaltung dieses Beschlusses erforderlichen Mittel und
Vorkehrungen bleiben der nähern Bestimmung der Regierungen
anheimgestellt; sie müssen jedoch von der Art sein, daß dadurch dem
Sinn und Zweck der Hauptbestimmung des § 1 vollständig Genüge
geleistet werde.
§. 3.
Da der gegenwärtige Beschluß durch die unter den obwaltenden Umständen
von den Bundes-Regierungen anerkannte Nothwendigkeit vorbeugender Maßregeln
gegen den Mißbrauch der Presse veranlaßt worden ist, so können die
auf gerichtliche Verfolgung und Bestrafung der im Wege des Drucks
bereits verwirklichten Mißbräuche und Vergehungen abzweckenden
Gesetze, in so weit sie auf die im 1. § bezeichneten Classen von
Druckschriften anwendbar sein sollen, so lange dieser Beschluß in Kraft
bleibt, in keinem Bundesstaate als zureichend betrachtet werden.
§. 4.
Jeder Bundesstaat ist für die unter seiner Oberaufsicht erscheinenden,
mithin für sämmtliche unter der Hauptbestimmung des § 1
begriffenen Druckschriften, in so fern dadurch die Würde oder
Sicherheit anderer Bundesstaaten verletzt, die Verfassung oder
Verwaltung derselben angegriffen wird, nicht nur den unmittelbaren
Beleidigten, sondern auch der Gesammtheit des Bundes verantwortlich.
§. 5.
Damit aber diese, in dem Wesen des deutschen Bundes-Vereins gegründete,
von dessen Fortdauer unzertrennliche, wechselseitige Verantwortlichkeit
nicht zu unnützen Störungen des zwischen den Bundesstaaten obwaltenden
freundschaftlichen Verhältnisses Anlaß geben möge, so übernehmen sämmtliche
Mitglieder des deutschen Bundes die feierliche Verpflichtung gegen
einander, bei der Aufsicht über die in ihren Ländern erscheinenden
Zeitungen, Zeit- und Flugschriften mit wachsamen Ernste zu verfahren,
und diese Aufsicht dergestalt handhaben zu lassen, daß dadurch
gegenseitigen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede Weise möglichst
vorgebeugt werde.
§. 6.
Damit jedoch auch die durch gegenwärtigen Beschluß beabsichtigte
allgemeine und wechselseitige Gewährleistung der moralischen und
politischen Unverletzlichkeit der Gesammtheit und aller Mitglieder des
Bundes nicht auf einzelnen Puncten gefährdet werden könne, so soll in
dem Fall, wo die Regierung eines Bundesstaates sich durch die in einem
andern Bundesstaate erscheinenden Druckschriften verletzt glaubte, und
durch freundschaftliche Rücksprache oder diplomatische Correspondenz zu
einer vollständigen Befriedigung und Abhülfe nicht gelangen könnte,
derselben ausdrücklich vorbehalten bleiben, über dergleichen Schriften
Beschwerde bei der Bundesversammlung zu führen, letztere aber sodann
gehalten sein, die angebrachte Beschwerde commissarisch untersuchen zu
lassen und, wenn dieselbe gegründet befunden wird, die unmittelbare
Unterdrückung der in Rede stehenden Schrift, auch wenn sie zur Classe
der periodischen gehört, aller fernern Fortsetzung derselben durch
einen entscheidenden Ausspruch zu verfügen.
Die Bundesversammlung soll außerdem
befugt sein, die zu ihrer Kenntniß gelangenden, unter der
Hauptbestimmung des § 1 begriffenen Schriften, in welchem
deutschen Staate sie auch erscheinen mögen, wenn solche, nach dem
Gutachten einer von ihr ernannten Commission, der Würde des Bundes, der
Sicherheit einzelner Bundesstaaten oder der Erhaltung des Friedens und
der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, ohne vorhergegangene
Aufforderung, aus eigener Autorität, durch einen Ausspruch, von welchem
keine Appellation stattfindet, zu unterdrücken, und die betreffenden
Regierungen sind verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen.
§. 7.
Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch einen Ausspruch der
Bundesversammlung unterdrückt worden ist, so darf der Redacteur
derselben binnen fünf Jahren in keinem Bundesstaate bei der Redaction
einer ähnlichen Schrift zugelassen werden. Die Verfasser, Herausgeber,
und Verleger der unter der Hauptbestimmung des § 1 begriffenen
Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses
Beschlusses gemäß gehandelt haben, von aller weitern Verantwortung
frei, und die in § 6 erwähnten Aussprüche der Bundesversammlung
werden ausschließend gegen die Schriften, nie gegen die Personen,
gerichtet.
§. 8.
Sämmtliche Bundesglieder verpflichten sich, in einem Zeitraum von zwei
Monaten die Bundesversammlung von den Verfügungen und Vorschriften,
durch welche sie dem § 1 dieses Beschlusses Genüge zu leisten
gedenken, in Kenntniß zu setzen.
§. 9.
Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften, sie mögen unter den
Bestimmungen dieses Beschlusses begriffen sein oder nicht, müssen mit
dem Namen des Verlegers und, in so fern sie zur Classe der Zeitungen
oder Zeitschriften gehören, auch mit dem Namen des Redacteurs versehen
sein. Druckschriften, bei weichen diese Vorschrift nicht beobachtet ist,
dürfen in keinem Bundesstaate in Umlauf gesetzt und müssen, wenn
solches heimlicher Weise geschieht, gleich bei ihrer Erscheinung in
Beschlag genommen, auch die Verbreiter derselben, nach Beschaffenheit
der Umstände, zu angemessener Geld- oder Gefängnißstrafe verurtheilt
werden.
§. 10.
Der gegenwärtige einstweilige Beschluß soll, vom heutigen Tage an, fünf
Jahre lang in Wirksamkeit bleiben. Vor Ablauf dieser Zeit soll am
Bundestage gründlich untersucht werden, auf welche Weise die im 18. Artikel
der Bundes-Acte in Anregung gebrachten gleichförmigen Verfügungen über
die Preßfreiheit in Erfüllung zu setzen sein möchten, und demnächst
ein Definitiv-Beschluß über die rechtmäßigen Grenzen der Preßfreiheit
in Deutschland erfolgen.
»Provisorischer Bundesbeschluß über die in
Ansehung der Universitäten zu
ergreifenden Maßregeln«
§. 1. Es soll bei
jeder Universität ein mit zweckmäßigen Instructionen und ausgedehnten
Befugnissen versehener, am Orte der Universität residirender, außerordentlicher
landesherrlicher Bevollmächtigter, entweder in der Person des
bisherigen Curators oder eines andern, von der Regierung dazu tüchtig
befundenen Mannes angestellt werden.
Das Amt dieses Bevollmächtigten
soll sein, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und
Disciplinar-Vorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die
akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privatvorträgen
verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne
unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden
eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studierenden Jugend
berechnete Richtung zu geben, endlich Allem, was zur Beförderung der
Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußern Anstandes unter den
Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen.
Das Verhältniß dieser außerordentlichen
Bevollmächtigten zu den akademischen Senaten soll, so wie alles, was
auf die nähere Bestimmung ihres Wirkungskreises und ihrer Geschäftsführung
Bezug hat, in den ihnen von ihrer obersten Staatsbehörde zu
ertheilenden Instructionen, mit Rücksicht auf die Umstände, durch
welche die Ernennung dieser Bevollmächtigten veranlaßt worden ist, so
genau als möglich festgesetzt werden.
§. 2.
Die Bundesregierungen verpflichten sich gegeneinander, Universitäts-
und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von
ihrer Pflicht oder Ueberschreitung der Grenzen ihres Berufes, durch Mißbrauch
ihres rechtmäßigen Einflusses auf die Gemüther der Jugend, durch
Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe
feindseliger oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen
untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zu Verwaltung des ihnen
anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von
den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne daß
ihnen hierbei, so lange der gegenwärtige Beschluß in Wirksamkeit
bleibt, und bis über diesen Punkt definitive Anordnungen ausgesprochen
sein werden, irgend ein Hinderniß im Wege stehen könne. Jedoch soll
eine Maßregel dieser Art nie anders, als auf den vollständig
motivirten Antrag des der Universität vorgesetzten Regierungs-Bevollmächtigten
oder von demselben vorher eingeforderten Bericht beschlossen werden.
Ein auf solche Weise
ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern Bundesstaate bei irgend
einem öffentlichen Lehr-Institute wieder angestellt werden.
§. 3.
Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht
autorisirte Verbindungen auf den Universitäten sollen in ihrer ganzen
Kraft und Strenge aufrechterhalten, und insbesondere auf den seit
einigen Jahren gestifteten, unter dem Namen der allgemeinen
Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, als
diesem Verein die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer
fortdauernden Gemeinschaft und Correspondenz zwischen den verschiedenen
Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungs-Bevollmächtigten soll
in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht
gemacht werden.
Die Regierungen vereinigen sich
darüber, daß Individuen, die nach Bekanntmachung des gegenwärtigen
Beschlusses erweislich in geheimen oder nicht autorisirten Verbindungen
geblieben oder in solche getreten sind, bei keinem öffentlichen Amte
zugelassen werden sollen.
§. 4.
Kein Studirender, der durch einen von dem Regierungs-Bevollmächtigten
bestätigten oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluß eines
akademischen Senats von einer Universität verwiesen worden ist, oder
der, um einem solchen Beschlusse zu entgehen, sich von der Universität
entfernt hat, soll auf einer andern Universität zugelassen, auch überhaupt
kein Studierender ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhaltens
auf der von ihm verlassenen Universität von irgend einer andern
Universität aufgenommen werden.
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