SMAD Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948, Auszug

Quelle:  dhm.de

  [...]Die deutsche Wirtschaftskommission teilte mit, daß das Eigentum der Kriegs- und Naziverbrecher sowie der Monopolherren wirklich sequestriert und in den Besitz des Volkes übergeführt worden ist, und daß sie es deshalb für unzweckmäßig halte, das Sequesterverfahren weiterhin anzuwenden und die Kommissionen zur Verteilung des sequestrierten Eigentums weiterbestehen zu lassen. Unter Berücksichtigung der Vorschläge der deutschen Wirtschaftskommission befehle ich:
  1. Die von der deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Listen der (enteigneten) Betriebe [...] werden bestätigt.
  2. Es wird festgelegt, daß das Volkseigentum unantastbar ist. Dementsprechend wird der Verkauf oder die Übergabe von in das Eigentum des Volkes übergegangenen Industriebetrieben an Privatpersonen und Organisationen verboten. Bei der deutschen Wirtschaftskommission ist ein Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums zu schaffen [...].
  3. Alle Betriebe, die ohne genügenden Grund sequestriert wurden und die nicht in die durch Punkt 1 dieses Befehls bestätigten Listen aufgenommen wurden, sind den früheren Besitzern bis zum 30. April dieses Jahres zurückzugeben.[...]
  4. Der Befehl [...] Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 wird [...] außer Kraft gesetzt und jegliche weitere Sequestrierung von Eigentum auf Grund des erwähnten Befehls verboten.
  5. Die [zentralen und örtlichen Kommissionen] für Sequestrierung und Beschlagnahme [...] sind aufzulösen, da sie ihre Aufgabe erfüllt haben.[...]

Quelle: Matthias Judt (Hrsg.): DDR-Geschichte in Dokumenten, Bonn 1998