Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28.
Oktober 1918 – Auszug
Die Reichsverfassung wird wie folgt
abgeändert:
1. Im Artikel 11 werden die Absätze 2
und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Zur Erklärung des Krieges im Namen des
Reichs ist die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags erforderlich.
Friedensverträge sowie diejenigen
Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der
Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags.
2. Im Artikel 15 werden folgende
Absätze hinzugefügt:
Der Reichskanzler bedarf zu seiner
Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.
Der Reichskanzler trägt die
Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser
in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse
vornimmt.
Der Reichskanzler und seine
Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrat und dem Reichstag
verantwortlich.
3. Im Artikel 17 werden die Worte
gestrichen:
„welcher dadurch die
Verantwortlichkeit übernimmt.
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