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- Bestimmungen über Gebietsentschädigungen
für die linksrheinischen Verluste
- Mediatisierungen
- Saekularisation
- Bestimmungen zu Reichsrechten
§ 1
Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von Ungarn
und Böhmen, Erzherzoge von Oesterreich, für die Abtretung der
Landvogtei Ortenau: die Bisthümer Trient, und Brixen, mit ihren sämmtlichen
Gütern, Einkünften, eigenthümlichen Besitzungen, Rechten und
Vorrechten, ohne irgend einige Ausnahme; und die in diesen beiden Bisthümern
gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster; unter der Verbindlichkeit
jedoch, sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der beiden jetzt
lebenden Fürstbischöfe und der Mitglieder der beiden Domkapitel, nach
einer mit solchen zu treffenden Übereinkunft, als auch für die hierauf
erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diöcesen anzustellenden
Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der Oesterreichischen
Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle Eigenthums- und übrigen
Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und König als Souverain der
Erbstaaten und als höchstem Reichsoberhaupte zustehen, bleiben Ihnen
vorbehalten, in so ferne diese Rechte mit der Vollziehung gegenwärtiger
Urkunde bestehen können; jene Rechte hingegen, worüber besonders verfügt
worden ist, gehen an die neuen Besitzer über.
Dem Erzherzoge Großherzoge für Toscana und dessen Zugehörungen: das
Erzbisthum Salzburg, die Probstey Berchtolsgaden, der jenseits der Ilz
und des Inn auf der Seite von Oesterreich gelegene Theil des Bisthums
Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt, sammt einem
Bezirke von 500 französischen Toisen im Durchschnitte vom äußersten
Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in den oberwähnten
Diöcesen gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster. Die Besitzungen erhält
der Erzherzog unter den, auf die bestehenden Verträge gegründeten
Bedingungen, Verbindlichkeiten und Verhältnissen. - Sie werden von dem
bairischen Kreise getrennt und dem oesterreichischen einverleibt; auch
ihre geistlichen, sowohl Metropolitan- als Diöcesan-Gerichtsbarkeiten
werden gleichfalls durch die Gränzen der beiden Kreise abgesondert; und
die oben von des Erzherzogs Entschädigungen ausgenommenen Theile mit
den bairischen Diöcesen verbunden. Mühldorf, und der auf dem linken
Innufer gelegene Theil der Grafschaft Neuburg, werden mit aller
Landeshoheit mit dem Herzogthum Baiern vereinigt. Das Aequivalent der
Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den
Einkünften, welche Freisingen in dem oesterreichischen Gebiet besitzt,
zu nehmen.
Der Erzherzog Großherzog erhält überdieß für sich und seine Erben
in völlig souverainen und unabhängigen Besitz: das Bisthum Eichstädt,
sammt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und
Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der Unterzeichnung
des Lüneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme der Aemter
Sandsee, Wernfels-Spatt, Abenberg, Ahrberg-Ohrnbau, und
Vahrnberg-Herrieden, und aller übrigen von den Ansbachischen und
Baireuthischen Landen eingeschlossenen Zugehörden des Bisthums Eichstädt,
welche dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern verbleiben, und dem Erzherzoge
Großherzoge durch ein vollständiges Aequivalent von den Herrschaften
des Kurfürsten in Böhmen, und falls diese nicht hinreichen, von irgend
andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalz-Baiern ersetzt werden. In
dem Gebiete des erwähnten Bisthums Eichstädt findet keine neue
Errichtung irgend einiger Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs
oder seiner Erben Statt.
Das Breisgau und die Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen
Herzogs von Modena für das Modenesische, dessen Zugehörden und
Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden beide
Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des vierten Artikels des Lüneviller
Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Rücksicht ohne einigen
Vorbehalt oder Einschränkung von der Ortenau, wie von dem Breisgau zu
verstehen ist.
§ 2
Dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern für die
Rheinpfalz, die Herzogthümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstenthümer
Lautern und Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft
Ravenstein, und die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen
Herrschaften: das Bistum Würzburg unter den hernach vorkommenden
Ausnahmen; die Bisthümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von
Passau; mit Vorbehalt dessen, was § 1 dem Erzherzoge Großherzoge davon
bestimmt ist, nebst der Stadt Passau, derselben Vorstädten, und allen
und jeden Zugehörden diesseits des Inn und der Ilz, und überdieß noch
einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk von 500 franz.
Toisen im Durchschnitt. Ferner: die Probstey Kempten, die Abteyen
Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg,
Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; überdieß
die geistlichen Rechte, eigenthümlichen Besitzungen und Einkünfte,
welche von den in der Stadt und Markung Augsburg gelegenen Kapiteln,
Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme jedoch alles dessen, was
in besagter Stadt und derselben Markung selbst begriffen ist. Endlich
die Reichsstädte und Reichsdörfer: Rothenburg, Weissenburg, Windsheim,
Schweinfurt, Gochsheim, Sennfeld, Kempten, Kufbeurn, Memmingen, Dinkelsbühl,
Nördlingen, Ulm, Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch und Ravensburg,
nebst ihren Gebieten mit Einschlusse der freien Leute auf der
Leutkircher Haide.
Es findet keine Vermehrung der Festungswerke der Stadt Passau statt. Sie
werden lediglich unterhalten, und es wird kein neues Festungswerk in den
Vorstädten angelegt werden. Der Kurfürst von Pfalz-Baiern erhält überdieß
in vollen eigenthümlichen und Landeshoheits-Besitz nach den vorerwähnten
Bedingnissen die von dem Antheile des Erzherzogs Großherzogs getrennten
Theile von Eichstädt, wobei der fernere Bedacht auf einen
Territorialersatz dessen, was dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern noch für
das ihm vorhin angewiesene Bisthum Eichstädt abgeht, vorbehalten wird.
§ 3
Dem Könige von Preußen, Kurfürsten von
Brandenburg, für das Herzogthum Geldern, und den auf dem linken
Rheinufer gelegenen Theil des Herzogthums Cleve, für das Fürstenthum
Moeurs, die Bezirke von Sevenaer, Huissen und Malburg, und für die
Rhein- und Maaszölle: die Bisthümer Hildesheim und Paderborn; das
Gebiet von Erfurt mit Untergleichen, und alle Mainzischen Rechte und
Besitzungen in Thüringen; das Eichsfeld, und der Mainzische Antheil an
Treffurt. Ferner die Abteyen Herforden, Quedlinburg, Elten, Essen,
Werden und Kappenberg, und die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und
Goslar; endlich die Stadt Münster, nebst dem Theile des Bisthums dieses
Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die
unter Olphen und Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck, Notteln,
Hulschhofen, Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel, Schönfeld und
Greven gezogen wird, und von da dem Laufe der Ems folgt, bis auf dem
Zusammenfluß der Hoopsteraa in der Grafschaft Lingen.
Die Ueberreste des Bisthums Münster werden auf folgende Weise vertheilt,
nämlich: dem Herzoge von Oldenburg die Aemter: Vechte und Kloppenburg.
Dem Herzoge von Aremberg: das Amt Meppen mit der Kölnischen Grafschaft
Recklinghausen.
Dem Herzoge von Croy: die Reste des Amts Dülmen.
Dem Herzoge von Looz und Corswaren: die Reste der Ämter Bevergern
und Wolbeck.
Die Kapitel, Archidiaconal-Präbenden, Abteyen und Klöster, so in den
Aemtern gelegen sind, welche die obenbenannten Ueberreste des Bisthums Münster
ausmachen, werden gedachten Aemtern einverleibt.
Den Fürsten von Salm: die Aemter Bocholt und Ahaus, mit den darin
liegenden Kapiteln, Archidiaconaten, Abteyen und Klöstern; alles im
Verhältnisse von zwei Drittheilen für Salm-Salm, und eines Drittheils
für Kyrburg, dessen Abtheilung unverzüglich durch eine weitere
Anordnung bestimmt werden wird.
Die Reste des Amtes Horstmar mit Einschluß der darin befindlichen
Kapitel, Archidiaconate, Abteyen und Klöster fallen den Rheingrafen zu;
unter der Bedingung, die gegen die Fürsten von Salm den 26. October
vor. Jahrs übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. - Aus der
getroffenen Vertheilung von Münster folgt von selbst, daß die
bisherige ständische Verfassung nicht mehr statt finden kann.
Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das Mainzische Amt Krautheim,
mit den Gerichtsbarkeitsrechten der Abtey Schönthal in besagtem Amte,
und überdieß eine beständige auf Amorbach ruhende Rente von 32,000
Gulden.
Der Fürst von Salm-Reiferscheid für die Grafschaft Niedersalm: eine
immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf Schönthal.
Der Graf von Reiferscheid-Dyk erhält für die Feudalrechtee seiner
Grafschaft: eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden auf die
Besitzungen der Frankfurter Kapitel.
§ 4
Dem Könige von England, Kurfürsten von
Braunschweig-Lüneburg, für seine Ansprüche auf die Grafschaft
Sayn-Altenkirchen, Hildesheim, Corvey und Höxter, und für seine Rechte
und Zuständigkeiten in den Städten Hamburg und Bremen, und in
derselben Gebieten, namentlich dem Gebiete der letzrteren, so wie
dasselbe unten bestimmt werden wird, wie auch für die Abtretung des
Amtes Wildeshausen: das Bisthum Osnabrück.
Dem Herzoge von Braunschweig-Wolfenbüttel: die Abteyen Gandersheim und
Helmstädt, mit der Auflage einer immerwährenden Rente von 2 ooo Gulden
zu der Stiftung der Prinzessin Amalie zu Dessau.
§ 5
Dem Markgrafen von Baden für seinen Theil an der
Grafschaft Sponheim und für seine Güter- und Herrschaften im
Luxemburgischen, Elsaß u.s.f.: das Bisthum Konstanz, die Reste der
Bisthümer Speier, Basel und Straßburg, die pfälzischen Aemter
Ladenburg, Bretten und Heidelberg mit den Städten Heidelberg und
Mannheim; ferner: die Herrschaft Lahr, unter den zwischen dem Markgrafen
von Baaden, dem Fürsten von Nassau-Usingen, und den übrigen
Interessenten verabredeten Bedingungen; ferner die Hessischen Aemter:
Lichtenau und Wildstädt; dann die Abteyen: Schwarzach, Frauenalb,
Allerheiligen, Lichtenthal, Gengenbach, Ettenheim-Münster,
Petershausen, Reichenau, Oehringen, die Probstei und das Stift Odenheim,
und die Abtey Salmannsweiler, mit Ausnahme von Ostrach und den unten
bemerkten Zugehörungen. Die Reichsstädte Offenburg, Zell am
Hammersbach, Gengenbach, Ueberlingen, Biberach, Pfullendorf und Wimpfen;
endlich die mittelbaren sowohl, als unmittelbaren Besitzungen und Rechte
auf der Südseite des Neckars, welche von den öffentlichen Stiftungen
und Körperschaften des linken Rheinufers abhängen.
§ 6
Dem Herzoge von Württemberg für das Fürstenthum
Mömpelgard nebst Zugehörden, wie auch für seine Rechte, Besitzungen,
Ansprüche und Forderungen im Elsaß und in der Franche Comté: die
Probstey Ellwangen; die Stifter, Abteyen und Klöster: Zwiefalten, Schönthal
und Comburg, mit Landeshoheit (jedoch unter Vorbehalt der Rechte der
weltlichen Fürsten und der Grafschaft Limburg). Ferner: Rothenmünster,
Heiligenkreuzthal, Oberstenfeld, Margrethenhausen, nebst allen
denjenigen, so in seinen neuen Besitzungen gelegen sind. Ferner: das
Dorf Dürrenmettstetten, und die Reichsstädte Weil, Reutlingen, Eßlingen,
Rothweil, Giengen, Aalen, Hall, Gemünd und Heilbronn; alles unter der
Bedingung, folgende immerwährende Renten zu entrichten, nämlich:
Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren Antheil am Bopparder
Zoll 600 Gulden halb an Bartenstein, halb an Schillingsfürst.
Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für seine Grafschaft Niedersalm
12,000 Gulden.
Dem Grafen von Limburg-Styrum für die Herrschaft Oberstein 12,200
Gulden.
Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12,000 Gulden.
Der Gräfin Hillesheim für ihren Antheil an der Herrschaft
Reipoltskirchen 5,400 Gulden.
Der verwittweten Gräfin von Löwenhaupt für die Feudalrechte ihres
Antheils an der Herrschaft Ober- und Niederbronn 11,300 Gulden.
Den Erben des Freiherrn von Dietrich für gleiche Rechte 31,200 Gulden.
Den Herren Seubert für die Lehen Benthal und Bretigny 3,300 Gulden.
§ 7
Dem Landgrafen von Hessen-Kassel für St.
Goar und Rheinfels, und für seine Rechte und Ansprüche auf Corvey: die
Mainzischen Aemter Fritzlar, Naumburg, Neustadt und Amöneburg; die
Kapitel Fritzlar und Amöneburg, und die Klöster in besagten Aemtern;
ferner: die Stadt Gelnhausen und das Reichsdorf Holzhausen; alles unter
Bedingung einer immerwährenden Rente von 22,500 Gulden für den
Landgrafen von Hessen-Rothenburg; welche Rente jedoch in der Folge auf
den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi
übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in
gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind,
ein hinreichender Ueberschuß ergibt.
Dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für die Grafschaft Lichtenberg, die
Aufhebung seines Schutzrechts über Wetzlar, und des hohen Geleits in
Beziehung auf Frankfurt; für die Abtretung der Hessischen Aemter
Lichtenau und Wildstädt, Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Kleeberg,
Epstein und des Dorfs Weiperfelden: das Herzogthum Westphalen mit Zugehörden,
und namentlich Volksmarsen, sammt den im genannten Herzogthume
befindlichen Kapiteln, Abteyen und Klöstern, jedoch mit einer immerwährenden
dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg zu zahlenden Rente von 15,000
Gulden, welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags
von dem § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich
nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen
Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß
ergibt. Ferner: die Mainzischen Aemter Gernsheim, Bensheim, Heppenheim,
Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, Vilbel, Rockenburg, Haßloch,
Astheim, Hirschhorn; die Mainzischen, auf der Südseite des Mains, im
Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und Einkünfte, namentlich die Höfe:
Mönchhof, Grundhof und Klarenberg, wie auch diejenigen, so von den, dem
Fürsten von Nassau-Usingen weiter unten zugewiesenen Kapiteln, Abteyen
und Klöstern abhängen, mit Ausnahme der Dörfer Bürgel und
Schwanheim. Ferner die pfälzischen Aemter: Lindenfels, Umstadt und
Otzberg, und die Reste der Aemter: Alzey und Oppenheim; dann den Rest
des Bisthums Worms; die Abteyen Seligenstadt und Marienschloß bei
Rockenburg; die Probstey Wimpfen und die Reichsstadt Friedberg. Alles
unter der Bedingung, die Deputatgelder des Landgrafen von Hessen-Homburg
wenigstens um den vierten Theil zu vermehren.
§ 8
Dem Herzoge von Holstein-Oldenburg für
die Aufhebung des Elsflether Zolls, die Abtretung der Dörfer in dem
weiter unten bezeichneten Landesstriche von Lübeck, und für die ihm
und dem Domkapitel zuständigen Rechte und Besitzungen in der Stadt
dieses Namens: das Bisthum und Domkapitel Lübeck, das Hannöverische
Amt Wildeshausen und die schon erwähnten Aemter Vechte und
Kloppenburg im Münsterschen.
§ 9
Dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin
für seine Rechte und Ansprüche auf zwei erbliche Kanonicate der Kirche
zu Strasburg, die ihm als Ersatz für den Hafen von Wismar gegeben
waren, so wie für seine Ansprüche auf die Halbinsel Priwal in der
Trave, deren ausschließliches Eigenthum der Stadt Lübeck bleibt: die
Rechte und das Eigenthum des Lübecker Hospitals in den Dörfern
Warnekenhagen, Altenbuchow und Crumbrook, und in denen der Insel Poel;
ferner eine immerwährende Rente von 10,000 Gulden auf den § 39 erwähnten
Schifffahrtsoctroi.
§ 10
Dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen
für seine Feudalrechte in der Grafschaft Geulle und den Herrschaften
Mouffrin und Baillonville, im Lütticher Lande: die Herrschaft
Hirschlatt und das Kloster Stetten.
Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen für seine Feudalrechte in den
Herrschaften Boxmer, Dixmüde, Berg, Gendringen, Etten, Visch, Pannerden
und Mühlingen; und für seine Domänen in Belgien: die Herrschaft
Glatt, die Klöster Inzikhofen, Klosterbeuren und Holzheim; letzteres im
Augsburgischen.
§ 11
Dem Fürsten von Dietrichstein für die Herrschaft Trasp in Graubünden:
die Herrschaft Neu-Ravensburg.
Dem Fürsten von Ligne für Fagnolles: die Abtei Edelstetten unter dem
Namen einer Grafschaft.
§ 12
Dem Fürsten von Nassau-Usingen für das Fürstenthum Saarbrück, zwei
Drittheile der Grafschaft Saarwerden, die Herrschaft Ottweiler, und die
von Lahr in der Ortenau: die Mainzischen Aemter Königstein, Höchst,
Kronenburg, Rüdesheim, Oberlahnstein, Eltwill, Haarheim, Kassel; mit
den Besitzungen des Domkapitels auf der rechten Mainseite, unterhalb
Frankfurt; ferner: das pfälzische Amt Kaub nebst Zugehörden; den Rest
des eigentlichen Kurfürstenthums Köln (mit Ausnahme der Aemter Altwied
und Nurburg); die Hessischen Aemter: Katzenellenbogen, Braubach, Embs,
Epstein und Kleeberg frei von den Solmsischen Ansprüchen; die Dörfer
Weiperfelden, Soden, Sulzbach, Schwanheim und Okriftel; die Kapitel und
Abteyen: Limburg, Rumersdorf, Bleidenstadt, Sayn, und alle Kapitel,
Abteyen und Klöster in den, ihm zur Entschädigung zugefallenen Landen.
Endlich die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, mit dem Beding, sich in
Ansehung der Schadloshaltung des Hauses Sayn-Wittgenstein, dessen Ansprüche
auf die Grafschaft Sayn und Zugehörden erloschen bleiben, nach der darüber
getroffenen Uebereinkunft zu benehmen.
Dem Fürsten von Nassau-Weilburg, für den dritten Theil an Saarwerden,
und die Herrschaft Kirchheim-Polanden: der Rest des Kurfürstenthums
Trier, mit den Abteyen: Arnstein, Schönau und Marienstadt.
Dem Fürsten von Nassau-Dillenburg, zur Entschädigung für die
Statthalterschaft, und seine Domänen in Holland und Belgien: die Bisthümer
Fulda und Corvey; die Reichsstadt Dortmund; die Abtey Weingarten, die
Abteyen und Probsteyen Hofen, St. Gerold im Weingartischen, Bandern im
Lichtensteinischen Gebiete, Dietkirchen im Nassauischen, so wie alle
Kapitel, Abteyen, Probsteyen und Klöster in den zugetheilten Landen;
unter der Bedingung, den bestehenden, und schon früher von Frankreich
anerkannten Ansprüchen auf einige Erbschaften, welche im Laufe des
letzten Jahrhunderts mit dem Nassau-Dillenburgischen Majorate vereinigt
worden sind, Genüge zu thun.
§ 13
Dem Fürsten von Thurn und Taxis, zur Schadloshaltung für die Einkünfte
der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das gefürstete
Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die Abteyen Marchthal und Neresheim,
das zu Salmannsweilergehörige Amt Ostrach im ganzen Umfange seiner
gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmelberg, und den
Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten.
Uebrigens wird die Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und
Taxis, so wie sie constituirt sind, garantirt. Demzufolge sollen die
gedachten Posten in dem Zustand erhalten werden, in welchem sie sich,
ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des Lüneviller Friedens
befanden. - Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie
sie sich in besagtem Zeitpuncte befand, desto mehr zu sichern, wird sie
dem besonderen Schutze des Kaisers und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.
§ 14
Dem Fürsten von Löwenstein-Werthheim für die Grafschaft Pütlingen,
die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und andere: die zwei Mainzischen Dörfer
Würth und Trennfurt; die Wirzburgischen Aemter Rothenfels und Homburg;
die Abteyen Brombach, Neustadt und Holzkirchen; die Wirzburgischen
Verwaltungen Widdern und Thalheim, eine immerwährende Rente von 12,000
Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi, und die
Wirzburgischen Rechte und Einkünfte in der Grafschaft Werthheim; jedoch
unter der Clausel, gedachtes Amt Homburg und die Abtey Holzkirchen dem
Kurfürsten von Pfalz-Baiern gegen eine immerwährende Rente von 28,000
Gulden, oder gegen jedes andere Aequivalent, dessen sie übereinkommen mögen,
wieder abzutreten.
Den Grafen von Löwenstein-Werthheim, für die Grafschaft Virneburg: das
Amt Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster Triefenstein, und
die Dörfer: Montfeld, Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.
§ 15
Dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein, für die Herrschaft
Dachstuhl: die Abtey Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel St.
Magnus zu Füssen, und die Klöster: Kirchheim, Deggingen und Maihingen,
im Wallersteinischen.
§ 16
Den Fürsten und Grafen zu Solms, für die Herrschaften Rohrbach,
Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte und Ansprüche
auf die Abtey Arensburg und das Amt Kleeberg: die Abteyen Arensburg und
Altenberg im Solmsischen.
§ 17
Den Fürsten und den Grafen von Stollberg, für die Grafschaft
Rochefort und ihre Ansprüche auf Königstein: eine immerwährende Rente
von 30,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§ 18
Dem Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, für die Herrschaft
Oberbrunn: die Aemter Faltenbergstetten, Lautenbach, Jaxtberg und
Braunsbach, der Wirzburger Zoll im Hohenlohischen, und Antheil am Dorfe
Neuenkirchen, das Dorf Münster, und der östliche Theil des Gebiets von
Carlsberg; alles unter der Clausel, das nöthige Gebiet zu einer
militairischen Straße und direkten ununterbrochenen Communication von
Wirzburg nach Rothenburg gegen ein billiges Aequivalent an den Kurfürsten
von der Pfalz wieder abzutreten.
Den Häuptern der beiden Linien von Hohenlohe-Waldenburg, für ihren
Antheil am Bopparder Zoll: die schon erwähnten beständigen Renten von
600 Gulden auf Comburg.
Dem Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen, für seine Rechte und Ansprüche
auf die 7 Dörfer Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld, Wermuthhausen,
Neubronn, Streichenthal und Oberndorf: das Dorf Nagelsberg.
Dem Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein, für die Abtretung des Dorfes Münster,
und des östlichen Theils vom Carlsberger Gebiete, nämlich ein Bezirk
von 500 französischen Toisen im Durchschnitte, von der äußersten Gränze
an gerechnet: das Dorf Amrichshausen, und die Mainzer, Wirzburger und
Comburger Antheile an dem Marktflecken Künzelsau.
§ 19
Dem Fürsten von Isenburg, für die Abtretung des Dorfes Okriftel:
das Dorf Gainsheim, nahe am Rhein, mit den Resten der Abtey von
Jakobsberg auf der rechten Rheinseite, jedoch mit Ausschluß derjenigen,
welche im Gebiete des Landgrafen von Hessen-Kassel eingeschlossen sind,
sodann das Dorf Bürgel bei Offenbach.
Der Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein, für ihren Antheil an
der Herrschaft Reipoltskirchen und anderen Herrschaften am linken
Rheinufer: eine immerwährende Rente von 23,000 Gulden auf den § 39 erwähnten
Schifffahrts-Octroi.
§ 20
Dem Hause Leiningen, für das Fürstenthum dieses Namens, die
Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, so wie für seine
Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg. Nämlich:
Dem Fürsten von Leiningen: die Mainzischen Aemter Miltenberg, Buchen,
Seeligenthal, Amorbach und Bischofsheim; die von Wirzburg getrennten
Aemter: Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg; die pfälzischen
Aemter: Boxberg und Mosbach, und die Abteyen Gerlachsheim und Amorbach.
Dem Grafen von Leinigen-Guntersblum, für seinen Verlust und seinen
Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Billigheim
und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten
Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leiningen-Heidesheim, für seinen Verlust und seinen
Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Neidenau,
und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten
Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, älterer Linie: die Abtey und das
Kloster Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in ihrem
geschlossenen Umfange (enclos), und eine immerwährende Rente von 3,000
Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, jüngerer Linie: die Abtey Engelthal
in der Wetterau, und eine immerwährende Rente von 6,000 Gulden auf den
§ 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§ 21
Dem Fürsten von Wiedrunkel, für die Grafschaft Kriechingen:
die Kölnischen Aemter Nurburg und Altwied, und die Kellerei Vilmar.
§ 22
Dem Fürsten von Bretzenheim, für Bretzenheim und Winzenheim: die
Stadt und das gefürstete Damenstift Lindau am Bodensee.
§ 23
Dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg, für die Herrchaften
Neumagen und Hemsbach: die schon erwähnte immerwährende Rente von
15,000 Gulden auf das Herzogthum Westphalen.
Die als rechtenmäßig anerkannten Ansprüche des Hauses
Sayn-Wittgenstein auf die Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Hackenburg
werden durch die, zwischen dem Marktgrafen von Baden, den Fürsten von
Nassau, und den gedachten Grafen von Wittgenstein getroffene
Uebereinkunft befriedigt.
§ 24
Nachdem in Erwägung der Unzulänglichkeit der noch disponibel
bleibenden Theile von unmittelbarem Gebiete, und den gleichwohl
bestehenden Erfordernissen eines verhältnißmäßigen Etablissements
zur Uebertragung des Stimmrechts, die unmittelbaren Abteyen und Klöster:
Ochsenhausen, Münchroth, Schussenried, Guttenzell, Hegbach, Baindt,
Buxheim, Weissenau und Isny, mit ihren Zugehörden, dann die Stadt Isny,
für die Entschädigung der Reichsgrafen bestimmt sind, so wird die
Entschädigungsmasse folgender Gestalt vertheilt:
Dem Grafen von Aspremont-Lynden, wegen Reckheim: die Abtey Baindt, und
eine jährliche Rente von 850 Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Bassenheim, wegen Pyrmont und Ollbrücken: die Abtey
Hegbach (mit Ausschluß der Orte Mietingen und Sullmingen, des Zehnden
zu Baltringen, und der zu diesem letzten Antheile bestimmten 500
Jauchert Wald), ferner: eine jährliche Rente von 1,300 Gulden von
Buxheim.
Dem Grafen von Metternich, wegen Winneburg und Beilstein: die Abtey
Ochsenhausen (mit Ausschluß des Amtes Tannheim), unter der
Verbindlichkeit jedoch, eine jährliche Rente von 20,000Gulden - nämlich
an den Grafen von Aspremont 850 Gulden - an den Grafen von Quadt 11,000
Gulden - an den Grafen von Wartemberg 8,150 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Ostein, wegen Mylendonk: die Abtei Buxheim (mit Ausschluß
des Dorfes Pleß), unter der Verbindlichkeit, eine jährliche Rente von
9,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Bassenheim 1,300 Gulden - an
den Grafen von Plettenberg 6,000 Gulden - an den Grafen von Goltstein
1,700 Gulden, hinaus zu bezahlen.
Dem Grafen von Plettenberg, wegen Wittem und Eyß: die Hegbachischen
Orte Miedingen und Sullmingen, sammt dem Zehenden in Baltringen, um 500
Jauchert Wald, welche demselben in den an Miedingen zunächst
angrenzenden Walddistrikten Wolfloch, Laitbühl und Schneckenkau
zuzumessen sind; nebst dem: eine jährliche Rente mit 6,000 Gulden von
Buxheim.
Dem Grafen von Quadt, wegen Wickerath undSchwanenberg: die Abtey und
Stadt Isny, und eine jährliche Rente mit 11,000 Gulden von
Ochsenhausen.
Dem Grafen von Schäsberg, wegen Kerpen und Lommersum: das
Ochsenhausische Amt Tannheim (mit Ausschluß des Dorfes Winterrieden),
unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 2,000 Gulden, nämlich
an den Grafen von Sinzendorf 1,500 Gulden, und an den Grafen von
Hallberg 500 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Sinzendorf, wegen der Burggrafschaft Rheineck: das vorerwähnte
Dorf Winterrieden unter der Benennung einer Burggrafschaft, und eine jährliche
Rente von 1,500 Gulden von Tannheim.
Dem Grafen von Sternberg, wegen Blankenheim, Junkrath, Geroltstein und
Dollendorf: die Abteyen Schussenried und Weissenau, unter der
Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 13,900 Gulden, nämlich an
den Grafen von Wartemberg für Sickingen 5,500 Gulden - an den Grafen
von Sickingen zu Sickingen 1,110 Gulden - an den Grafen von Hallberg
6,880 Gulden - an den Grafen von Nesselrod-Reichenstein 260 Gulden - an
den Grafen von Goltstein 150 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Törring, wegen Gronsfeld: die Abtey Guttenzell.
Dem Grafen von Wartemberg, wegen Wartemberg: die Abtey Roth und eine jährliche
Rente von 8,150 Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Wartemberg, für Sickingen wegen Ellerstadt, Aspach und
Oranienhof: das Buxheimische Dorf Pleß, und eine jährliche Rente mit
5,500 Gulden von Schussenried.
Dem Grafen von Goltstein, wegen Schlenacken: eine jährliche Rente von
1,850 Gulden, nämlich von Buxheim 1,700 Gulden, von Schussenried 150
Gulden.
Dem Grafen von Hallberg, wegen Fußgehnheim und Ruchheim: eine jährliche
Rente von 7,380 Gulden, nämlich von Schussenried 6,880 Gulden und von
Tannheim 500 Gulden.
Dem Grafen von Nesselrod-Reichenstein, für Burgfrei und Mechernich:
eine jährliche Rente von 260 Gulden von Schussenried.
Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt Hoheneinöden: eine
jährliche Rente mit 1,110 Gulden von Schussenried.
Dieser Vertheilung werden noch folgende allgemeine Bestimmungen beigefügt:
1) Die Stimmrechte derjenigen entschädigten Reichsgrafen, deren Verlust
in einem reichsunmittelbaren Gebiete, welches zu Reichs- und Kreisprästanden
beigetragen, bestanden, und die zugleich eine Stimme oder Antheil daran
auf Reichs- und Kreistagen gehabt haben, nämlich der Grafen von
Aspremont, Bassenheim, Metternich, Ostein, Plettenberg, Quadt, Schäsberg,
Sinzendorf, Sternberg, Törring und Wartemberg, werden auf ihre neuen
Besitzungen radicirt.
2) Die von einem Hauptentschädigungs-Objecte (chef-lieu) getrennten
Theile entrichten die Anlagen zu Reichs- und Kreisprästanden in die
Hauptkasse, und in dem Verhältnisse wie bisher, und stellen nicht
minder die Mannschaft zu dem bisherigen Contingente. Der Besitzer des
getrennten Theils hat das Recht, die Anlage-Quota zu subrepartiren, und
die Mannschaft auszuheben.
3) Das Abzugsrecht zwischen den Besitzungen des Hauptorts und dem
getrennten Theile bleibt in dem bisherigen Zustande.
4) Dem Inhaber eines getrennten Theils bleiben das dasselbst befindliche
und dazu gehörige Mobiliarvermögen und Rückstände (arrérages), über
welche derselbe mit dem vorigen Besitzer übereinzukommen hat. - An den
Activ- und Passivkapitalien der Kameralkasse des Hauptorts hat hingegen
derselbe keinen Antheil, weil diese bei Berechnung des Ertrags überhaupt
schon berücksichtigt sind.
5) Er ist verbunden, zu der Sustentation der Geistlichkeit des
Hauptortes, nach Verhältniß des Ertrags des getrennten Theiles zum
Ganzen, beizutragen.
6) Den in der Vertheilung angewiesenen Renten kommen alle jene Vorzüge
und Verfügungen zu statten, welche durch gegenwärtige Urkunden in
Ansehung der in ihr enthaltenen Renten bestimmt sind.
7) Der Empfänger einer Rente ist gleichfalls verbunden, zu den
Sustentationskosten der Geistlichkeit des Hauptortes, worauf die Rente
radicirt ist, beizutragen; jedoch weil er an dem Mobiliarvermögen des
Entschädigungsobjectes keinen Theil hat, nur die Hälfte derjenigen
Quota, welche sich nach Verhältniß dieser Rente zu dem unter Abzug der
Lasten berechneten Ertrag des Entschädigungsobjectes ergibt.
8) Zu einiger Ausgleichung der temporären Lasten, und vorzüglich der,
nach einem billigen Ueberschlag, in Gemäßheit der §§ 51 und 57
gegenwärtiger Urkunde erwogenen Sustentationskosten der Geistlichkeit
in den neun Abteyen, sind die Activkapitalien der karthause Buxheim mit
176,000 Gulden nach folgenden Principien zu verwenden.
a) Die Sustentationssumme, welche den dritten Theil des Ertrags einer
Abtey nicht übersteigt, wird sowohl durchdie Allgemeinheit dieser Last,
als durch Ueberlassung des Mobiliarvermögens, als compensirt
betrachtet.
b) Wenn die Sustentationssumme aber den Ertragsdrittheil übersteigt, so
wird der Ueberschuß aus gedachten Kapitalien achtfach vergütet.
c) Der künftige Besitzer von Buxheim hat diese Kapitalien zu verwalten,
an die Theilhaber mit 3 ½ Proc. zu verzinsen und mittelst successiver
Aufkündigung in achtjährigen ratis abzuzahlen.
d) Zu Folge dieser Bestimmungen erhalten an gedachten Activkapitalien
die künftigen Besitzer: - auf die Abtey Roth 7,500 Gulden - auf
Weissenau 6,450 Gulden - auf Buxheim 20,200 Gulden - auf Hegbach 53,950
Gulden - auf Baindt 38,650 Gulden - und auf Guttenzell 45,250 Gulden;
der verbleibende Rest mit 4,000 Gulden ist als ein gemeinschaftlicher
Ueberschuß zu Deckung des etwaigen Verlustes anzusehen.
e) Falls sich ein größerer Verlust ohne Verschulden der Verwaltung ergäbe,
so ist solcher von allen Theilnehmern pro rata zu tragen.
Die Ergänzung der Entschädigung, wo sie statt hat, und in so weit sie
nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt
wird, wird übrigens für die erwähnten Grafen und für alle andere
sich auf gleichen Titel gründende Reclamanten auf jene Einkünfte
angewiesen, welche noch zu einer weiteren Bestimmung übrig bleiben dürften.
§ 25
Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg übertragen. Die
Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs
und Primas von Deutschland, bleiben auf ewige Zeiten damit vereinigt.
Seine Metropolitan-Gerichtsbarkeit erstrecktsich in Zukunft über alle
auf der rechten Rheinseite liegenden Theile der ehemaligen geistlichen
Provinzen von Mainz, Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der königl.
Preussischen Staaten; ingleichen über die Salzburgische Provinz, so
weit sich dieselbe über die mit Pfalz-Baiern vereinigten Länder
ausdehnt. -
Was das Weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des Kurfürsten-Erzkanzlers
zuvörderst auf die Fürstenthümer Aschaffenburg und Regensburg begründet.
Jenes begreift das Oberamt Aschaffenburg in seiner gegenwärtigen Vollständigkeit
und Ausdehnung, - sodann die Aemter Aufenau, Lohr, Orb mit den
Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf der rechten Seite des Mains, und
das Wirzburgische Amt Aurach im Sinngrunde. Dieses besteht aus dem
bisherigen Bisthume Regensburg sammt der Stadt dieses Namens, und allem,
was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren und
unmittelbaren Stiftern, Abteyen und Klöstern, namentlich: St. Emmeran,
Obermünster und Niedermünster; alles nach den dermalen bestehenden
Verhältnissen gegen Baiern. Ferner gehören zu dieser Ausstattung: die
Reichsstadt Wetzlar, in der Eigenschaft einer Grafschaft und mit voller
Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteyen und Klöster, die in den
benannten Fürstenthümern und der Grafschaft gelegen sind. Auch das
Haus Compostell zu Frankfurt (a.M.) und alle Proprietäten, Besitzungen
und Einkünfte, welche dem Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige
von Preußen, den Landgrafen von Hessen-Kassel und Darmstadt, den Fürsten
von Nassau-Usingen und Leiningen, angewiesenen Aemtern zugestanden haben
und von denselben genossen worden sind.
Der Ertrag der hier oben benannten Gegenstände ist zu 650,000 Gulden
angeschlagen.
Die Ergänzung der, dem Kurfürsten-Erzkanzler bestimmten Entschädigung
von einer Million Gulden, wird durch Anweisung auf das § 39 erwähnte
Schifffahrts-Octroi bewerkstelliget. Mittlerweile bis dieses Octroi in
Vollzug gesetzt ist, sollen die Zölle der rechten Rheinseite, mit deren
Einnahme seit 1.December 1802 fortgefahren worden, zur Entrichtung der
besagten Entschädigungsergänzung dienen. Der Kurfürst-Erzkanzler wird
sich deßhalb mit den Fürsten benehmen, im Namen derer diese Zölle
eingenommen worden sind. Wenn sich nach Berichtigung der ihm zukommenden
Ergänzung hieran noch ein hinreichender Ueberschuß ergibt, so soll
derselbe zu verhältnismäßiger Bestreitung der in den §§ 9, 14, 17,
19 und 20 enthaltenen Anweisungen verwendet werden.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird fernerhin nach den Statuten seiner alten
Metropolitankirche gewählt werden.
Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität,
selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem jene der Sitz des
Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist.
§ 26
Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder werden der Deutsche
und der Maltheser-Orden der Säcularisation
nicht unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf der linken
Rheinseite zur Vergütung, nämlich:
Der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der Deutsche Orden: die
mittelbaren Stifter, Abteyen und Klöster im Vorarlberg, in dem
Oesterreichischen Schwaben, und überhaupt alle Mediatklöster der
Augsburger und Konstanzer Diöcesen in Schwaben, worüber nicht
disponirt worden ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen.
Der Fürst Großprior, und das deutsche Großpriorat des
Maltheser-Ordens: die Grafschaft Bondorf, die Abteyen St. Blasi, St.
Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und überhaupt alle Stifter,
Abteyen und Klöster in Breisgau, mit allen auf der rechten Rheinseite
gelegenen respektiven Zugehörungen der so eben benannten Objekte,
jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation,
die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich
zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von ihren Sitzen gemacht
haben.
§ 27
Das Kollegium der Reichsstädte besteht in Zukunft aus den freien und
unmittelbaren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen
und Hamburg.
Sie genießen in dem ganzen Umfang ihrer respektiven Gebiete die volle
Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbehalte;
jedoch der Appellation an die höchsten Reichsgerichte unbeschadet.
Sie genießen, auch selbst in Reichskriegen, einer unbedingten Neutralität.
Zu dem Ende sind sie auf immer von allen ordentlichen und außerordentlichen
Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen über Krieg und Frieden
von allem Antheil an den Reichsberathschlagungen vollkommen und
nothwendigerweise entbunden.
Ueberdieß erhalten sie als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung,
nämlich:
Die Stadt Augsburg: alle geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und
Einkünfte in ihrem Gebiete, sowohl in- als außerhalb der Ringmauern,
nichts ausgenommen.
Die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem Hospital abhängenden
Dörfer und Weiler im Mecklenburgischen: denjenigen ganzen Landesbezirk
des Bisthums und Domkapitels zu Lübeck, mit allen und jeden Rechten,
Gebäuden, Eigenthum und Einkünften, welcher zwischen der Trave, der
Ostsee, dem Himmelsdorfer See und einer Linie begriffen ist, die von da
oberhalb Swartau in einer Entferung von wenigstens 500 französischen
Toisen von der Trave, dem Dänischen Holstein, und dem Hannöverischen,
gezogen wird.
Ueber die, von der Stadt Lübeck abhängigen einzelnen Stücke, welche
außerhalb des eben bezeichneten Bezirkes in den Landen des Herzogs von
Holstein-Oldenburg eingeschlossen liegen, wird man sich gütlich
vereinigen.
Die Stadt Frankfurt, für die Abtretung ihres Antheils an den Dörfern
Soden und Sulzbach: alle innerhalb ihres Umkreises gelegenen Stifter,
Abteyen und Klöster, mit allen ihren innerhalb und außerhalb des
Stadtbezirks befindlichen Zugehörungen, namentlich Mokstadt, und alle
in gedachter Stadt und ihrem Gebiete begriffenen geistlichen Güter, Gebäude,
Eigenthum und Einkünfte (das Compostell ausgenommen); unter der
Bedingung, eine beständige Rente von 28,000 Gulden dem Grafen von
Salm-Reiferscheid-Dyk, eine von 3,600 Gulden dem Grafen von
Stadion-Warthausen, und von 2,400 Gulden dem Grafen von
Stadion-Tannhausen zu bezahlen. Diese Renten, welche im Ganzen 34,000
Gulden ausmachen, werden in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags
von dem § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi übertragen, wenn sich nach
Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen
Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß
ergibt.
Ueberdieß wird der Frankfurter Handel von allen Geleitrechten, die von
irgend einem Reichsstande ausgeübt oder angesprochen werden möchten, gänzlich
befreit.
Das Gebiet von Bremen begreift den Flecken Vedesack sammt Zugehörungen,
das Grolland, den Barkhoff, die Hemlinger Mühle, die Dörfer Hastede,
Schwaghausen und Vahr, mit Zugehörungen, und alles, was zwischen der
Weser, den Flüssen Wümme und Leesum, den bisherigen Gränzen und
einer, von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle bis an das
linke Ufer der Wese gehenden Linie liegt, nebst allem vom Herzogthume
und Domkapitel Bremen, und überhaupt von dem Kurfürsten von
Braunschweig-Lüneburg in gedachter Stadt, und in dem genannten Gebiete
abhängigen Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften.
Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor jeder
Beschränkung zu schützen, wird der Elsflether Zoll für immer
aufgehoben, so daß er unter keinerlei Vorwand und Benennung wieder
hergestellt, noch die Schiffe oder Fahrzeuge, so wie die Waaren, welche
sie führen, weder beim Hinauf- noch Hinunterfahren aufgedachtem Flusse
unter irgend einem Vorwande an- oder aufgehalten werden dürfen.
Die Stadt Hamburg erhält alle in ihrem Bezirke oder Gebiete gelegenen
Rechte, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte des Herzogthums und des
Domkapitels Bremen, und des Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg überhaupt.
Die nähere Bestimmung des Gebiets der Stadt Nürnberg wird auf weitere
Vergleichshandlungen ausgesetzt.
Gedachte sechs Städte dürfen nur Reichsständen militärische
Werbungen in ihren Ringmauern und Gebieten gestatten.
Die Kurfürsten und Fürsten, welchen Reichsstädte als Entschädigung
zufallen, werden diese Städte in Bezug auf ihre Municipalverfassung und
Eigenthum auf den Fuß der in jedem der verschiedenen Lande am meisten
privilegirten Städte behandeln, so weit es die Landesorganisation und
die zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen gestatten. -
Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der
ruhige Besitz alle ihrer zu kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen
Güter und Einkünfte gesichert.
§ 28
Die Entschädigungen, welche etwa einzelnen Mitgliedern der
Reichsritterschaft gebühren dürfen, werden, so wie die
Indemnisationsergänzung der Reichsgrafen, im Verhältniß ihrer rechtmäßigen
Ansprüche, in so weit nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung
des Sequesters bewirkt werden, in immerwährenden Renten auf jene Einkünfte
angewiesen, welche zu einer weitern Bestimmung übrig bleiben dürften.
§ 29
Die helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche
auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in
Schwaben, über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden
ist: das Bisthum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs,
des Kapitels, und ihrer Diener zu sorgen; sodann die Herrschaft Trasp.
Auch steht es ihr frei, mittelst immerwährender, dem reinen Ertrage
gleichkommender, jedoch nach dem durch die helvetischen Gesetze
bestimmten Fuße einlösbaren Renten, oder durch jede andere, mit den
Interessenten zu treffende Uebereinkunft, alle und jede Rechte,
Zehenden, und Domainen, Güter und Einkünfte, an sich zu lösen, welche
sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den säcularisirten
geistlichen Stiftungen, fremden Herrschaften und Privatpersonen im
ganzen Umfange des helvetischen Gebietes zustehen.
Jene Säcularisationen, welche besagte Republik innerhalb ihrer Gränzen
vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im deutschen
Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen vor sich,
ausschließlich dessen, worüber anders verfügt worden ist; und ein
Gleiches wird für die, deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden
Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit
eines Fürsten, Standes oder Mitgliedes des deutschen Reichs in dem
Bezirke des helvetischen Territoriums hört künftig auf, gleichwie alle
Lehnherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat in
Ansehung der schweizerischen, im Umfange des deutschen Reiches liegenden
Besitzungen statt.
§ 30
Alle in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten beständigen Renten können
jederzeit gegen ein Kapitel zu 2 ½ Procent abgelöst werden; jeder
andern, zwischen den interessirten Theilen freiwillig beliebten
Uebereinkunft unbeschadet.
Der Termin, auf welchen die gedachten Renten fällig sind, ist auf den
ersten December jedes Jahres festgesetzt.
Die Zahlung geschieht im vier und zwanzig Guldenfuß, in laufenden
harten Silbersorten.
§ 31
Die Kurwürde wird dem Erzherzoge Großherzoge erteilt, desgleichen dem
Marktgrafen von Baden, dem Herzoge von Wirtemberg, und dem Landgrafen
von Hessen-Kassel, welche, in Ansehung des Ranges unter sich, nach den
im Fürstenrathe bestehenden Strophen alterniren werden, und zu
ihrerEinführung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu beobachten haben.
Nach gänzlicher Erlöschung des Hauses Hessen-Kassel, in allen seinen
Linien, wird die Kurwürde auf Hessen-Darmstadt übergehen.
§ 32
Neue Virilstimmen in dem Reichsfürstenrathe erhalten:
Der Kaiser, als Erzherzog zu Oesterreich: für Steiermark eine,
für Krain eine, für Kärnthen eine, und für Tirol eine, in allem: 4
Stimmen.
Der Kurfürst von der Pfalz, als Herzog in Baiern, für das
Herzogthum Berg eine, für Sulzbach eine, für Niederbaiern eine,
und für Mindelheim eine, in allem: 4 Stimmen.
Der König von Preußen, als Herzog von Magdeburg: für
Erfurt eine, und für das Eichsfeld eine, in allem: 2 Stimmen.
Der Kurfürst Reichserzkanzler für das Fürstenthum
Aschaffenburg: 1 Stimme.
Der Kurfürst von Sachsen, als Marggraf zu Meißen eine, für
die Burg-Grafschaft Meißen eine, und für Querfurt eine, in allem: 3
Stimmen.
Ebenderselbe, wechselweise mit den Herzogen von Sachsen-
Weimar und von Sachsen-Gotha, für Thüringen: 1 Stimme.
Der König von England, als Herzog von Bremen, für
Göttingen: 1 Stimme.
Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, für
Blankenburg: 1 Stimme.
usw.
I. Das Directorium im Reichsfürstenrathe bleibt,
wie es vorher war.
II. Die Alternirungen, welche bisher statt hatten, werden auch künftig
beobachtet, und die verschiedenen Häuser sowohl, als die Aeste des nämlichen
Hauses haben sie überneue Alternirungen zu vergleichen.
III. Durch den Aufruf der Stimmen wird dem höhern oder gleichen Rangee
der Fürsten unter sich gar nicht präjudicirt, und die Rechte eines
jeden bleiben vorbehalten.
IV.Die Stimmen der säcularisirten Fürstenthümer bleiben an ihrer
alten Stelle, so daß die zwei Bänke (latera) können beibehalten
werden, wenn es das Fürstliche Kollegium rathsam findet.
V. Die Fürsten, welche Stimmen, die auf den ehemals geistlichen zur
Entschädigung erhaltenen Landen haften, auszuüben haben, erlangen
dadurch kein Recht zu einem höheren Range, als sie vorher hatten.
VI. Die Fürsten, welche für ihre verlornen Stimmen neue erhalten,
behalten den Rang ihrer vorigen Stimmen.
VII. In Gemäßheit der hier zum Grunde gelegten zehnten Strophe werden
nun auch die neun übrigen Strophen eingerichtet.
§ 33
Das unbedingte Privilegium de non appellando kömmt allen Kurfürsten, für
alle ihre Besitzungen, deßgleichen dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt
für seine alten und neuen zu statten, und es wird dem Gesammthause
Nassau für seine alten und neuen Besitzungen verwilliget werden.
§ 34
Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der
Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über,
denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehrere vertheilten Bisthümern
werden die in den einzelnen Theilen befindlichen Güter dieser Art mit
denselben vereinigt.
§ 35
Alle Güter der fundirten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten
sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A.C.
Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in
den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist,
werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn,
sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und
andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen,
unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung
der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für
die aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten,
theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.
§ 36
Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter,
Abteyen und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherren überlassenen,
gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten,
Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über,
sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt worden sind.
§ 37
Die auf der einen Rheinseite befindlichen Güter und Einkünfte, welche
Spitälern, Fabriken, Universitäten, Kollegien und andern frommen
Stiftungen, wie auch Gemeinden der andern Rheinseite gehörten, bleiben
davon getrennt und der Disposition der respectiven Regierungen überlassen,
d.h. so viel die rechte Rheinseite betrifft, der Regierung derjenigen
Orte, wo sie liegen oder erhoben werden. Jedoch sollen die Güter und
Einkünfte solcher litterarischen Anstalten, die ehemals beiden
Rheinseiten gemeinschaftlich waren, und dermalen auf dem rechten
Rheinufer fortgesetz werden, diesen auf der rechten Rheinseite
fortdauernden Anstalten verbleiben, insofernn sie nicht in Gebieten
entschädigter Fürsten liegen.
§ 38
Die für ihre Besitzungen jenseits des Rheins entschädigten Reichsstände
haben ihre, sowohl bloß persönlichen, als die, von erwähnten
Besitzungen herrührenden Schulden auf ihre zur Entschädigung
erhaltenen Domänen und Renten zu übernehmen, und von denselben zu
tilgen; doch vorbehaltlich der in dem Lüneviller Frieden, und in den,
von dem französischen Gouvernement mit einzelnen Reichsständen
geschlossenen besonderen Verträgen, enthaltenen Bestimmungen.
§ 39
Alle sowohl auf den rechten als linken Ufer erhobenen Rheinzölle sollen
aufgehoben seyn, ohne unter irgend einer Benennung wieder hergestellt
werden zu können; jedoch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren (droits de
douane), und eines Schifffahrts-Octroi, welches nach folgenden
Grundlagen genehmigt wird:
Da der Rhein von den Gränzen der batavischen Republik an bis zu den Gränzen
der helvetischen Republik ein zwischen der französischen Republik und
dem deutschen Reiche gemeinschaftlicher Strom geworden ist, so geschieht
die Errichtung sowohl, als die Anordnung der Erhebung des
Schifffahrts-Octroi gemeinschaftlich von Frankreich und dem deutschen
Reiche.
Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers alle seine deßfallsigen
Rechte völlig und gänzlich dem Kurfürsten-Erzkanzler, welcher die
Vollmacht des deutschen Reichs hat, mit der französischen Regierung
alle allgemeine und besondere Anordnungen in Beziehung auf das
Schifffahrts-Octroi abzuschließen; diese Anordnungen werden durch den
Kurfürsten-Erzkanzler zur Genehmigung des Kurfürstl. Kollegiums und
zur Kenntniß des unter seinem Oberhaupte versammelten Reiches gebracht.
Die Taxe wird dergestalt ausgemittelt, daß sie den Betrag der
aufgehobenen Zölle nicht übersteigt. Es wird eine höhere Taxe von der
Schifffahrt der Fremden, und von den Schiffen, welche den Rhein
heraufgehen, entrichtet, als von der Schifffahrt der französischen oder
deutschen Uferbewohner, und von den Schiffen, welche den Rhein
hinabgehen.
Die Erhebungen derselben wird einer einzigen Behörde anvertraut, und
die Erhebungsart so eingerichtet, daß die Schifffahrt so wenig als möglich
dabei aufgehalten wird.
Der Generaldirector des Octroi wird gemeinschaftlich von der französischen
Regierung und dem Kurfürsten-Erzkanzler ernannt, welche wechselseitig
einen Controlleur bei jedem Erhebungs-Büreau halten. Die Einnehmer auf
dem rechten Ufer werden von dem Kurfürsten-Erzkanzler mit Einverständniß
der Landesfürsten ernannt.
Nichtsdestoweniger bleiben diese Administrations- und Erhebungsgrundsätze
noch dem weiteren Uebereinkommen unterworfen, welches über die endliche
Errichtung des Schifffahrts-Octroi selbst zwischen dem französischen
Gouvernement und dem Kurfürsten-Reichserzkanzler statt haben wird.
Es werden nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn
Erhebungsbüreaux errichtet. Diese Büreaux sind nur in Dienstsachen, außerdem
aber keineswegs von der Gerichtsbarkeit der Landesherrn ausgenommen. Sie
werden hingegen bedürfenden Falls allen Beistand von seiten der
Landesherrn erhalten.
Der Ertrag des Octroi im Ganzen hat vordersamst die Kosten der Erhebung,
der Verwaltung und der Polizey zu bestreiten.
Der Ueberschuß wird in zwei gleiche Theile getheilt, deren jeder vorzüglich
zu Unterhaltung der Leinpfade und der zur Schifffahrt erforderlichen
Arbeiten auf jedem der respectiven Ufer bestimmt ist.
Der reine Rest der zum rechten Rheinufer gehörigen Hälfte wird
1) zur Ergänzung der Dotation des Kurfürsten-Erzkanzlers, dann für
die übrigen in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 gegebenen Anweisungen;
2) zur Bezahlung der in den §§ 7 und 27
subsidiarisch und bedingnißweise angewiesenen Renten, verhypothecirt.
Falls sich ein jährlicher Ueberschuß von Einkünften ergäbe, so wird
er zur stufenweisen Ablösung der Lasten dienen, mit welchen das
Schifffahrts-Octroi-Recht belegt ist.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich jährlich mit der französishen
Regierung und den an das Ufer gränzenden Landesfürsten der rechten
Rheinseite über die Unterhaltung der Leinpfade und die zur Schifffahrt
erforderlichen Arbeiten in der Ausdehnung der respectiven Rheingränzen
benehmen.
§ 40
Alle am rechten Rheinufer gelegenen, von den ehemals auf dem linken Ufer
bestandenen Lehenhöfen abhängende Lehen, gehen in Zukunft unmittelbar
von Kaiser und Reich zu Lehen, wenn die Landeshoheit darauf haftet mit
reichsständischer Eigenschaft, im Gegenfall aber von dem Landesherrn,
in dessen Staaten sie eingeschlossen sind. Nur die Mainzer Lehen, welche
Landeshoheit haben, sollen von Aschaffenburg zu Lehen rühren.
Den neuen Landesherren bleibt überlassen, ob sie sich bis zu einem künftigen
Lehensfalle einstweilen mit einer bloßen Muthung von den neuen Vasallen
begnügen, oder aber auf der wirklichen Lehensempfängniß bestehen
wollen; jedoch sind im letzteren Falle die Vasallen dießmal mit Taxen
und anderen Lehensgebühren zu verschonen.
§ 41
Da die Stimmen der unmittelbaren Reichsgrafen hieroben § 24 auf die
diesseitigen Entschädigungsgebiete übertragen worden sind, so bleibt
nur noch die Ausübungsart dieser Stimmen und anderer damit verbundener
Prärogativen einer näheren Regulirung vorbehalten.
Wie die gesitlichen Stimmen künftig geführt werden, ist ebenfalls
hieroben § 32 versehen.
§ 42
Die Säcularisation der geschlossenen Frauenklöster kann nur im
Einverständniß mit dem Diöcesan-Bischofe geschehen. Die Mannsklöster
hingegen sind der Verfügung der Landesherrn oder neuen Besitzer
unterworfen, welche sie nach freiem Belieben aufheben oder beibehalten können.
Beiderlei Gattungen können nur mit Einwilligung des Landesherrn oder
neuen Besitzern Novizen aufnehmen.
§ 43
Der Genuß der zu Entschädigung angewiesenen Güter nimmt für die
entschädigten Fürsten und Stände, welche nicht im Falle gewesen seyn
möchten, vor den Declarationen der vermittelnden Mächtee Civilbesitz
zu ergreifen, mit dem ersten December 1802 seinen Anfang. Der
Civilbesitz selbst geht für Alle acht Tage vor jedem Termin an.
Die Rückstände der unter der Disposition der Nutznießer gestandenen
Fonds bis zum Zeitpuncte des neuen Genusses, gehören den alten
Besitzern, ohne jedoch hiedurch anderen Verabredungen zwischen den
interessirten Theilen vorzugreifen.
§ 44
Alle seit dem 24. August 1802 in den Entschädigungslanden und Gebieten
vorgenommenen Veräußerungen, welche nicht als Folgen der gewöhnlichen
Verwaltung anzusehen sind, werden hiemit für ungültig erklärt.
§ 45
Obige Verfügungen vernichten alle Ansprüche auf die durch den Frieden
von Lüneville an die französische Republik abgetretenen Länder;
jedoch verstehet sich von selbsten, daß Familien-Successions-Rechte von
jenseits-rheinischen und ausgetauschten Besitzungen auf die Entschädigungs-
und eingetauschten Objecte als Surrogate übergehen. Ferner sind
diejenigen Ansprüche als vernichtet zu betrachten, welche an die, für
auf der linken Rheinseite verlorene Besitzungen, auf der rechten
Rheinseite gegebenen Entschädigungslande gemacht werden könnten,
sofern sie nicht innerhalb eines Jahres vom 1. December 1802 an zu
rechnen, vorgebracht, und gütlich oder gerichtlich erlediget seyn
werden. Sollte aber im Mangel gerichtlicher Entscheidung, oder in
Verweigerung eines billigen Vergleiches der Grund liegen, warum ein
wirklich vorgebrachter Anspruch nicht in dem Laufe des gedachten Jahrs
erlediget worden ist, so wird derselbe innerhalb eines zweiten Jahrs
durch Austrägalrichter ohne Appellation entschieden werden.
Da der Kurfürst-Erzkanzler ex iure novo dotirt wird, so muß, um diese
Ausstattung zu sichern, der etwa aus einem Anspruche gegen denselben
herrührende Revenüenverlust durch Verleihung heimfallender
kaiserlicher und Reichslehen vergütet werden.
§ 46
Alle Tauschverträge, Länderpurificationen und andere Vergleiche aller
Art, welche von den Fürsten, Ständen und Gliedern des Reichs unter
sich innerhalb eines Jahres geschlossen werden, sollen eben sowohl volle
Kraft haben und vollzogen werden, als wenn sie gegenwärtigem
Hauptschlusse wörtlich einverleibt wären.
§ 47
In Ansehung der Verhältnisse der aus dem Besitze tretenden Regenten und
Besitzer, auch der davon abhangenden Geistlichkeit, so wie ihrer
bisherigen Dienerschaft in dem Hof-, Civil- und Militärfache, und in
Ansehung der besondern Verbindlichkeiten der entschädigten Fürsten und
Stände, welche sich auf den anständigen Unterhalt der gedachten
Regenten und übrigen Individuen, auf Verfassungen der Lande und die
Uebernehmung der Schulden, auch insbesondere auf die Entrichtung der
Kammerzieler beziehen, und welche mit dem Eintritte in den wirklichen
Genuß der Entschädigungsländer und Gebiete ihren Anfang nehmen, soll
es nach den in folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften gehalten
werden.
§ 48
Allen abtretenden Regenten bleibt ihre persönliche Würde mit dem davon
abhangenden Range und dem Fortgenusse ihrer persönlichen
Unmittelbarkeit.
§ 49
Die Herren Fürstbischöfe und gefürsteten Aebte oder Pröbste behalten
zugleich die Gerichtsbarkeit über ihre Dienerschaft dergestalt, daß
sie in bürgerlichen Rechtssachen mit jedesmaligem Vorwissen der obern
Landesbehörde für solche Sachen in erster Instanz das Landesgericht;
wo solche zu verhandeln, zu wählen, in peinlichen Fällen aber die
erste Cognition zu nehmen haben, wo sodann die gedachten bürgerlichen
Sachen in weiterer Instanz an die landesherrlichen Appellationsgerichte
zu bringen sind, in peinlichen Fällen hingegen, wenn sich die
Peinlichkeit ergibt, der Verbrecher an die peinlichen Gerichte des
Landes auszuliefern ist. Uebrigens haben sich sämmtliche Diener eines
solchen Fürsten den bestehenden und ergehenden landesherrlichen
Gesetzen, und sonderlich den Polizey-Anordnungen, zu fügen.
§ 50
Den sämtlichen abtretenen geistlichen Regenten ist nach ihren
verschiedenen Graden auf lebenslang eine ihrem Rnge und Stande
angemessene freie Wohnung mit Meublement und Tafelservice, auch den Fürstbischöfen
und Fürstäbten des ersten Ranges ein Sommeraufenthalt anzuweisen;
wobei sich von selbst versteht, daß dasjenige, was ihnen an Meublen
engenthümlich zugehört, ihnen gänzlich überlassen bleibe, das aber,
was dem Staate zugehört, nach ihrem Tode diesem zurückfalle.
§ 51
Die Sustentation der geistlichen
Regenten, deren Lande ganz oder doch größtentheils mit den
Residenzstädten an weltliche Regenten übergehen, kann, da ihr
Einkommen sehr verschieden ist, nur nach Verhältniß desselben regulirt,
mithin allenthalben nur ein Minumum und ein Maximum bestimmt werden.
In dieser Hinsicht wird:
a) Für Fürstbischöfe das Minimum auf 20,000 und das Maximum auf
60,000 Gulden; für den Herrn Bischof zu Wirzburg, als Coadjutor zu
Bamberg, noch weiter die Hälfte dieses Maximums;
b) Für Fürstäbte und Probste des ersten Ranges das Minimum der Fürstbischöfe;
für alle andern Fürstäbte das Minimum auf 6,000, das Maximum auf
12,000; für gefürstete Aebtissinnen aber das Minimum auf 3,000, das
Maximum auf 6,000 Gulden;
c) Für Reichsprälaten und Aebtissinnen, auch
d) unmittelbare Aebte das Minimum auf 2,000, das Maximum auf 8,000
Gulden - bestimmt. Bei allen diesen Bestimmungen wird jedoch der Großmuth
der künftigen Landesherren kein Ziel gesetzt; vielmehr bleibt jedem,
was er durch besondere Verhältnisse und Rücksichten weiter zu
bewilligen sich veranlaßt findet, unbenommen.
Wie nun hiernach die Regulirung zur Zufriedenheit der abtretenden
Regenten wirklich geschehen sey, oder bei aufzuhebenden Prälaturen künfig
gemacht werden wolle, darüber gewärtigt die Reichsdeputation von den
neuen weltlichen Regenten spätestens binnen 4 Wochen eine verlässige
Anzeige, damit alsdann, falls wider Vermuthen ein und anderer Bestimmung
wegen, bei der Anwendung obiger Regeln ein Anstand sich noch äußern
sollte, die Deputation darüber erkennen möge.
§ 52
Die Weihbischöfe, in so ferne sie Präbenden
haben, die Domkapitularen, Dignitarien, auch Canonici der Ritterstifter,
auch adelige Stiftsdamen behalten den lebenslänglichen Genuß ihrer
Kapitelwohnungen; ihnen oder ihren Erben sind die auf den Ankauf oder
Optirung ihrer Häuser gemachten Auslagen, falls der Landesherr solche
nach ihrem Tode an sich ziehen will, zu vergüten; auch außer dem an
Orten, wo sie ein Privateigenthum ihrer Wohnung hergebracht haben, wird
ihnen dieses vorbehalten.
§ 53
Zu ihrer Sustentation aber sind den Domkapitularen, Dignitarien und
Canonicis der Ritterstifter neun Zehntel ihrer ganzen bisherigen Einkünfte,
und zwar jeden einzelnen, was er bisher genossen hat, zu belassen. Auf
gleiche Weise sind die Vicarien bei ihren Wohnungen, und da sie meist
gering stehen, bei ihrem ganzen bisherigen Einkommen, bis sie etwa auf
andere geistliche Stellen versorgt werden, zu belassen, wogegen sie
ihren Kirchendienst einstweilen fortzuversehen haben.
Die Domicellaren da, wo sie wirklich schon einigen Genuß ihrer Präbenden
bezogen haben, werden in der Quote ihrer Sustentation den Kapitularen
gleich gehalten und rücken hiernächst, falls sich der Landesherr nicht
in ander Weg mit ihnen abfindet, in die vacirend werdenden Kapitelspfründen.
§ 54
Kapitularen und Domicellaren der Dom-, Ritter- und Mediatstifter, welche
nach den verschiedenen Statuten der Stifter entweder erst nach dem
Ablaufe der Carenzjahre oder nach eintretenden andern Verhältnissen zum
Genusse kommen, sobald sie nur in dem wirklichen Besitze ihrer Präbenden
sind, haben ganz gleiche Rechte als diejenigen, welche sich wirklich
schon im Genusse ihres Präbenden befinden.
§ 55
Die Stifts-Frauen und Fräulein bleiben in so lange bei ihrem bisherigen
Genusse, als es dem neuen Landesherrn nicht räthlicher scheint, sie
gegen eine zu ihrer Zufriedenheit zu regulirende Abfindung aufzuheben.
§ 56
Für die kapitularischen geist- und weltlichen Dienerschaften gelten die
nämlichen Dispositionen, welche hiernach wegen der eigenen fürstlichen
Dienerschaften folgen.
§ 57
Die Conventualen fürstlicher, auch Reichs- und unmittelbarer Abteyen
sind auf eine ihrer bisherigen Lebensweise angemessene anständige Art
in ein oder der andern Communität ferner zu unterhalten, oder denen,
welche mit landesherrlicher Verwilligung austreten, bis zu anderweiter
Versorgung, eine Pension von 300 bis 600 Gulden, nach dem Vermögen
ihrer Stiftung zu verabreichen. Für die Laienbrüder ist auf ähnliche
Art zu sorgen. Novizen, welche durch Gelübde noch nicht gebunden sind,
können von den Landesherren mit einer dreijährigen, verhältnismäßigen
Pension entlassen werden.
§ 58
Kaiserliche Precisten, welche ihre Preces den Stiftern bereits präsentirt,
und den schon eingetretenen Einrückungsfall nicht etwa haben
vorbeigehen lassen, erhalten bei den künftigen Erledigungsfällen eine
verhältnißmäßige Pension; und eben dieses gilt auch von denjenigen
Panisten, welche auf ihre Laienpfründen ein schon erwobenes anerkanntes
Recht haben.
§ 59
In Ansehung der sämmtlichen bisherigen geistlichen Regenten, auch
Reichsstädte und unmittelbaren Körperschaften, Hof-, geistlichen und
weltlichen Dienerschaft, Militair und Pensionisten, in so ferne der
abgehende Regent solche nicht in seinem persönlichen Dienste behält,
so wie der Kreisdiener, da, wo mit den Kreisen eine Veränderung
vorgehen sollte, wird diesen allen der unabgekürzte, lebenslängliche
Fortgenuß ihres bisherigen Rangs, ganzen Gehalts und rechtmäßiger
Emolumente, oder, wo diese wegfallen, eine dafür zu regulirende Vergütung
unter der Bedingniß gelassen, daß sie sich dafür nach Gutfinden des
neuen Landesherrn, und nach Maaßgabe ihrer Talente und Kenntnisse auch
an einem andern Orte und in andern Dienstverhältnissen gebrauchen und
anstellen lassen müssen; jedoch ist solchen Dienern, welche in einer
Provinz ansässig sind, und in eine andere gegen ihren Willen übersetzt
werden sollen, freizustellen, ob sie nicht lieber in Pension gesetzt
werden wollen.
In diesem letztern Falle ist einem fünfzehnjährigen Diener sein voller
Gehalt mit Emolumenten, einem zehnjährigen zwei Dritttheile, und denen,
die noch nicht volle zehen Jahre dienten, die Hälfte als Pension zu
belassen. Den wirklichen Pensionisten sind, falls nicht etwa neuerlich
hie und da Mißbräuche unrtergelaufen wären, ihre Pensionen
fortzubezahlen.
Sollte der neue Landesherr einen oder den andern Diener gar nicht in
Diensten zu behalten gedenken, so verbleibt demselben seine genossene
Besoldung lebenslänglich. Sollten hingegen seit dem 24. August 1802
neue Pensionen oder Besoldungserhöhungen verwilligt, oder ganz neue
Besoldungen gemacht worden seyn, so bleibt es billig dem neuen
Landesherrn überlassen, ob er solche Verwilligungen den Grundsätzen
der Billigkeit und einer guten Staatsverwaltung angemessen findet.
§ 60
Die dermalige politische Verfassung der zu säcularisirenden Lande, in
so weit solche auf gültigen Verträgen zwischen dem Regenten und dem
Lande, auch andern reichsgesetzlichen Normen ruht, soll ungestört
erhalten, jedoch in demjenigen, was zur Civil- und
Militair-Administration und deren Verbesserung und Vereinfachung gehört,
dem neuen Landesherrn freie Hand gelassen werden.
§ 61
Die Regalien, Bischöfliche Domainen,
Domkapitelische Besitzungen und Einkünfte fallen den neuen Landesherrn
zu.
§ 62
Die Erz- und Bischöflichen Diöcesen aber verbleiben in ihrem
bisherigen Zustande, bis eine andere Diöcesaneinrichtung auf
reichsgesetzliche Art getroffen seyn wird, wovon dann auch die
Einrichtung der künftigen Domkapitel abhängt.
§ 63
Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung
und Kränkung aller Art geschützt seyn; insbesondere jeder Religion der
Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchenguts, auch
Schulfonds nach der Vorschrift des Westphälischen Friedens ungestört
verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte
zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten.
§ 64
Mit den Mediat-Stiftern, Abteyen und Klöstern in den zu säcularisirenden
Landen ist es ganz auf den nämlichen Fuß, wie hier oben von den
unmittelbaren angeordnet worden, zu halten. Es behalten nämlich die
Canonici der Mediat-Stifter, welche aufgehoben werden, nebst ihren
Wohnungen, neun Zehentheile ihres bisherigen Einkommens, die Vicarien
aber das Ganze, die Domicellaren neun Zehentheile dessen, was sie etwa
wirklich bisher schon bezogen haben, und rücken den Kapitularen nach.
Solche Canonici jedoch, die überhaupt keine 800 Gulden beziehen, sind,
wie die Vicarien, bei ihrem ganzen Einkommen zu belassen. Aebte, deren
Unmittelbarkeit bisher streitig, oder welche unstreitig mittelbar
gewesen sind, erhalten verhältnißmäßig nach dem Vermögen ihrer
Abtey 2,000 bis 8,000 Gulden Pension; ihre und andere
Klosterconventualen 300 bis 600 Gulden. Mit den Laienbrüdern und
Novizen wird es auf gleiche Art, wie von denselben hier oben bei
unmittelbaren Stiftern erwähnt worden, gehalten. Von den Dienerschaften
aller solcher Corporationen gilt alles das Nämliche, was schon überhaupt
wegen der Dienerschaften festgesetzt worden.
§ 65
Fromme und milde Stiftungen sind, wie jedes Privateigenthum, zu
conserviren, doch so, daß sie der landesherrlichen Aufsicht und Leitung
untergeben bleiben.
§ 66
Um nun auch den Unterhalt dieser großen Menge höherer
und anderer unschuldiger Personen auf möglichste Art sicher zu stellen,
haben die neuen Landesherrn alle solche Sustentationsgelder auf ihre nächsten
Recepturen anzuweisen, und als solche, welche das privilegirteste
Unterpfand auf die Landeseinkünfte haben, jederzeit vierteljährig in
guten Münzsorten nach dem vier und zwanzig Guldenfuß unverzüglich abführen
zu lassen, daher auch ihren Gerichten keine Arrestanlegungen auf diese
Alimentationsgelder zu gestatten.
§ 67
Die Kreisdirectoren haben über den Vollzug alles dessen zu halten, und
auf das erste Anrufen der Pensionisten,
ohne Gestattung eines Termins oder einer Einrede, sogleich gegen die
Zahlungsbehörde, welche sich mit der Quittung über die geschehene
Zahlung nicht ausweisen kann, die bereiteste Execution zu erkennen und
zu vollziehen; bei eintretender weiterer Zahlungsgefahr aber die Revenüen,
so weit sie zu diesem Zwecke nöthig, in unmittelbare Administration zu
nehmen.
§ 68
Bei denjenigen geistlichen Ländern, welche nicht ganz oder größtentheils
mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter
mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten
Lande diesseits Rheins haben, sind sowohl in Ansehung der standesmäßigen
Unterhaltung der unter der gegenwärtigen Veränderung leidenden
Personen, als wegen der Sicherstellung der Dienerschaften des Landes,
auch kirchlichen, religiösen Verfassung und dergleichen, alle
diejenigen Grundsätze in Anwendung zu bringen, welche hier oben schon
festgesetzt worden. Nur erfordert die Vertheilung der Sustentationssumme,
und der Fonds, worauf solche gegründet werden, in diesen Landen
nothwendig näher Bestimmung. Diesemnach fallen die, auf einzelnen
Theilen insbesondere ruhenden Lasten, z.B. die Unterhaltung eines
mittelbaren Klosters, die Uebernahme der Beamten und Diener eines
einzelnen Amtes, und dergleichen mehr, denjenigen neuen Herren allein
zur Last, die solche erhalten; sonderlich kann die Erhaltung des
Domkapitelischen Personals, und die Individuen aller geistlich- und
weltlichen Corporationen, die ihre eigenen Fonds gehabt haben, bei einem
vertheilten geistlichen Lande nicht in die ganze Masse geworfen werden,
sondern nur denjenigen, welche die Gefälle und Güter solcher
Domkapitel und Corporationen bekommen, zufallen, und unter diesen verhältnißmäßig
vertheilt werden.
Zur Vertheilung unter sämtliche neue Theilhaber eines solchen Landes
bleiben also nur die auf das Ganze sich beziehenden Lasten übrig, wohin
denn vorzüglich die Sustentationssumme des von der Regierung
abtretenden geistlichen Landesherrn gehört. Sämmtliche Theilhaber
haben sich hierüber alsbald unter sich zu verstehen; sollte jedoch deßfalls
keine gütliche Uebereinkunft binnen vier Wochen zu Stande kommen, so
haben die Kreisausschreibämter, und in dem Kur- und Oberrheinischen
Kreise, wo der Fall der Theilung vorzüglich eintritt, Kurmainz und
Hessen-Kassel gemeinsam diese Gegenstände zu erörtern, und die
erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
§ 69
Bei denjenigen Landen, wo die geistlichen Regenten ihre Residenzstädte
auf der linken Rheinseite mit den dortigen Landen verloren, doch auch
noch beträchtliche Besitzungen diesseits Rheins behalten haben, kommen
vorzüglich Se. Kurfürstl. Durchlaucht zu Trier, als Kurfürst des
Reichs, aus Dero Domkapitel und Dienerschaften in Betrachtung. Da die übrigen
diesseits rheinischen kurfürstl. Lande, und ihre Einkünfte bei weitem
nicht hinreichen, alle diese Sustentationen zu bestreiten, zumal dem
Domkapitel zu Trier auf dieser Seite kein eigener Fonds geblieben, so
wird der Unterhalt Sr. Kurfürstl. Durchlaucht auf 100,000 Gulden
bestimmt. Das Kurfürstl. Kollegium, einschlüssig der neu einzuführenden
Herren Kurfürsten, ist ersucht, diese Summe zu übernehmen, dem Herrn
Kurfüsten von Trier solche jährlich in zu bestimmenden Terminen zu
entrichten, und zur Berichtigung dieses Gegenstandes einen eigenen Schluß
in dem Kurfürstl. Kollegium zu fassen; - dann wird festgesetzt, daß
die Stadt Augsburg dem Herrn Kurfürsten von Trier ihr bischöfliches
Schloß, und die für die Dienerschaft nöthigen Gebäude in ihrem
gegenwärtigen meublirten Zustande nebst den bisher gehabten Immunitäten,
in ihrem ganzen Umfange lebenslänglich ungestört zu belassen habe.
§ 70
Die neuen Besitzer der Reste der Kurtrierischen Lande haben, da sie mit
diesem Unterhalte ganz verschont bleiben, einen verhältnißmäßig größeren
Antheil des Trierischen Domkapitels und der Trierischen Dienerschaft zu
übernehmen; die billige Ermäßigung und Bestimmungen dieses
Pensionen-Antheils wird Kurmainz und Hessen-Kassen auftragen
§ 71
Die Bestimmung der Unterhaltung des Domkapitels zu Köln ist eben so,
wie jene des Domkapitels zu Trier, nicht blos nach den diesseitigen
Besitzungen und Einkünften des Domkapitels selbst abzumessen, sondern
auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die neuen Besitzer aus den Einkünften
der ihnen zufallenden Lande keinen Regenten zu erhalten haben. Es haben
daher die vorbenannten Commissarien unter diesen Rücksichten auch den
Domkapitel zu Köln den billigmäßigen Unterhalt auszumitteln.
§ 72
Auf alle übrige, zu den Landen letztgedachter Art gehörige geistliche
Regenten, Domkapitel, Dienerschaften, Mediatstifter, Klöster,
Stiftungen, geist- und weltliche Körperschaften, Landes- und kirchliche
Verfassungen, ist zwar alles dasjenige ebenfalls anwendbar, was in
Ansehung solcher geistlicher Lande, welche ganz oder doch größtentheils
mit den Residenzstädten der bisherigen geistlichen Regenten an einen
weltlichen Regenten übergehen, oder welche nicht ganz oder größtentheils
mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter
mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten
Lande diesseits Rheins haben, festgesetzt worden; es versteht sich
jedoch von selbst, daß der Unterhalt aller zu dieser Klasse gehörigen
Personen, in so ferne ihre Fonds nicht ganz auf dieser rechten
Rheinseite liegen, nicht so beträchtlich als bei den eben genannten
ausfallen könne, sondern daß solcher vorzüglich nach den ihnen auf
dieser Seite noch zustehenden Einkünften zu bemessen sey. Es kann daher
auch bei solchen Domkapiteln und Stiftern der Unterhalt nicht durchgängig
auf neue Zehentheile ihrer vormaligen Einkünfte festgesetzt werden.
§ 75
Für diejenigen geistlichen Regenten mit ihren Domkapiteln und
Dienerschaften, denen auf dieser Rheinseite, wie z.B. dem Herrn Fürstbischof
zu Basel, sehr wenig an Landen und Einkünften übrig bleibt, oder
welche jenseits, wie z.B. der Herr Fürstbischof zu Lüttich, alles
verloren haben, ist nöthig, einen besonderen Fond zu bestimmen, woraus
ihr billiger Unterhalt hergenommen wird. Diesemnach wird die
Sustentation des Herrn Fürstbischof von Lüttich, dessen Lage einzig
ist, auf 20.000 Gulden festgesetzt. Diejenigen Fürstbischöfe, die im
Besitz zweier oder mehrerer Bisthümer waren, geben zu Aufbringung
dieser Summe den zehnten Theil der Pension eines ihrer Bisthümer ab;
eben so werden sie für den Herrn Fürstbischof von Basel den
zwanzigsten Theil der Revenüen eines ihrer Bisthümer abgeben, um für
ihn die Hälfte des Minimums, nämlich 10,000 Gulden aufzubringen, indem
ihm nur einige Parcellen seines Landes auf dem rechten Rheinufer
geblieben sind. Im Falle nur einer der Fürstbischöfe, die ein
Zehntheil und Zwanzigtheil eines ihrer Deputats an die Fürstbischöfe
von Lüttich und Basel abgeben, früher als oben gedachte Fürstbischöfe
versterben würde, so behält der Landesherr, dem eine solche Pension
zurückfällt, die Verbindlichkeit, das Zehntheil und Zwanzigtheil an
gedachte Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich fortzuentrichten.
Ferner werden die beiden Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich zu
den ersten offen werdenden bischöflichen Sitzen empfohlen, jedoch
bleibt es der Willkühr der beiden gedachten Herren Fürsten überlassen,
Bisthümer zu übernehmen oder nicht, ohne in einem oder dem andern
Falle ihre ohnehin auf das Minimum gesetzte Sustentationsgelder an den
Einkünften des Bisthums aufgerechnet zu erhalten.
Die beiden bemerkten Summen von 20,000 und 10,000 Gulden werden nach
folgender Austheilung von den Fürstbischöfen entrichtet:
Der Herr Kurfürst von Trier geben von ihrer Pension von 60,000 Gulden
als Bischof von Augsburg:
an den Bischof von Basel 3000, an jenen von Lüttich 6000 Gulden.
Ferner als Probst von Ellwangen von der Pension von 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich2000 Gulden.
Der Herr Bischof von Wirzburg wegen der Coadjutorie von Bamberg à
30,000 Gulden:an Basel 1500, an Lüttich 3000 Gulden.
Der Herr Bischof von Hildesheim und Paderborn erhält für beide Sitze
50,000 preuß. Thaler oder 80,000 Gulden, gibt also von der Hälfte ab:
an Basel 2000, an Lüttich 4000 Gulden.
Der Herr Bischof von Regensburg von seiner Pension von Freisingen à
20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Ebenderselbe wegen der Probstey Berchtolsgaden à 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Der Herr Kurfürst-Erzkanzler, als Fürstbischof von Konstanz und Worms,
à 10,000 Gulden:
an Basel 500, an Lüttich 1000 Gulden.
Betreffend hingegen die Domkapitel und Dienerschaften, welche aus den
diesseits rheinischen Gütern und Einkünften von den neuen Landesherren
ihren nöthigen Unterhalt nicht erhalten können, als jede von Köln,
Trier, Worms, Lüttich, Basel, Speier, Straßburg und andere, welche
sich im ähnlichen Falle befinden; so soll für sie eine eigene Kasse
dadurch errichtet werden, daß jenen Domherrn, welche mehr als eine Präbende
hatten, zwei Zehntheile ihrer neun
Zehntheile, welche sie von diesen Präbenden zu beziehen haben,
eingehalten, und diese Kasse dem Kurfürsten-Reichserzkanzler untergeben
werde, um hievon nach einem gerechten Maaßstabe die Austheilung
dergestalt zu machen, damit nach den Kräften der Kasse ihr Zweck
erreicht werde. Nichtdestoweniger haben diejenigen Landesherren, welchen
die Ueberreste solcher Lande, auch der Einkünfte der Domkapitel und
anderer Corporationen zufallen, nach deren Verhältnisse für den
Unterhalt der leidenden Interessenten zu sorgen.
§ 76
In Ansehung derjenigen Geistlichen und Diener endlich, deren Körperschaften
jenseits auf der linken Rheinseite aufgehoben worden, welche jedoch noch
mehr oder weniger Güter dieser rechten Rheinseite haben, die künftig
der Disposition der respectiven Landesherren überlassen sind, versteht
sich von selbst, daß diese Landesherren, so weit diese Einkünfte
reichen, den Unterhalt derjenigen Personen, welche als diesseits geborne
von dem französischen Gouvernement zu diesem Unterhalt ohne Pension auf
diese Seite verwiesen worden, oder welche eben dieser Einkünfte und
ihrer Administration wegen, um davon ihren Unterhalt zu ziehen, schon während
des Krieges auf dieser Rheinseite ihre Wohnungen genommen, auch diese
Einkünfte bisher wirklich genossen haben, eben so wie alle andere neue
Landesherren, diesen Unterhalt zu übernehmen, und zu diesem Ende diesen
unglücklichen Individuen ihre Einkünfte, worauf ihnen ein gegründetes
Recht zustehet, lebenslänglich zu belassen, und über solche nur nach
deren Tode anderweit zu disponiren haben.
§ 77
Da auch wegen der, auf den Entschädigungslanden haftenden Schulden zur
Beruhigung so vieler Gläubiger Vorsehung geschehen muß, so versteht
sich zuförderst von selbst, daß bei solchen Landen, welche ganz von
einem geistlichen Regenten auf einen weltlichen übergehen, letzterer
alle sowohl Kameral- als Landesschulden eines solchen Landes mit zu übernehmen,
mithin solche respective aus seinen neuen Kammer-Einkünften und Steuern
eben so zu verzinsen und abzuführen habe, wie es der geistliche Regent
würde haben thun müssen.
§ 78
Bei solchen geistlichen Landen hingegen, welche unter Mehrere vertheilt
werden, kann sich zwar der Gläubiger, wenn ihm ein Specialunterpfand
verschrieben ist, an dieses Specialunterpfand allerdings dergestalt
halten, daß diejenigen Theilhaber eines solchen Landes, welche die
Specialhypothek besitzen, ihm einstweilen die Zinsen fort entrichten müssen;
es sind aber hiernächst diese Schulden eben so, wie diejenigen, welche
nur eine Generalhypothek, oder auch nur versionem in rem für sich, oder
endlich, die ihre bisher gehabte Specialhypothek, z.B. die Zölle,
verloren haben, als allgemeine Landesschulden unter sämmtlichen
Theilhabern eines solchen Landes in verhältnißmäßige Theile, und
zwar die Kammerschulden nach dem Domainenertrage, die Landesschulden
aber nach dem Steuercapitale zu vertheilen.
§ 79
Damit jedoch die Gläubiger bis zu dieser Austheilung nicht auf ihre
Zinsen warten müssen, so hat von solchen Capitalien, denen es an einer
Specialhypotek fehlt, der Inhaber des Hauptorts oder des größeren
Theils des Landes einstweilen bis zur Abrechnung, diese Zinsen zu
berichtigen; es wäre dann, daß sich die Theilhaber da, wo die Theile
nicht merklich verschieden sind, wenigstens der Verzinsung solcher
Capitalien wegen, einstweilen unter sich verstünden.
§ 80
Lägen hingegen die geistlichen Lande, von deren Schulden die Frage ist,
zum Theil auf der linken Rheinseite, so sind diejenigen Landesschulden,
die ihre Specialhypothek auf der linken Rheinseite haben, oder die sonst
nach dem Lüneviller Frieden geeignet sind, auf die französische
Republik überzugehen, von der zu vertheilenden Schuldenmasse eines
solchen Landes voraus abzuziehen.
§ 81
Sollten aber etwa irgendwo noch nach dem 24. August 1802 neue Schulden
contrahirt worden seyn, so hängt deren Zahlung davon ab, ob wirklich
der Nutzen oder das Bedürfniß des Staates solche Geldaufnahmen noch
erfordert habe.
§ 82
Was sodann die Schulden ganzer Kreise und zwar zuerst solcher, welche,
wie der Fränkische und Schwäbische, ganz auf der rechten Rheinseite
liegen, betrifft, so bleiben alle diejenigen Länder, welche bisherzu
diesen Kreisen gehört haben, für solche Schulden verhaftet. Werden
aber einzelne geistliche Kreislande unter mehrere weltliche Herren
vertheilt, so muß ohnehin jedem Theile eines solchen Landes eine rata
matricularis an Reichs- und Kreisprästanden bald thunlichst regulirt
werden; nach welchem Maaßstabe alsdann auch die neuen Besitzer zu
Abtrag- und Verzinsung der Kreiscapitalien zu concurriren haben. Bis
aber diese Repartition wirklich geschehen ist, kann der Beitrag von
solchen getheilten Ländern zu allen Kreisprästanden, mithin auch zu
Verzinsung der Capitalschulden nicht anders geschehen, als auf die nämliche
Art, wie so eben in Betreff der Landesschulden getheilter Lande erwähnt
worden ist.
§ 83
In Ansehung derjenigen Schulden aber endlich, welche die, auf beiden
Rheinseiten gelegenen Kur- und Oberrheinischen Kreise, und zwar Kurrhein
unmittelbar vor dem Kriege, Oberrhein aber erst während und zu dem
Kriege contrahirt haben, so sind nach allen vorwaltenden Verhältnissen
die Gläubiger dieser Kur- und Oberrheinischen Kreise wegen dieser ihrer
Capitalien und Zinsen sich an den diesseits rheinsichen Landen der
beiden Kreise zu halten, allerdings befugt. Die Herren der diesseits
rheinischen Lande, welche zu einem dieser Kreise gehören, haben sich über
die Verzinsung und Abführung dieser Capitalien zu verstehen. Vor allem
sind zu diesem Ende bei Oberrhein zu den dort eingeführten General- und
Specialkassen die exigibeln Ausstände, in so fern keine rechtliche
Entschuldigung obwaltet, beizutreiben, sodann zur Zinsen- und
Capitalienzahlung zu verwenden, das weiter Erforderliche aber ist durch
gewöhnliche Kreisrömermonate von den zu diesem Kreise noch gehörigen
Landen beizubringen.
§ 84
In so fern hingegen der matricularmäßige Antheil der jenseits
Rheins gelegenen Kreislande an diesen Schulden von der französischen
Republik nicht unter die Kategorie der von derselben zu übernehmenden
Schulden gerechnet wird, so ist der Antheil der jenseits Rheins
gelegenen weltlichen Kreislande an den Kreisschulden denjenigen
Landesschulden beizuzählen, welche von den entschädigten Reichsständen
ohne Belastung ihrer neuen Unterthanen zu übernehmen sind; und nur der
Antheil der geistlichen Kreislande an den Kreisschulden fällt ohne
Uebertragung hinweg, und vermehrt die Schuldenmasse der diesseits Rheins
übrigen Kreisgebiete, weil für dieselben keine Entschädigung gegeben
wird.
§ 85
Die Vollziehung dieser Beschlüsse haben sich die kreisausschreibenden
Herren Fürsten, und am Kur- und Oberrheinischen Kreise Kurmainz und
Hessen-Kassel gemeinsam angelegen seyn zu lassen.
Würden jedoch, sowohl bei Austheilung dieser Schulden, als des zu
regulirenden Unterhalts für dieGeistlichkeit, Fälle eintreten, wo
wegen Collision der Interessen, und aus Mangel gütlicher Uebereinkunft
die Beiziehung eines dritten Fürsten nothwendig würde, so haben sich
die kreisausschreibenden Herren Fürsten oder Commissarien einen Obmann
selbst zu erbitten.
§ 86
Obgleich nun auch sich von selbst versteht, daß die den Ständen des
Reichs als Entschädigung zufallenden Reichslande, die bisher von
solchen Landen entrichteten Kreis- und Reichssteuern, insbesondere die
der Unterhaltung des kaiserl. Reichskammergerichts gewidmeten Beiträge
oder Kammerzieler, ferner zu zahlen schuldig seyen: so findet man jedoch
bei den vorgehenden Besitzveränderungen, und sonderlich bei der Verstückelung
mehrerer Reichslande, zu mehrerer Sicherstellung des kammergerichtlichen
Unterhalts nöthig, nach dem Sinne der älteren Reichsgesetze,
insbesondere des § 16 des jüngsten Reichsabschieds festzusetzen:
daß 1) alle erblichen Reichsstände von den ihnen als Entschädigung
zufallenden geistlichen reichsunmittelbaren Landen, auch Reichsstädten,
die davon bisher bezahlen Kammerzieler fortzubezahlen haben. Sodann
§ 87
daß 2) eben diese Verbindlichkeit denjenigen Reichsständen obliegt,
welchen abgerissene Lande von jenseits rheinischen Hauptlanden, oder nur
Theile diesseits rheinischer Entschädigungslande zufallen, dergestalt,
daß der künftige Besitzer abgerissener Lande von jenseits rheinischen
Hauptlandes die ratam, welche ein solches abgerissenes Land zum
jenseitigen Hauptlande beigetragen hatte; von mehreren Theilhabern aber
eines zertheilten Reichslandes der künftige Besitzer des größeren
Theils eines solchen Landes, oder dessen Hauptorts, den ganzen
Kammerzielerbeitrag, salvo regressu gegen die übrigen Theilhaber,
einstweilen abzuführen habe; es wäre dann, daß dieser mit den
Inhabern der kleineren Landesantheile über ihre Concurrenz binnen zwei
Monaten sich verglichen, und diese getroffene Uebereinkunft dem
Kaiserlichen Reichskammergerichte angezeigt haben würde. Endlich
§ 88
daß 3), wo ein Land in mehrere kleine Parcellen zerfällt, die
Kammerzieler, welche auf dem Ganzen bisher gehaftet, unter die einzelnen
Theilhaber einstweilen ex aequo et bono von den kreisausschreibenden
Herren Fürsten, im Kur- und Oberrheinischen Kreise aber von Kurmainz
und Hessen-Kassel, bis zur künftigen Rectification der Kammermatrikel,
auf den Fall zu vertheilen sind, wenn solche Theilhaber sich deßfalls
nicht unter sich selbst binnen den vorgedachten zwei Monaten gütlich
verglichen, und hievon das Kaiserliche Reichskammergericht
benachrichtiget hätten.
§ 89
Schließlich wird Kaiserl. Majestät und dem Reiche anheim gestellt, den
über das Sustentationswesen dieses Reichsgerichts von demselben
erstatteten Hauptbericht baldthunlichst zu erledigen, und dessen künftige
Verhältnisse bei der Abnahme seines Sustentationsfonds, und den
eintretenden Veränderungen gesetzlich zu bestimmen.
Regensburg, den 25. Februar 1803
Kurfürstlich Mainzische Kanzlei
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