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Präambel
Wir, das Volk der Vereinigten
Staaten von Amerika, von der Absicht geleitet, unseren Bunde zu
vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Ruhe im Innern
zu sichern, für die Landesverteidigung zu sorgen, das allgemeine Wohl
zu fördern und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren
Nachkommen zu bewahren, setzen und begründen diese Verfassung für die
Vereinigten Staaten von Amerika.
ARTIKEL I
Abschnitt 1. Alle in dieser
Verfassung verliehene gesetzgebende Gewalt ruht im Kongress der
Vereinigten Staaten, der aus einem Senat und einem Repräsentantenhaus
besteht.
Abschnitt 2. Das Repräsentantenhaus besteht aus Abgeordneten,
die alle zwei Jahre in den Einzelstaaten vom Volk gewählt werden. Die
Wähler in jedem Staate müssen den gleichen Bedingungen genügen, die
für die Wähler der zahlenmäßig stärksten Kammer der gesetzgebenden
Körperschaft des Einzelstaates vorgeschrieben sind.
Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 25 Jahren
erreicht hat, sieben Jahre Bürger der Vereinigten Staaten gewesen und
zur Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates ist, in dem er
gewählt wird.
Die Abgeordnetenmandate und die direkten Steuern werden auf die
einzelnen Staaten, die dem Bund angeschlossen sind, im Verhältnis zu
ihrer Einwohnerzahl verteilt; diese wird ermittelt, indem zur Gesamtzahl
der freien Personen, einschließlich der in einem Dienstverhältnis
stehenden, jedoch ausschließlich der nicht besteuerten Indianer, drei
Fünftel der Gesamtzahl aller übrigen Personen hinzugefügt werden. Die
Zählung selbst erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem ersten
Zusammentritt des Kongresses der Vereinigten Staaten und dann jeweils
alle zehn Jahre nach Maßgabe eines hierfür zu erlassenden Gesetzes.
Auf je dreißigtausend Einwohner darf nicht mehr als ein Abgeordneter
kommen, doch soll jeder Staat durch wenigstens einen Abgeordneten
vertreten sein; bis zur Durchführung dieser Zählung hat der Staate New
Hampshire das Recht, drei zu wählen, Massachusetts acht, Rhode Island
und Providence Plantations einem, Delaware einen, Maryland sechs,
Virginia zehn, North Carolina fünf, South Carolina fünf und Georgia
drei.
Wenn in der Vertretung eines Staates Abgeordnetensitze frei werden, dann
schreibt dessen Regierung Ersatzwahlen aus, um die erledigten Mandate
neu zu besetzen. Das Repräsentantenhaus wählt aus seiner Mitte einen
Präsidenten (Speaker) und sonstige Parlamentsorgane. Es hat das
alleinige Recht, Amtsanklage zu erheben.
Abschnitt 3. Der Senat der Vereinigten Staaten besteht aus je
zwei Senatoren von jedem Einzelstaate, die von dessen gesetzgebender
Körperschaft auf sechs Jahre gewählt werden. Jedem Senator steht eine
Stimme zu.
Unmittelbar nach dem Zusammentritt nach der erstmaligen Wahl soll der
Senat so gleichmäßig wie möglich in drei Gruppen aufgeteilt werden.
Die Senatoren der ersten Gruppe haben nach Ablauf von zwei Jahren ihr
Mandat niederzulegen; die der zweiten Gruppe nach Ablauf von vier Jahren
und die der dritten Gruppe nach Ablauf von sechs Jahren, so daß jedes
zweite Jahr ein Drittel neu zu wählen ist. Falls durch Rücktritt oder
aus einem anderen Grunde außerhalb der Tagungsperiode der
gesetzgebenden Körperschaft eines Einzelstaates Sitze frei werden, kann
dessen Regierung vorläufige Ernennungen vornehmen, bis die
gesetzgebende Körperschaft bei ihrem nächsten Zusammentritt die
erledigten Mandate wieder besetzt. Niemand kann Senator werden, der
nicht das Alter von 30 Jahren erreicht hat, neun Jahre Bürger der
Vereinigten Staaten gewesen ist und zur Zeit seiner Wahl Einwohner
desjenigen Staates ist, für den er gewählt wird.
Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten ist Präsident des Senats. Er
hat jedoch keine Stimmrecht, ausgenommen im Falle der Stimmengleichheit.
Der Senat wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen
Interimspräsidenten für den Fall, daß der Vizepräsident abwesend ist
oder das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten wahrnimmt.
Der Senat hat das alleinige Recht, über alle Amtsanklagen zu befinden.
Wenn er zu diesem Zwecke zusammentritt, stehen die Senatoren unter Eid
oder eidesstattlicher Verantwortlichkeit. Bei Verfahren gegen den
Präsidenten der Vereinigten Staaten führt der Oberste Bundesrichter
den Vorsitz. Niemand darf ohne Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder schuldig gesprochen werden. In Fällen der
Amtsanklage lautet der Spruch höchstens auf Entfernung aus dem Amte und
Aberkennung der Befähigung, ein Ehrenamt, eine Vertrauensstellung oder
ein besoldetes Amt im Dienste der Vereinigten Staaten zu bekleiden oder
auszuüben. Der für schuldig Befundene ist desungeachtet der
Anklagerhebung, dem Strafverfahren, der Verurteilung und
Strafverbüßung nach Maßgabe der Gesetze ausgesetzt und unterworfen.
Abschnitt 4. Zeit, Ort und Art der Durchführung der Senatoren-
und Abgeordnetenwahlen werden in jedem Staate durch dessen gesetzgebende
Körperschaften bestimmt. Jedoch kann der Kongreß jederzeit selbst
durch Gesetz solche Bestimmungen erlassen oder ändern; nur Orte der
Durchführung der Senatorenwahl sind davon ausgenommen.
Der Kongreß tritt wenigstens einmal in jedem Jahre zusammen, udn zwar
am ersten Montag im Dezember, falls er nicht durch Gesetz einen anderen
Tag bestimmt.
Abschnitt 5. Jedem Haus obliegt selbst die Überprüfung der
Wahlen, der Abstimmungsergebnisse und der Wählbarkeitsvoraussetzungen
seiner eigenen Mitglieder. In jedem Haus ist die Anwesenheit der
Mehrheit der Mitglieder zu Beschlußfähigkeit erforderlich. Eine
kleinere Zahl Anwesender darf jedoch die Sitzung von einem Tag auf den
anderen vertagen und kann ermächtigt werden, das Erscheinen abwesender
Mitglieder in der von jedem Haus vorgeschriebenen Form und mit
dementsprechender Strafandrohung erzwingen.
Jedes Haus kann sich eine Geschäftsordnung geben, seine Mitglieder
wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen und mit Zweidrittelmehrheit
ein Mitglied ausschließen. Jedes Haus führt ein fortlaufendes
Verhandlungsprotokoll, das von Zeit zu Zeit zu veröffentlichen ist,
ausgenommen solche Teile, die nach seinem Ermessen Geheimhaltung
erfordern; die Ja- und Nein-Stimmen der Mitglieder jedes Hauses zu
jedweder Frage sind auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden im
Verhandlungsprotokoll zu vermerken.
Keines der beiden Häuser darf sich während der Sitzungsperiode des
Kongresses ohne Zustimmung des anderen auf mehr als drei Tage vertagen,
noch an einem anderen als dem für beide Häuser bestimmten Sitzungsort
zusammentreten.
Abschnitt 6. Die Senatoren und Abgeordneten erhalten für ihre
Tätigkeit eine Entschädigung, die gesetzlich festgelegt und vom
Schatzamt der Vereinigten Staaten ausbezahlt werden soll. Sie sind in
allen Fällen, außer bei Verrat, Verbrechen und Friedensbruch, vor
Verhaftungen geschützt, solange sie an einer Sitzung ihres jeweiligen
Hauses teilnehmen oder sich auf dem Weg dorthin oder auf dem Heimweg
befinden; keine Mitglied darf wegen seiner Reden oder Äußerungen in
einem der Häuser andernorts zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Senator oder Abgeordneter darf während der Zeit, für die er
gewählt wurde, in irgendeine Beamtenstellung im Dienste der Vereinigten
Staaten berufen werden, die während dieser Zeit geschaffen oder mit
erhöhten Bezügen ausgestattet wurde; und niemand der ein Amt im
Dienste der Vereinigten Staaten bekleidet, darf während der Amtsdauer
Mitglied eines der beiden Häuser sein.
Abschnitt 7. Alle Gesetzesvorlagen zur Aufbringung von
Haushaltsmitteln gehen vom Repräsentantenhaus aus; der Senat kann
jedoch wie bei anderen Gesetzesvorlagen Abänderungs- und
Ergänzungsvorschläge einbringen.
Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch das
Repräsentantenhaus und den Senat, ehe sie Gesetzeskraft erlang, dem
Präsidenten der Vereinigten Staaten vorgelegt. Wenn er sie billigt, so
soll er sie unterzeichnen, anderenfalls jedoch mit seinen Einwendungen
an jedes Haus zurückweisen, von dem die ausgegangen ist; dieses nimmt
die Einwendungen ausführlich zu Protokoll und tritt erneut in die
Beratung ein. Wenn nach dieser erneuten Lesung zwei Drittel des
betreffenden Hauses für die Verabschiedung der Vorlage stimmen, so wird
sie zusammen mit den Einwendungen dem anderen Hause zugesandt, um dort
gleichfalls erneut beraten zu werden; wenn sie die Zustimmung von zwei
Dritteln auch dieses Hauses findet, wird sie Gesetz. In allen solchen
Fällen aber erfolgt die Abstimmung in beiden Häusern nach Ja- und
Nein-Stimmen, und die Namen derer, die für und gegen die
Gesetzesvorlage stimmen, werden im Protokoll des betreffenden Hauses
vermerkt. Falls eine Gesetzesvorlage vom Präsidenten nicht innerhalb
von zehn Tagen (Sonntage nicht eingerechnet) nach Übermittlung
zurückgegeben wird, erlangt sie in gleicher Weise Gesetzeskraft, als ob
er sie unterzeichnet hätte, es sei denn, daß der Kongreß durch
Vertagung die Rückgabe verhindert hat; in diesem Fall erlangt sie keine
Gesetzeskraft.
Jede Anordnung, Entschließung oder Abstimmung, für die
Übereinstimmung von Senat und Repräsentantenhaus erforderlich ist
(ausgenommen zur Frage einer Vertagung), muß dem Präsident der
Vereinigten Staaten vorlegt und, ehe sie wirksam wird, von ihm gebilligt
werden; falls er ihre Billigung ablehnt, muß sie vom Senat und
Repräsentantenhaus mit Zweidrittelmehrheit der für Gesetzesvorlagen
vorgeschriebenen Regeln und Fristen neuerlich verabschiedet werden.
Abschnitt 8. Der Kongreß hat das Recht:
Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, um
für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, für die
Landesverteidigung und das allgemeine Wohl der Vereinigten Staaten zu
sorgen; alle Zölle, Abgaben und Akzisen sind aber für das gesamte
Gebiet der Vereinigten Staaten einheitlich festzusetzen; auf Rechnung
der Vereinigten Staaten Kredit aufzunehmen:
den Handel mit fremden Ländern, zwischen den Einzelstaaten und mit den
Indianerstämmen zu regeln;
für das gesamte Gebiet der Vereinigten Staaten eine einheitliche
Einbürgerungsordnung und ein einheitliches Konkursrecht zu schaffen;
Münzen zu prägen, ihren Wert und den fremder Währungen zu bestimmen
und Maße und gewichte zu normen;
Strafbestimmungen für die Fälschung von Staatsobligationen und
gültigen Zahlungsmitteln der Vereinigten Staaten zu erlassen;
Postämter und Poststraßen zu errichten;
den Fortschritt der Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, daß
Autoren und Erfinder für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht
an ihren Publikationen und Entdeckungen gefördert wird.
dem Obersten Bundesgericht nachgeordnete Gerichte zu bilden;
Seeräuberei und andere Kapitalverbrechen auf hoher See sowie
Verletzungen des Völkerrechts begrifflich zu bestimmen und zu ahnden;
Krieg zu erklären, Kaperbriefe auszustellen und Vorschriften über das
Prisen- und Beuterecht zu Wasser und zu Lande zu erlassen;
Armeen aufzustellen und zu unterhalten;
die Bewilligung von Geldmitteln hierfür soll jedoch nicht für länger
als auf zwei Jahre erteilt werden;
eine Flotte zu bauen und zu unterhalten;
Reglements für Führung und Dienst der Land- und Seestreitkräfte zu
erlassen;
Vorkehrungen für das Aufgebot der Miliz zu treffen, um den
Bundesgesetzen Geltung zu verschaffen, Aufstände zu unterdrücken und
Invasionen abzuwehren;
Vorkehrungen zu treffen für Aufbau, Bewaffnung und Ausbildung der Miliz
und die Führung derjenigen ihrer Teile, die im Dienst der Vereinigten
Staaten Verwendung finden, wobei jedoch den Einzelstaaten die Ernennung
der Offiziere und die Aufsicht über die Ausbildung der Miliz nach den
Vorschriften des Kongresses vorbehalten bleiben;
die ausschließliche und uneingeschränkte Gesetzgebung für jenes
Gebiet (das nicht größer als zehn Quadratmeilen sein soll) auszuüben,
das durch Abtretung seitens einzelner Staaten und Annahme seitens des
Kongresses zum Sitz der Regierung der Vereinigten Staaten ausersehen
wird, und gleiche Hoheitsrechte in allen Gebieten auszuüben, die zwecks
Errichtung von Befestigungen, Magazinen, Arsenalen, Werften und anderen
notwendigen Bauwerken mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft
desjenigen Staates, in dem diese angelegt werden sollen, angekauft
werden; - und alle zu Ausübung der vorstehenden Befugnisse und aller
anderen Rechte, die der Regierung der Vereinigten Staaten, einem
ihrer Zweige oder einem einzelnen Beamten auf Grund dieser Verfassung
übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.
Abschnitt 9. Die Einwanderung oder Hereinholung solcher Personen,
deren Zulassung einer der derzeit bestehenden Staaten für angebracht
hält, darf vom Kongreß vor dem Jahre 1808 nicht verboten werden, doch
kann eine solche Hereinholung mit Steuer oder Zoll von nicht mehr als
zehn Dollar für jede Person belegt werden. (überholt)
Der Anspruch eines Verhafteten auf Ausstellung eines richterlichen
Vorführungsbefehls darf nicht suspendiert werden, es ei den, daß die
öffentliche Sicherheit dies im Falle eines Aufstandes oder einer
Invasion erforderlich macht. Keine Ausnahmegesetz, das eine Verurteilung
ohne Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder Strafgesetz mit
rückwirkender Kraft soll verabschiedet werden. Kopfsteuern oder
sonstige direkte Steuern dürfen nur nach Maßgabe der Ergebnisse der
Schätzung oder Volkszählung, wie im Vorhergehenden angeordnet,
auferlegt werden.
Waren, die aus einem Einzelstaat ausgeführt werden, dürfen nicht mit
Steuern oder Zöllen belegt werden.
Eine Begünstigung der Häfen eines Einzelstaates gegenüber denen eines
anderen durch handels- oder abgabenrechtliche Vorschriften darf nicht
gewährt werden; und Schiffe mit Bestimmungs- oder Abgangshafen in einem
der Staaten dürfen nicht gezwungen werden, in einem anderen anzulegen,
zu klarieren oder Gebühren zu entrichten.
Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen
entnommen werden; über alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen
Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ordnungsgemäß Rechnung
zu legen.
Adelstitel dürfen durch die Vereinigten Staaten nicht verliehen werden.
Niemand, der ein besoldetes Ehrenamt in ihrem Dienste bekleidet, darf
ohne Zustimmung des Kongresses ein Geschenk, Entgeld, Amt oder Titel
irgendeiner Art von einem König, Fürsten oder fremden Staate annehmen.
Abschnitt 10. Kein Einzelstaat darf einen Vertrag, Bündnis oder
einer Konföderation beitreten, Kaperbriefe ausstellen, Münzen prägen,
Banknoten ausgeben, etwas anderes als Gold- und Silbermünzen zum
gesetzlichen Zahlungsmittel erklären, ein Ausnahmegesetz, das
Verurteilungen ohne Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder ein
Strafgesetz mit rückwirkender Kraft oder ein Gesetz, das
Vertragsverpflichtungen beeinträchtigt, verabschieden oder einen
Adelstitel verleihen.
Kein Einzelstaat darf ohne Zustimmung des Kongresses Abgaben oder Zölle
auf Ein- oder Ausfuhr legen, soweit dies nicht zur Durchführung der
Überwachungsgesetze unbedingt nötig ist; über den Reinertag, der
einem Staat aus Zöllen und Abgaben auf Ein- und Ausfuhr zufließt,
verfügt das Schatzamt der Vereinigten Staaten; alle derartigen Gesetze
unterliegen der Revisions- und Aufsichtsbefugnis des Kongresses.
Kein Staat darf ohne Zustimmung des Kongresses Tonnengelder erheben, in
Friedenszeiten Truppen oder Kriegsschiffe unterhalten, Vereinbarungen
oder Verträge mit einem der anderen Staaten oder einer fremden Macht
schließen oder sich in einen Krieg einlassen, es ei denn, er werde
tatsächlich angegriffen oder die Gefahr drohe so unmittelbar, daß sie
keinen Aufschub duldet.
ARTIKEL II
Abschnitt 1. Die
vollziehende Gewalt liegt beim Präsidenten der Vereinigten Staaten von
Amerika. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, und er wird zugleich mit
dem für dieselbe Amtsperiode zu wählenden Vizepräsidenten auf
folgende Weise gewählt:
Jeder Einzelstaat bestimmt in der von seiner gesetzgebenden
Körperschaft vorgeschriebenen Weise eine Anzahl von Wahlmännern, die
der Gesamtzahl der dem Staat im Kongreß zustehenden Senatoren und
Abgeordneten gleich ist; jedoch darf kein Senator oder Angeordneter oder
eine Person, die ein besoldetes oder Ehrenamt im Dienste der Vereinigten
Staaten bekleidet, zum Wahlmann bestellt werden. Die Wahlmänner treten
in ihren Staaten zusammen und stimmen durch Stimmzettel für zwei
Personen, von denen mindestens eine nicht Einwohner desselben Staates
sein darf wie sie selbst. Sie führen in einer Liste alle Personen auf,
für die Stimmen abgegeben worden sind, und die Anzahl der ihnen
zugefallenen Stimmen; diese Liste unterzeichnen und beglaubigen sie und
übersenden sie versiegelt an den Sitz der Regierung der Vereinigten
Staaten, zu Händen des Senatspräsidenten. Der Präsident des Senats
öffnet vor Senat und Repräsentantenhaus alle diese beglaubigten
Listen; anschließend sind die Stimmen zu zählen. Derjenigen, der die
größte Stimmenzahl auf sich vereinigt, soll Präsident sein, wenn
diese Zahl der Mehrheit der Gesamtzahl der bestellten Wahlmänner
entspricht; wenn aber mehrere eine derartige Mehrheit erreichen und die
gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, dann soll das Repräsentantenhaus
sogleich einen von ihnen durch Stimmzettel zum Präsidenten wählen; und
wenn niemand eine derartige Mehrheit erreicht hat, dann soll das
genannte Haus in gleicher Weise aus den fünf führenden Personen auf
der Liste den Präsidenten wählen. Bei dieser Präsidentenstichwahl
wird jedoch nach Staaten abgestimmt, wobei die Vertretung jedes Staates
eine Stimme hat; zur Beschlußfähigkeit ist für diesen Zweck die
Anwesenheit von je einem oder mehreren Abgeordneten von zwei Dritteln
der Staaten und zum Wahlentscheid eine Mehrheit aller Einzelstaaten
erforderlich. In jedem Fall soll nach der Wahl des Präsidenten
derjenige, der die größte Anzahl der Wahlmännerstimmen auf sich
vereinigt, Vizepräsident sein. Wenn aber zwei oder mehrere die gleiche
Stimmzahl aufweisen, soll der Senat unter ihnen durch Stimmzettel den
Vizepräsidenten auswählen.[8 ] Der
Kongreß kann den Zeitpunkt für die Wahl der Wahlmänner und den Tag
ihrer Stimmenabgabe festsetzen; dieser Tag soll im ganzen Bereich der
Vereinigten Staaten derselbe sein.
In das Amt des Präsidenten können nur in den Vereinigten Staaten
geborene Bürger oder Personen, die zur Zeit der Annahme der Verfassung
Bürger der Vereinigten Staaten waren, gewählt werden, es kann niemand
in dieses Amt gewählt werden, der nicht das Alter von 35 Jahren
erreicht hat und seinen Wohnsitz seit 14 Jahren auf dem Gebiete der
Vereinigten Staaten gehabt hat.
Im Falle der Amtenthebung des Präsidenten oder seines Todes,
Rücktritts oder der Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse und
Obliegenheiten seines Amtes geht es auf den Vizepräsidenten über. Der
Kongreß kann durch Gesetz für den Fall der Amtsenthebung, des Todes,
des Rücktritts oder der Amtsunfähigkeit sowohl des Präsidenten als
auch des Vizepräsidenten Vorsorge treffen und bestimmen, welcher Beamte
dann die Geschäfte des Präsidenten wahrnehmen soll, und dieser Beamte
versieht dann die Geschäfte solange, bis die Amtsunfähigkeit behoben
oder ein neuer Präsident gewählt worden ist. (Vgl. XX.
Zusatzartikel)
Der Präsident erhält zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine
Vergütung. Dieses darf während der Zeit, für die er gewählt ist,
weder vermehrt noch vermindert werden, und er darf während dieses
Zeitraums auch keine sonstigen Einkünfte von den Vereinigten Staaten
oder einem der Einzelstaaten beziehen:
Ehe er sein Amt antritt soll er diesen Eid oder dieses Gelöbnis
leisten:
»Ich schwöre (oder gelobe) feierlich, daß ich das Amt des
Präsidenten der Vereinigten Staaten getreulich verwalten und die
Verfassung der Vereinigten Staaten nach besten Kräften erhalten,
schützen und verteidigen will.«
Abschnitt 2. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee und
der Flotte der Vereinigten Staaten und der Miliz der Einzelstaaten, wenn
diese zur aktiven Dienstleistung für die Vereinigten Staaten aufgerufen
wird; er kann von den Leitern der einzelnen Anteilungen der
Bundesregierung die schriftliche Stellungnahme zu Angelegenheiten aus
dem Dienstbereich der betreffenden Behörde verlangen, und er hat,
außer in Amtsanklagefällen, das Recht, Strafaufschub und Begnadigung
für Straftaten gegen die Vereinigten Staaten zu gewähren.
Er hat das Recht auf Anraten und mit Zustimmung des Senats Verträge zu
schließen, vorausgesetzt, daß zwei Drittel der anwesenden
Senatoren zustimmen. Er nominiert auf Anraten und mit Zustimmung
des Senats Botschafter, Gesandte und Konsuln, die Richter des Obersten
Bundesgerichts und alle sonstigen Beamten der Vereinigten Staaten, deren
Bestellung hierin nicht anderweitig geregelt ist und deren Ämter durch
Gesetz geschaffen werden; doch kann der Kongreß nach seinem Ermessen
die Ernennung von unteren Beamten durch Gesetz dem Präsidenten allein,
den Gerichtshöfen oder den Leitern der Bundesbehörden übertragen. Der
Präsident hat die Befugnis, alle während der Senatsferien
freiwerdenden Beamtenstellen im Wege des Amtsauftrages zu besetzen, der
mit dem Ende der nächsten Sitzungsperiode erlischt.
Abschnitt 3. Er hat von Zeit zu Zeit dem Kongreß über die Lage
der Union Bericht zu erstatten und Maßnahmen zur Beratung zu empfehlen,
die er für notwendig und nützlich erachtet. ER kann bei
außerordentlichen Ablässen beide oder eines der Häuser einberufen,
und er kann sie, falls sie sich über die Zeit der Vertagung nicht
einigen können, bis zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt
vertagen. Er empfängt Botschafter und Gesandte. Er hat Sorge zu tragen,
daß alle Gesetze gewissenhaft vollzogen werden, und er erteilt allen
Beamten der Vereinigten Staaten die Ernennungsurkunde.
Abschnitt 4. Der Präsident, der Vizepräsident und alle
Zivilbeamten der Vereinigten Staaten werden ihres Amtes enthoben, wenn
sie wegen Verrats, Bestechung oder anderer Verbrechen und Vergehen unter
Anklage gestellt und für schuldig befunden worden sind.
ARTIKEL III
Abschnitt 1. Die
richterliche Gewalt der Vereinigten Staaten liegt bei einem Obersten
Bundesgericht und bei solchen unteren Gerichten, deren Einrichtung der
Kongreß von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter sowohl des Obersten
Bundesgerichts als auch der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben,
solange ihre Amtsführung einwandfrei ist, und zu bestimmten Zeiten für
ihre Dienste eine Vergütung erhalten, die während ihrer Amtsdauer
nicht herabgesetzt werden darf.
Abschnitt 2. Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle
Fälle nach dem Gesetzes- und Billigkeitsrecht, die sich aus der
Verfassung, den Gesetzen der vereinigten Staaten und den Verträgen
ergeben, die in ihrem Namen abgeschlossen wurden oder künftig
geschlossen werden; - auf alle Fälle, die Botschafter, Gesandte und
Konsuln betreffen; - auf alle Fälle der Admiralitäts- und
Seegerichtsbarkeit; - auf Streitigkeiten, in denen die Vereinigten
Staaten Streitpartei sind; - auf Streitigkeiten zwischen zwei oder
mehreren Einzelstaaten; - zwischen einem Einzelstaat und den Bürgern
des anderen Einzelstaates; (Durch den XVI. Zusatzartikel erweitert.)
- zwischen Bürgern verschiedener Einzelstaaten; - zwischen Bürgern
desselben Einzelstaates, die auf Grund von Zuweisungen seitens
verschiedener Einzelstaaten Ansprüche auf Land erheben; - und zwischen
einem Einzelstaat oder dessen Bürgern und fremden Staaten; Bürgern
oder Untertanen.
In allen Fällen, die Botschafter, Gesandte und Konsuln betreffen, und
in solchen, in denen ein Einzelstaat Partei ist, übt das Oberste
Bundesgericht ursprüngliche Gerichtsbarkeit aus. In allen anderen zuvor
erwähnten Fällen ist das Oberste Bundesgericht Appellationsinstanz
sowohl hinsichtlich der rechtlichen als auch Tatsachenbeurteilung
gemäß den vom Kongreß festzulegenden Ausnahme- und
Verfahrensbestimmungen.
Alle Strafverfahren mit Ausnahme von Fällen der Amtsanklage sind von
einem Geschworenengericht durchzuführen, und die Verhandlung findet in
dem Einzelstaat statt, in dem die fragliche Straftat begangen worden
ist. Wenn eine Straftat aber nicht im Gebiet eines Einzelstaates
begangen worden ist, so findet die Verhandlung an dem Ort oder den orten
Staat, die der Kongreß durch Gesetz bestimmt.
Abschnitt 3. Als Verrat gegen die Vereinigten Staaten gilt nur
die Kriegsführung gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch
Hilfeleistung und Begünstigung. Niemand darf wegen Verrats schuldig
befunden werden, es ei den auf Grund der Aussage zweier Zeugen über
dieselbe offenkundige Handlung oder auf grund eines Geständnisses in
öffentlicher Gerichtsitzung.
Der Kongreß hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen. Die
Rechtsfolgen des Verrats sollen jedoch nicht über die Lebenszeit des
Verurteilten hinaus Ehrverlust oder Vermögensverfall bewirken.
ARTIKEL IV
Abschnitt 1. Gesetze,
Urkunden und richterliche Entscheidungen jedes Einzelstaates genießen
in jedem anderen Staat volle Würdigung und Anerkennung. Der Kongreß
kann durch allgemeine Gesetzgebung bestimmen, in welcher Form der
Nachweis derartiger Gesetze, Urkunden und richterlicher Entscheidungen
zu führen ist und welche Geltung ihnen zukommt.
Abschnitt 2. Die Bürger eines jeden Einzelstaates genießen alle
Vorrechte und Freiheiten der Bürger anderer Einzelstaaten. (Durch
den XIV. Zusatzartikel erweitert.)
Wer in irgendeinem Einzelstaat des Verrats oder eines Verbrechens oder
Vergehens angeklagt wird, sich der Strafverfolgung durch Flucht entzieht
und in einem anderen Staat aufgegriffen wird, muß auf Verlangen der
Regierung des Staates, aus dem er entflohen ist, ausgeliefert und nach
dem Staat geschafft geschafft werden, unter dessen Gerichtsbarkeit
dieses Verbrechen fällt.
Niemand, der in einem Einzelstaat nach dessen Gesetzen zu Dienst und
Arbeit verpflichtet ist und in einen anderen Staat entflieht, darf auf
Grund dort geltender Gesetze oder Bestimmungen von dieser Dienst- oder
Arbeitspflicht befreit werden. Er ist vielmehr auf Verlangen desjenigen,
dem er zu Dienst oder Arbeit verpflichtet ist, auszuliefern. (Durch
den XIII. Zusatzartikel überholt.)
Abschnitt 3. Neue Staaten können vom Kongreß in diesem Bund
aufgenommen werden. Jedoch darf kein neuer Staat innerhalb der
Hoheitsrechte eines anderen Staates gebildet oder errichtet werden. Auch
darf kein neuer Staat durch die Vereinigung von zwei oder mehr
Einzelstaaten oder Teilen von Einzelstaaten ohne Zustimmung sowohl der
gesetzgebenden Körperschaften der betreffenden Einzelstaaten als auch
des Kongresses gebildet werden.
Der Kongreß hat das Recht, über die Ländereien und sonstiges Eigentum
der Vereinigten Staaten zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen
und Vorschriften hierüber zu erlassen; und keine Bestimmung dieser
Verfassung soll so ausgelegt werden, daß durch sie Ansprüche der
Vereinigten Staaten oder irgendeines Einzelstaates präjudiziert
würden.
Abschnitt 4. Die Vereinigten Staaten gewährleisten jedem Staat
dieses Bundes eine republikanische Regierungsform; sie schützen jeden
von ihnen gegen feindliche Einfälle und auf Antrag seiner
gesetzgebenden Körperschaft oder Regierung (wenn die gesetzgebende
Körperschaft nicht einberufen werden kann) auch gegen innere
Gewaltakte.
ARTIKEL V
Der Kongreß schlägt, wenn beide
Häuser es mit Zweidrittelmehrheit für notwendig halten,
Verfassungsänderungen vor oder beruft auf Ansuchen des gesetzgebenden
Körperschaften von zwei Dritteln der Einzelstaaten einen Konvent zur
Ausarbeitung von Abänderungsvorschlägen ein, die in beiden Fällen
nach Sinn und Absicht als teile dieser Verfassung Rechtskraft erlangen,
wenn sie in drei Vierteln der Einzelstaaten von den gesetzgebenden
Körperschaften oder den Konventen ratifiziert werden, je nachdem,
welche Form der Ratifikation vom Kongreß vorgeschlagen wird. Jedoch
darf keine Abänderung vor dem Jahre 1808 in irgendeiner Weise den 1.
und 4. Absatz des 9. Abschnitts des I. Artikels berühren; (überholt)
und keinem Staat darf ohne Zustimmung das gleiche Stimmrecht im Senat
entzogen werden.
ARTIKEL VI
Alle vor Annahme dieser Verfassung
aufgelaufenen Schulden und eingegangenen Verpflichtungen sind für die
Vereinigten Staaten und dieser Verfassung ebenso rechtsverbindlich wie
unter den Konföderationsartikeln. (Durch den XVI. Zusatzartikel
erweitert.)
Diese Verfassung, die in ihrem Verfolg zu erlassenden Gesetze der
Vereinigten Staaten sowie alle im Namen der Vereinigten Staaten
abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Verträge sind das
oberste Gesetz des Landes; und die Richter in jedem Einzelstaat sind
ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in der Verfassung oder den
Gesetzen eines Einzelstaates daran gebunden.
Die vorerwähnten Senatoren und Angeordneten, die Mitglieder der
gesetzgebenden Körperschaften der Einzelstaaten und alle Verwaltungs-
und Justizbeamten sowohl der Vereinigten Staaten als auch der
Einzelstaaten haben sich durch Eid oder Gelöbnis zur Wahrung dieser
Verfassung zu verpflichten. Doch darf niemand ein religiöser
Bekenntnisakt zur Bedingung für den Antritt eines Amtes oder eines
öffentlichen Vertrauensstellung im Dienst der Vereinigten Staaten
gemacht werden.
ARTIKEL VII
Die Ratifikation durch neune
Staatskonvente ist ausreichend, diese Verfassung für die
ratifizierenden Staaten in Kraft zu setzen.
Gegeben im Konvent einmütiger Zustimmung der anwesenden Staaten am 17.
Tage des Monats September im Jahre des Herrn 1787 und im 12. Jahre der
Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika; zu Urkund dessen
wir hier unsere Namen unterzeichnen.
Go. Washington
Präsident und Abgeordneter von Virginia
NEW HAMPSHIRE:
John Langdon, Nicholas Gilman
MASSACHUSETTS:
Nathaniel Gorham, Rufus King
CONNECTICUT:
Wm. Saml. Johnson, Roger Sherman
NEW YORK:
Alexander Hamilton
NEW JERSEY:
Wil. Livingston, David Brearley, Wm. Paterson, Jona.
Dayton
PENNSYLVANIA:
B. Franklin, Thomas Mifflin, Robt. Morris, Geo.
Clymer,
Thos Fritz Simons, Jared Ingersoll, James Wilson, Gouv.
Morris
DELAWARE:
Geo. Read, Gunning Bedford jun., John Dickinson,
Richard Bassett, Jaco. Broom
MARYLAND:
James McHenry, Dan of St. Thos. Jenifer, Denl. Carroll
VIRGINIA:
John Blair, James Madison jr.
NORTH CAROLINA:
Wm. Blount, Richd. Dobbs Spaight, Hu. Williamson
SOUTH CAROLINA:
J. Ruthledge, Charles Cotesworth Pinckney, Charles
Pinckney,
Pierce Butler
GEORGIA:
William Few, Abr. Baldwin
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