Mehrheitswahlrecht

Wahlrecht, nach dem in einem Wahlkreis gewählt ist, wer die meisten Stimmen (Stimmenmehrheit) auf sich vereinigt. In 1. und 2. Wahlgang gegliedert, wenn zur Erreichung des Mandats die absolute Mehrheit erforderlich ist: Hat im 1. Wahlgang niemand die absolute Mehrhheit erreicht, kommt es im 2. Wahlgang zur Stichwahl, bei der die Kandidaten der kleineren Parteien ihren Anhängern bestimmte Empfehlungen geben. * Verhältniswahlrecht