Das NotverordnungsrechtEs bedeutet: - Ergreifen von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahr für den Staat oder seine Ordnung (Art. 48, Abs. 2) - bei Funktionsunfähigkeit des Reichstags Erlaß von Gesetzen als "Notverordnungen" - Unverzügliche Unterrichtung des Reichstags - Außerkraftsetzung der Maßnahmen auf Verlangen des Reichstags (Art. 48 Abs. 3). Wertung: Dieser Artikel 48 ermöglichte dem Reichspräsidenten ab 1930 die Bildung von Präsidialkabinetten. In Verbindung mit den Artikeln 25 (Recht der Auflösung des Reichstages) und 53 (Recht der Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers) - beide als Eingriffsmöglichkeiten gedacht, wenn durch Mehrheitsverhältnisse oder schwere politische Zerwürfnisse eine klare Regierungsarbeit unmöglich war - besaß der Reichspräsident nahezu diktatorische Vollmachten. Ihr Einsatz freilich hing von der Persönlichkeit und dem Demokratieverständnis des Präsidenten ab.
Reichsjustizminister Schiffer vor der Nationalversammlung 1920 : Unter "Maßnahmen" des Art. 48 seien auch solche "der Gesetzgebung" zu verstehen. Die politische Praxis
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